Die allgemeine Vorschrift zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif sowie zur Weiterleitung eines Ausgleichs hierfür mit einer Laufzeit vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt die allgemeine Vorschrift im Amtsblatt bekannt zu geben.


Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs.1 Satz 4 und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr. 107)

 

§ 8 Abs. und 8 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

 

Sachdarstellung:

Zusammenfassung

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neunten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) durch den Deutschen Bundestag am 16.03.2023 sowie den Bundesrat am 31.03.2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro je Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Die Anwendung des Deutschlandtickets wird zwar für den Übergangszeitraum vom 01.05.2023 bis zum 30.09.2023 gesetzlich bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger gesetzlich vorgegeben. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, inwieweit durch diese gesetzliche Regelung eine gemeinwirtschaftliche Tarifanwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt. Zudem ist die Regelung des Ausgleichs für die Einführung des Deutschlandtickets nach dem RegG ohnehin Sache der Länder bzw. der Kreise und Städte als ÖPNV-Aufgabenträger. Vor diesem Hintergrund gilt die allgemeine Vorschrift für den gesamten Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023. 

 

Zur Umsetzung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus der Einführung eines Höchsttarifes ergeben, haben die Länder eine Muster-Rahmenrichtlinien abgestimmt, um eine einheitliche Ermittlung der Finanzierungslasten zu gewährleisten. In Nordrhein-Westfalen werden die Vorgaben der Muster-Rahmenrichtlinien im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023) geregelt. Die Richtlinie stellt die Finanzierung im Verhältnis zwischen dem Land und den ÖPNV-Aufgabenträgern sicher.

 

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

 

Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt der Kreis Borken vor diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgleichs auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 und die darin geregelten Grundsätze. Somit gelten im Verhältnis des Kreises Borken und den Verkehrsunternehmen dieselben Maßstäbe für die Ausgleichsermittlung wie im Verhältnis des Landes gegenüber dem Kreis Borken.

 

A.    Darstellung der Sachlage

 

Im Rahmen der Vorlage 0037/2023/KREIS wurde in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Bauen am 06.02.2023 über die Einführung des Deutschlandtickets umfassend berichtet. Seitdem konnten einige offene Fragen beantwortet werden.

Das Gesetz zur Neunten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (im Folgenden RegG) sieht in § 9 Abs. 1 RegG vor, dass die Länder das Deutschlandticket ab dem 01.05.2023 einführen. Dieses Ticket soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden.

 

Bislang war nicht eindeutig, auf welcher rechtlichen Basis der neue Tickettarif festgelegt wird. Dazu wurde eine ergänzende Regelung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG eingefügt. Diese Ergänzung erfolgte kurzfristig vor dem Beschluss des Bundestages zum RegG am 16.03.2023 und wurde somit auch in die Sitzung des Bundesrates am 31.03.2023 übernommen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4. RegG ist der Tarif bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30.09.2023 vorläufig anzuwenden. Nicht einheitlich bewertet wird indes, inwieweit durch den „Anwendungsbefehl“ des Bundes gegenüber den Ländern und Aufgabenträgern unmittelbar auch eine gemeinwirtschaftliche Tarifpflicht gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt. Da ohnehin die Regelung des Ausgleichs gegenüber den Verkehrsunternehmen umfassend dem Kreis Borken als ÖPNV-Aufgabenträger obliegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG), ist die zeitliche Geltung der allgemeinen Vorschrift für den gesamten Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 vorgesehen.

 

Die detaillierte Bestimmung zum Tarif des Deutschlandtickets befindet sich in Anlage 1.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.

 

Zur Regelung des Ausgleichs haben Bund und Länder eine „Muster-Rahmenrichtlinie“ für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen und der Umstellungskosten im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets abgestimmt. Die Muster-Rahmenrichtlinie wurde vom Land Nordrhein-Westfalen durch eine eigene Richtlinie mit Runderlass vom 21.04.2023 (Runderlass vom 21.04.2023 VII D 3 – 58.53.08.000006 – Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen) umgesetzt und ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Ausgleich soll entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms erfolgen, indem auf das Niveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wird zusätzlich ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 % für Verkehrszuwächse (Mehrleistungsfaktor) und darüber hinaus auch ein Ausgleich für tatsächlich nachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor von 0,3) gewährt werden. Die Umstellungskosten (Vertrieb und Kontrolle) sollen über Pauschalen abgegolten werden.

Antragsberechtigt sind nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 grundsätzlich nur die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen. Diese haben ihrerseits den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu regeln. Der Kreis Borken verwendet daher die Zuwendungen nur zur Finanzierung der Verkehre, für die er selbst das wirtschaftliche Risiko trägt (gemeinwirtschaftliche Verkehre mit Bruttoprinzip). Trägt das Verkehrsunternehmen hingegen das wirtschaftliche Risiko für den Verkehr, so muss der Kreis als Aufgabenträger die Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwenden und die Ausgleichsmittel entweder mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder allgemeiner Vorschrift weiterreichen.

 

Eine eigene Antragsberechtigung der Verkehrsunternehmen besteht nur im Rahmen einer sog. Notfallregelung, wenn und soweit die Aufgabenträger bis zum 31.12.2023 keine Ausgleichsregelungen treffen. In diesem Fall sollen die (öffentlichen und privaten) Verkehrsunternehmen dann Ausgleichsleistungen direkt bei den Ländern für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.09.2023 beantragen können.

 

Da im Kreis Borken auch Verkehrsunternehmen derzeit eigenwirtschaftlich Linien betreiben, die in seiner Aufgabenträgerschaft liegen, bietet sich für den Kreis Borken der Erlass einer allgemeinen Vorschrift an. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kreises Borken seine Verkehre, die in seiner Aufgabenträgerschaft liegen, über öffentliche Dienstleistungsaufträge zu steuern. Daher sieht er das Instrument der allgemeinen Vorschrift für die Weiterleitung der Zuwendungen nur als Übergangslösung an. Die Verordnung (EG) 1370/2007 sieht in Art 3 Abs. 2 zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Festsetzung von Höchsttarifen den Erlass einer allgemeinen Vorschrift vor. Die allgemeine Vorschrift wird in Art. 2 lit. l Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als eine Maßnahme definiert, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet gilt, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt.

Zur Vereinheitlichung des Vorgehens und zur Unterstützung der Aufgabenträger hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Muster-Allgemeine-Vorschrift herausgegeben. Siehe Anlage 3.

Der Kreis Borken hat die Muster-Allgemeine-Vorschrift unter Einbindung der Kanzlei BBG auf seine individuellen Bedürfnisse angepasst. Siehe Anlage 4.

Die allgemeine Vorschrift verpflichtet die Verkehrsunternehmen, das Deutschlandticket während der Laufzeit der allgemeinen Vorschrift und damit für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 anzuerkennen und regelt den Ausgleich, welchen den Verkehrsunternehmen für die hieraus entstehenden Nachteile erhalten.

Die allgemeine Vorschrift sieht ferner vor, dass sich der Ausgleich für die durch die Einführung des Deutschlandtickets entstandenen Einnahmeausfälle nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 bemisst. Im Ergebnis beantragt daher der Kreis Borken die in der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 vorgesehenen Zuwendungen auf der Grundlage der Angaben und Nachweise, welche ihm die Verkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen haben.

Die ihm bewilligten Zuwendungen leitet der Kreis Borken an die Verkehrsunternehmen weiter, soweit er sie nicht selber für die Finanzierung seiner gemeinwirtschaftlich betriebenen Verkehre verwendet. In der allgemeinen Vorschrift wird der Ausgleichsmechanismus verdeutlicht und es wird vorgegeben, welche Angaben und Nachweise dem Kreis Borken von den Verkehrsunternehmen vorzulegen sind.

Die allgemeine Vorschrift, welche die Anerkennung des Deutschlandtickets bis zum 31.12.2023 regelt, kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann der Kreis Borken die allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets mit einer angemessenen Ankündigungsfrist außer Kraft setzen.

                         

B.     Forderungen der kommunalen Spitzenverbände

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich aufgrund ihrer starken Betroffenheit intensiv mit der Thematik des Deutschlandtickets auseinandergesetzt. Während sie das Angebot zwar grundsätzlich begrüßen, sind noch Forderungen gestellt worden. Insbesondere wird erwartet, dass sich Bund und Länder nicht ihrer Verantwortung zur Finanzierung des Deutschlandtickets entziehen. So sei auch über 2023 (für dieses Jahr ist gewährleistet, dass es eine Nachschusspflicht des Bundes bei höheren als den veranschlagten Kosten gibt) hinaus zu gewährleisten, dass die Lasten nicht auf die Kommunen oder die Verkehrsunternehmen abgewälzt werden.

 

Zudem soll der Ausgleichsmechanismus höhere Anreize für den Ausbau des ÖPNV enthalten. Es ist zu gewährleisten, dass insbesondere kleinere und mittlere Verkehrsunternehmen in der Anlaufphase eine ausreichende Liquidität erhalten. Die Einnahmenaufteilung muss so ausgestaltet werden, dass die Erlöse dort ankommen, wo die Beförderungsleistung erbracht wird. Die Entwicklung einer sachgerechten endgültigen Einnahmenaufteilung darf nicht auf die lange Bank geschoben werden.

 

Eine Stellungnahme des Landkreistages NRW ist in Anlage 5 stellvertretend beigefügt.

 

 

C.    Ergänzende Angebote zum Deutschlandticket

 

Bereits mit der Einführung des Deutschlandsticket wurde eine bundesweit gültige Jobticket-Variante beschlossen. Zum Bezug dieses Jobtickets ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25% des Ausgangspreises von 49 Euro gewähren muss (also mindestens 12,25 Euro). Ist das der Fall, gewähren die ausgebenden Verkehrsunternehmen einen weiteren Rabatt in Höhe von 5% des Ausgangspreises (entspricht 2,45 Euro). Daraus ergibt sich für den einzelnen Mitarbeitenden im Jobticket-Modell ein Maximalpreis von 30,40 Euro. Sollte der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss leisten, ermäßigt sich der Endkundenpreis entsprechend. Es gibt keine Mindestabnahmemenge; das Jobticket kann somit bereits bei einem Mitarbeitenden bezogen werden. Einnahmenminderungen, die sich aufgrund dieses Jobticket-Modells ergeben, sind im Rahmen der Bund-Länder-Finanzierung zuschussfähig.

 

Auf Landesebene wurde bereits – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der regionalen Tarifgremien – beschlossen, zum 01.07.2023 ein NRWupgradeFahrrad Abo und ein NRWupgrade 1.Klasse Abo einzuführen. Diese sollen monatlich 39 € (Fahrrad) und 69 € (1. Klasse) kosten. Ihr Geltungsbereich soll mit dem NRW-Tarif übereinstimmen, so dass sie auch in den Übergangsgebieten der Nachbarräume nutzbar sind. Sie sind wie das Deutschlandticket monatlich kündbar und können über die gleichen Vertriebswege wie das Deutschlandticket vertrieben werden.

 

Grundsätzlich soll in NRW künftig das Deutschlandticket auch als Sozialticket erhältlich sein. Allerdings ist die Umsetzung weit komplizierter als die Konzeptionierung der vorgenannten Zusatznutzen. So ist z.B. zu klären, wie mit den heutigen, teilweise erheblich günstigeren Angeboten umgegangen werden soll und ob diese weiterhin eine Landesförderung erhalten. Nach aktuellem Sachstand können sie weiterhin bestehen bleiben und erhalten auch weiterhin die Förderung. Ein bundesweit gültiges Sozialticket würde dann in NRW voraussichtlich für 35 bis 40 Euro erhältlich sein. Ein Einführungszeitpunkt kann zurzeit aber noch nicht benannt werden.

 

Bezüglich der Schülertickets ist die Gemengelage kompliziert, da der Ausbildungsverkehr in vielen Bereichen bedeutende Umsätze generiert und für viele Verkehrsunternehmen die Existenzgrundlage darstellt. Zudem gibt es verschiedene Modelle, die sich nicht alle eignen, in das Deutschlandticket überführt zu werden. Auf jeden Fall ist es das Ziel des Landes und der Nahverkehrsbranche, die bestehenden (Förder-) Mittel im System zu halten. Daher wird es voraussichtlich nicht möglich sein, Änderungen noch im Schuljahr 2022/23 vorzunehmen. Aktuell kann hierzu nur ein Sachstandsbericht gegeben werden, Änderungen sind möglich. 

 

Bezüglich der bestehenden vertragsgebundenen Schülertickets mit freiwilliger Abnahme (AVV, VRR, VRS, SchülerTicket Westfalen) wird seitens des Landes vorgeschlagen, diese in das Deutschlandticket zu überführen. Somit könnten diese Schüler ein Deutschlandticket erhalten (Anspruchsberechtigte kostenlos, Selbstzahler für ca. 29 Euro). Allerdings blieben bestehende Eigenanteile bei den Anspruchsberechtigten erhalten und würden zur Finanzierung des Selbstzahlerpreises herangezogen. Sollte dennoch ein Defizit verbleiben, würde dieses durch das Land ausgeglichen.

 

„Vertragslose“ Schulträger beziehen bislang die sog. „SchulwegTickets“. Da diese meist teurer sind als künftig das Deutschlandticket, können diese Schulträger einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Gleiches gilt für nichtfreifahrtberechtigte Selbstzahler, die dann das in der Regel günstigere Deutschlandticket zum Regelpreis erwerben können. Daraus resultierende Verluste bei den Verkehrsunternehmen werden aus der Bund-Länder-Förderung ausgeglichen.

 

Bezüglich der Semestertickets ist es aufgrund der Vielzahl der beteiligten Hochschulen, Verkehrsunternehmen und der unterschiedlichen Modelle nicht möglich, kurzfristig ein bundesweit einheitliches Semesterticketmodell auf Basis des Deutschlandtickets zu entwickeln. Perspektivisch soll es ein solches Angebot aber geben. Bis dorthin wird es den Studierenden ermöglicht, den Differenzbetrag zwischen ihrem monatlichen Solidarbeitrag und dem Deutschlandticket freiwillig aufzuzahlen. Sie erhalten so den Nutzen des Deutschlandtickets, ohne doppelt belastet zu werden. Dieses Angebot ist kein Abo, sondern es muss seitens der Studierenden auf digitale Weise monatlich neu angefordert werden.

 

Im Rahmen des elektronischen Tarifes eezy NRW wird zum 01.05.2023 ein Monatsdeckel in Höhe von 49 Euro neu eingeführt. So wird gewährleistet, dass Gelegenheitskunden, die eezy NRW nutzen, nie mehr als den Preis des Deutschlandtickets bezahlen. Allerdings können im Rahmen des Monatsdeckels nur Fahrten innerhalb von NRW unternommen werden, weil nur hier die Kontrollsysteme entsprechend aufgerüstet sind.

 

 

 

Sonderleistungen im NWL

 

Inzwischen konnte geklärt werden, dass das Deutschlandticket auch zur Fahrt mit den Linien RB 51 und RB 64 von Gronau nach Enschede in den Niederlanden berechtigt. Die zuständige Provincie Overijssel hat einer Anerkennung ohne weitere Forderungen zugestimmt.

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja. Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

 


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE