Die allgemeine Vorschrift zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif sowie zur Weiterleitung eines Ausgleichs hierfür mit einer Laufzeit vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt die allgemeine Vorschrift im Amtsblatt bekannt zu geben.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs.1 Satz 4
und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr.
107)
§ 8 Abs. und 8 a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Sachdarstellung:
Zusammenfassung
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neunten Änderung des
Regionalisierungsgesetzes (RegG) durch den Deutschen Bundestag am 16.03.2023
sowie den Bundesrat am 31.03.2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt,
ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro je
Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Die Anwendung des
Deutschlandtickets wird zwar für den Übergangszeitraum vom 01.05.2023 bis zum
30.09.2023 gesetzlich bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die
Aufgabenträger gesetzlich vorgegeben. Allerdings ist nicht abschließend
geklärt, inwieweit durch diese gesetzliche Regelung eine gemeinwirtschaftliche
Tarifanwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt. Zudem ist die
Regelung des Ausgleichs für die Einführung des Deutschlandtickets nach dem RegG
ohnehin Sache der Länder bzw. der Kreise und Städte als ÖPNV-Aufgabenträger.
Vor diesem Hintergrund gilt die allgemeine Vorschrift für den gesamten Zeitraum
vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023.
Zur Umsetzung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus
der Einführung eines Höchsttarifes ergeben, haben die Länder eine
Muster-Rahmenrichtlinien abgestimmt, um eine einheitliche Ermittlung der
Finanzierungslasten zu gewährleisten. In Nordrhein-Westfalen werden die
Vorgaben der Muster-Rahmenrichtlinien im Rahmen der Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im
Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket NRW
2023) geregelt. Die Richtlinie stellt die Finanzierung im Verhältnis zwischen
dem Land und den ÖPNV-Aufgabenträgern sicher.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der
Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen
des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner
Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt der Kreis
Borken vor diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form
einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgleichs
auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 und die darin
geregelten Grundsätze. Somit gelten im Verhältnis des Kreises Borken und den
Verkehrsunternehmen dieselben Maßstäbe für die Ausgleichsermittlung wie im
Verhältnis des Landes gegenüber dem Kreis Borken.
A. Darstellung der Sachlage
Im Rahmen der Vorlage 0037/2023/KREIS wurde in der Sitzung des
Ausschusses für Verkehr und Bauen am 06.02.2023 über die Einführung des
Deutschlandtickets umfassend berichtet. Seitdem konnten einige offene Fragen
beantwortet werden.
Das Gesetz zur Neunten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (im
Folgenden RegG) sieht in § 9 Abs. 1 RegG vor, dass die Länder das
Deutschlandticket ab dem 01.05.2023 einführen. Dieses Ticket soll in digitaler
Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49
Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden.
Bislang war nicht eindeutig, auf welcher rechtlichen Basis der neue
Tickettarif festgelegt wird. Dazu wurde eine ergänzende Regelung in § 9 Absatz
1 Sätze 4 und 5 RegG eingefügt. Diese Ergänzung erfolgte kurzfristig vor dem
Beschluss des Bundestages zum RegG am 16.03.2023 und wurde somit auch in die
Sitzung des Bundesrates am 31.03.2023 übernommen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4. RegG
ist der Tarif bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die
Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30.09.2023 vorläufig anzuwenden. Nicht
einheitlich bewertet wird indes, inwieweit durch den „Anwendungsbefehl“ des
Bundes gegenüber den Ländern und Aufgabenträgern unmittelbar auch eine
gemeinwirtschaftliche Tarifpflicht gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt.
Da ohnehin die Regelung des Ausgleichs gegenüber den Verkehrsunternehmen
umfassend dem Kreis Borken als ÖPNV-Aufgabenträger obliegt (vgl. § 9 Abs. 1
Satz 5 RegG), ist die zeitliche Geltung der allgemeinen Vorschrift für den
gesamten Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 vorgesehen.
Die detaillierte Bestimmung zum Tarif des
Deutschlandtickets befindet sich in Anlage 1.
Bund und Länder haben sich darauf verständigt,
dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket
gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr
2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.
Zur Regelung des Ausgleichs haben Bund und
Länder eine „Muster-Rahmenrichtlinie“ für den Ausgleich der
Fahrgeldmindereinnahmen und der Umstellungskosten im Zusammenhang mit der
Einführung des Deutschlandtickets abgestimmt. Die Muster-Rahmenrichtlinie wurde
vom Land Nordrhein-Westfalen durch eine eigene Richtlinie mit Runderlass vom
21.04.2023 (Runderlass vom 21.04.2023 VII D 3 – 58.53.08.000006 – Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im
Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen) umgesetzt und ist als Anlage
2
beigefügt.
Der Ausgleich soll entsprechend der Systematik
des Corona-Rettungsschirms erfolgen, indem auf das Niveau der Fahrgeldeinnahmen
des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wird zusätzlich ein
pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 % für Verkehrszuwächse
(Mehrleistungsfaktor) und darüber hinaus auch ein Ausgleich für tatsächlich
nachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor von 0,3) gewährt
werden. Die Umstellungskosten (Vertrieb und Kontrolle) sollen über Pauschalen
abgegolten werden.
Antragsberechtigt sind nach der Richtlinie
Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 grundsätzlich nur die Aufgabenträger und
Aufgabenträgerorganisationen. Diese haben ihrerseits den Ausgleich gegenüber
den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu
regeln. Der Kreis Borken verwendet daher die Zuwendungen nur zur Finanzierung
der Verkehre, für die er selbst das wirtschaftliche Risiko trägt
(gemeinwirtschaftliche Verkehre mit Bruttoprinzip). Trägt das
Verkehrsunternehmen hingegen das wirtschaftliche Risiko für den Verkehr, so
muss der Kreis als Aufgabenträger die Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
anwenden und die Ausgleichsmittel entweder mittels öffentlichem
Dienstleistungsauftrag oder allgemeiner Vorschrift weiterreichen.
Eine eigene Antragsberechtigung der
Verkehrsunternehmen besteht nur im Rahmen einer sog. Notfallregelung, wenn und
soweit die Aufgabenträger bis zum 31.12.2023 keine Ausgleichsregelungen
treffen. In diesem Fall sollen die (öffentlichen und privaten)
Verkehrsunternehmen dann Ausgleichsleistungen direkt bei den Ländern für die
Zeit vom 01.05. bis zum 30.09.2023 beantragen können.
Da im Kreis Borken auch
Verkehrsunternehmen derzeit eigenwirtschaftlich Linien betreiben, die in seiner
Aufgabenträgerschaft liegen, bietet sich für den Kreis Borken der Erlass einer
allgemeinen Vorschrift an. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kreises
Borken seine Verkehre, die in seiner Aufgabenträgerschaft liegen, über
öffentliche Dienstleistungsaufträge zu steuern. Daher sieht er das Instrument
der allgemeinen Vorschrift für die Weiterleitung der Zuwendungen nur als
Übergangslösung an. Die Verordnung (EG) 1370/2007 sieht in Art 3 Abs. 2 zum
Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Festsetzung von Höchsttarifen den Erlass
einer allgemeinen Vorschrift vor. Die allgemeine Vorschrift wird in Art. 2 lit.
l Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als eine Maßnahme definiert, die
diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben
Art in einem bestimmten geografischen Gebiet gilt, das im Zuständigkeitsbereich
einer zuständigen Behörde liegt.
Zur Vereinheitlichung des
Vorgehens und zur Unterstützung der Aufgabenträger hat das Land
Nordrhein-Westfalen eine Muster-Allgemeine-Vorschrift herausgegeben. Siehe Anlage 3.
Der Kreis Borken hat die
Muster-Allgemeine-Vorschrift unter Einbindung der Kanzlei BBG auf seine
individuellen Bedürfnisse angepasst. Siehe Anlage
4.
Die allgemeine Vorschrift
verpflichtet die Verkehrsunternehmen, das Deutschlandticket während der
Laufzeit der allgemeinen Vorschrift und damit für den Zeitraum vom 01.05.2023
bis zum 31.12.2023 anzuerkennen und regelt den Ausgleich, welchen den
Verkehrsunternehmen für die hieraus entstehenden Nachteile erhalten.
Die allgemeine Vorschrift sieht
ferner vor, dass sich der Ausgleich für die durch die Einführung des
Deutschlandtickets entstandenen Einnahmeausfälle nach der Richtlinie
Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 bemisst. Im Ergebnis beantragt daher der
Kreis Borken die in der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023
vorgesehenen Zuwendungen auf der Grundlage der Angaben und Nachweise, welche
ihm die Verkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen haben.
Die ihm bewilligten Zuwendungen
leitet der Kreis Borken an die Verkehrsunternehmen weiter, soweit er sie nicht
selber für die Finanzierung seiner gemeinwirtschaftlich betriebenen Verkehre
verwendet. In der allgemeinen Vorschrift wird der Ausgleichsmechanismus
verdeutlicht und es wird vorgegeben, welche Angaben und Nachweise dem Kreis
Borken von den Verkehrsunternehmen vorzulegen sind.
Die allgemeine Vorschrift,
welche die Anerkennung des Deutschlandtickets bis zum 31.12.2023 regelt, kann
verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann der Kreis
Borken die allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur
Anerkennung des Deutschlandtickets mit einer angemessenen Ankündigungsfrist
außer Kraft setzen.
B. Forderungen der kommunalen
Spitzenverbände
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich aufgrund ihrer starken
Betroffenheit intensiv mit der Thematik des Deutschlandtickets
auseinandergesetzt. Während sie das Angebot zwar grundsätzlich begrüßen, sind
noch Forderungen gestellt worden. Insbesondere wird erwartet, dass sich Bund
und Länder nicht ihrer Verantwortung zur Finanzierung des Deutschlandtickets
entziehen. So sei auch über 2023 (für dieses Jahr ist gewährleistet, dass es
eine Nachschusspflicht des Bundes bei höheren als den veranschlagten Kosten
gibt) hinaus zu gewährleisten, dass die Lasten nicht auf die Kommunen oder die
Verkehrsunternehmen abgewälzt werden.
Zudem soll der Ausgleichsmechanismus höhere Anreize für den Ausbau des
ÖPNV enthalten. Es ist zu gewährleisten, dass insbesondere kleinere und
mittlere Verkehrsunternehmen in der Anlaufphase eine ausreichende Liquidität
erhalten. Die Einnahmenaufteilung muss so ausgestaltet werden, dass die Erlöse
dort ankommen, wo die Beförderungsleistung erbracht wird. Die Entwicklung einer
sachgerechten endgültigen Einnahmenaufteilung darf nicht auf die lange Bank
geschoben werden.
Eine Stellungnahme des Landkreistages NRW ist in Anlage 5 stellvertretend beigefügt.
C. Ergänzende Angebote zum Deutschlandticket
Bereits mit der Einführung des Deutschlandsticket wurde eine bundesweit
gültige Jobticket-Variante
beschlossen. Zum Bezug dieses Jobtickets ist es erforderlich, dass der
Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25% des
Ausgangspreises von 49 Euro gewähren muss (also mindestens 12,25 Euro). Ist das
der Fall, gewähren die ausgebenden Verkehrsunternehmen einen weiteren Rabatt in
Höhe von 5% des Ausgangspreises (entspricht 2,45 Euro). Daraus ergibt sich für
den einzelnen Mitarbeitenden im Jobticket-Modell ein Maximalpreis von 30,40
Euro. Sollte der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss leisten, ermäßigt sich der
Endkundenpreis entsprechend. Es gibt keine Mindestabnahmemenge; das Jobticket
kann somit bereits bei einem Mitarbeitenden bezogen werden.
Einnahmenminderungen, die sich aufgrund dieses Jobticket-Modells ergeben, sind
im Rahmen der Bund-Länder-Finanzierung zuschussfähig.
Auf Landesebene wurde bereits – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
regionalen Tarifgremien – beschlossen, zum 01.07.2023 ein NRWupgradeFahrrad Abo und ein NRWupgrade 1.Klasse Abo einzuführen.
Diese sollen monatlich 39 € (Fahrrad) und 69 € (1. Klasse) kosten. Ihr
Geltungsbereich soll mit dem NRW-Tarif übereinstimmen, so dass sie auch in den
Übergangsgebieten der Nachbarräume nutzbar sind. Sie sind wie das
Deutschlandticket monatlich kündbar und können über die gleichen Vertriebswege
wie das Deutschlandticket vertrieben werden.
Grundsätzlich soll in NRW künftig das Deutschlandticket auch als Sozialticket erhältlich sein.
Allerdings ist die Umsetzung weit komplizierter als die Konzeptionierung der
vorgenannten Zusatznutzen. So ist z.B. zu klären, wie mit den heutigen,
teilweise erheblich günstigeren Angeboten umgegangen werden soll und ob diese
weiterhin eine Landesförderung erhalten. Nach aktuellem Sachstand können sie
weiterhin bestehen bleiben und erhalten auch weiterhin die Förderung. Ein
bundesweit gültiges Sozialticket würde dann in NRW voraussichtlich für 35 bis
40 Euro erhältlich sein. Ein Einführungszeitpunkt kann zurzeit aber noch nicht
benannt werden.
Bezüglich der Schülertickets
ist die Gemengelage kompliziert, da der Ausbildungsverkehr in vielen Bereichen
bedeutende Umsätze generiert und für viele Verkehrsunternehmen die Existenzgrundlage
darstellt. Zudem gibt es verschiedene Modelle, die sich nicht alle eignen, in
das Deutschlandticket überführt zu werden. Auf jeden Fall ist es das Ziel des
Landes und der Nahverkehrsbranche, die bestehenden (Förder-) Mittel im System
zu halten. Daher wird es voraussichtlich nicht möglich sein, Änderungen noch im
Schuljahr 2022/23 vorzunehmen. Aktuell kann hierzu nur ein Sachstandsbericht
gegeben werden, Änderungen sind möglich.
Bezüglich der bestehenden vertragsgebundenen Schülertickets mit
freiwilliger Abnahme (AVV, VRR, VRS, SchülerTicket Westfalen) wird seitens des
Landes vorgeschlagen, diese in das Deutschlandticket zu überführen. Somit
könnten diese Schüler ein Deutschlandticket erhalten (Anspruchsberechtigte
kostenlos, Selbstzahler für ca. 29 Euro). Allerdings blieben bestehende
Eigenanteile bei den Anspruchsberechtigten erhalten und würden zur Finanzierung
des Selbstzahlerpreises herangezogen. Sollte dennoch ein Defizit verbleiben,
würde dieses durch das Land ausgeglichen.
„Vertragslose“ Schulträger beziehen bislang die sog. „SchulwegTickets“.
Da diese meist teurer sind als künftig das Deutschlandticket, können diese
Schulträger einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Gleiches gilt für
nichtfreifahrtberechtigte Selbstzahler, die dann das in der Regel günstigere
Deutschlandticket zum Regelpreis erwerben können. Daraus resultierende Verluste
bei den Verkehrsunternehmen werden aus der Bund-Länder-Förderung ausgeglichen.
Bezüglich der Semestertickets
ist es aufgrund der Vielzahl der beteiligten Hochschulen, Verkehrsunternehmen
und der unterschiedlichen Modelle nicht möglich, kurzfristig ein bundesweit
einheitliches Semesterticketmodell auf Basis des Deutschlandtickets zu
entwickeln. Perspektivisch soll es ein solches Angebot aber geben. Bis dorthin
wird es den Studierenden ermöglicht, den Differenzbetrag zwischen ihrem
monatlichen Solidarbeitrag und dem Deutschlandticket freiwillig aufzuzahlen.
Sie erhalten so den Nutzen des Deutschlandtickets, ohne doppelt belastet zu
werden. Dieses Angebot ist kein Abo, sondern es muss seitens der Studierenden
auf digitale Weise monatlich neu angefordert werden.
Im Rahmen des elektronischen Tarifes eezy NRW wird zum 01.05.2023 ein
Monatsdeckel in Höhe von 49 Euro neu eingeführt. So wird gewährleistet, dass
Gelegenheitskunden, die eezy NRW nutzen, nie mehr als den Preis des
Deutschlandtickets bezahlen. Allerdings können im Rahmen des Monatsdeckels nur
Fahrten innerhalb von NRW unternommen werden, weil nur hier die Kontrollsysteme
entsprechend aufgerüstet sind.
Sonderleistungen im NWL
Inzwischen konnte geklärt werden, dass das Deutschlandticket auch zur
Fahrt mit den Linien RB 51 und RB 64 von Gronau nach Enschede in den
Niederlanden berechtigt. Die zuständige Provincie Overijssel hat einer Anerkennung
ohne weitere Forderungen zugestimmt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja. Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE