Betreff
Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl von Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Anlage 1: Nachversand)
Vorlage
0147/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die von den Städten, Gemeinden, Verbänden und Organisationen benannten Personen sowie die Eigenbewerbungen werden für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen und -schöffen für die Jugendschöffengerichte in Ahaus, Bocholt und Borken sowie für die Jugendstrafkammern des Landgerichts Münster für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 vorgeschlagen.

Die beigefügten Listen sind Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1).

 


Rechtsgrundlage:

§ 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§§ 36 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

AV d. Justizministeriums (3221 - I. 2) und RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 – 3.6153) in der Fassung vom 07.12.2017 sowie Änderungen vom 06.12.2022 farblich markiert (Schöffenwahl-AV)

 

Sachdarstellung:

Nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden die Jugendschöffen und Jugendschöffinnen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses von dem in § 40 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorgesehenen Ausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Der Jugendhilfeausschuss hat für die Wahl eine Vorschlagsliste aufzustellen. In die Liste soll mindestens die doppelte Anzahl der benötigten Personen aufgenommen werden und zwar Frauen und Männer in gleicher Anzahl.

Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. In entsprechender Anwendung des § 33 GVG sollen die Personen zum Zeitpunkt des Vorschlages im Jugendamtsbezirk und in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wohnen.

Weitere Voraussetzungen für die Wahl und die Personen, die nicht in die Vorschlagslisten aufzunehmen sind, bzw. die die Berufung ablehnen können, ergeben sich aus dem Auszug aus der Schöffenwahl-AV (Anlage 2).

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, erforderlich.

Die Vorschlagsliste ist bis zum 30.06.2023 aufzustellen und anschließend für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Die Auflegung muss bis zum 31.07.2023 abgeschlossen sein. Die Vorschlagslisten sind bis zum 15.08.2023 bei den jeweiligen Amtsgerichten einzureichen.

An Jugendhauptschöffinnen und -hauptschöffen werden benötigt:

  1. aus dem Amtsgerichtsbezirk Ahaus (ohne Stadt Ahaus)

-Städte Vreden und Stadtlohn, Gemeinden Heek, Legden und Schöppingen-

·         für das Jugendschöffengericht Ahaus          
2 Jugendhauptschöffinnen und 1 Jugendhauptschöffe

·         für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster        
2 Jugendhauptschöffinnen und 1 Jugendhauptschöffe

   

  1. aus dem Amtsgerichtsbezirk Bocholt (ohne Stadt Bocholt)

-Städte Isselburg und Rhede-

·         für das Jugendschöffengericht Bocholt        
1 Jugendhauptschöffin und 2 Jugendhauptschöffen

·         für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster
1 Jugendhauptschöffin und 1 Jugendhauptschöffe

·         für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster auswärtige Strafkammer Standort Bocholt
2 Jugendhauptschöffen

 

  1. aus dem Amtsgerichtsbezirk Borken (ohne Stadt Borken)

-Städte Gescher und Velen, Gemeinde Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn-

·         für das Jugendschöffengericht Borken         
2 Jugendhauptschöffinnen und 3 Jugendhauptschöffen

·         für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster
2 Jugendhauptschöffinnen und 1 Jugendhauptschöffe

·         für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster auswärtige Strafkammer Standort Bocholt
1 Jugendhauptschöffin und 2 Jugendhauptschöffen

 

Die Verwaltung hat die Städte und Gemeinden im Kreisjugendamtsbezirk, die Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände und im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen angeschrieben und um Einreichung von Vorschlagslisten für die Benennung von Jugendschöffinnen und -schöffen gebeten. Die eingegangenen Vorschläge sowie Eigenbewerbungen sind in der Anlage aufgelistet.

Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Ggf. muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§§ 41, 33 KrO NRW).