Dem
Entwurf der Förderrichtlinie zum Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und
Organisationen im Kreis Borken“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird
beauftragt, für die Umsetzung des Förderprogramms ein digitales Verfahren zu
entwickeln.
Sachdarstellung:
Der
Kreistag hat am 16.03.2023 mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung 2023 die
Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm auszuarbeiten, welches Maßnahmen zum
Klimaschutz im Kreisgebiet unterstützt und sich an gemeinnützige Organisationen
und Vereine richtet. Für das Förderprogramm ist eine Summe in Höhe von 500.000€
in den Haushalt eingestellt worden.
Unter
Beachtung der gegenwärtigen Förderlandschaft, die einer hohen Dynamik
unterliegt, wurden Einzelheiten des Entwurfs der Förderrichtlinie unmittelbar
im Nachgang zum vorgenannten Kreistagsbeschluss erarbeitet (siehe Anlage).
Demnach
wird vorgeschlagen, die Umrüstung von Heizungsanlagen (Fördergegenstand 1)
sowie den Austausch von Fenstern/Außentüren (Fördergegenstand 2) als
besonders kostenintensive investive Maßnahmen für gemeinnützige Vereine und
Organisationen im Kreisgebiet zu fördern. Das Förderprogramm soll so zur
Umsetzung von klimaschützenden Energieeffizienzmaßnahmen beitragen, die ohne
Förderung von den Antragsberechtigten häufig nur schwer realisierbar wären und
gleichzeitig gezielt gemeinnützige Strukturen im Kreis Borken unterstützen.
Ferner ist die administrative Handhabbarkeit der Antragsabarbeitung gegeben.
Die
ersten Ansätze zum Förderprogramm sind im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz am
22.03.2023 sowie im Netzwerk der kommunalen Klimaschutzbeauftragten mit den
Kommunen – insbesondere auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu kommunalen
Förderprogrammen – vorabgestimmt worden.
Im
Rahmen der Interfraktionellen Arbeitsgruppe Klimaschutz und Klimafolgenanpassung
(IAG) am 10.05.2023 wurde umfassend über den Entwurf der Förderrichtlinie
beraten. Dabei bestand fraktionsübergreifend ein hohes Maß an Einvernehmen
hinsichtlich der vorgeschlagenen Fördergegenstände, der Antragsberechtigten und
der vorgeschlagenen Umsetzungsmodalitäten. Folgende Einzelheiten wurden im Zuge
dessen insbesondere festgehalten:
- Die Auswahl der angedachten Fördergegenstände, mit
denen im Rahmen der Förderbudgets effektive Klimaschutzmaßnahmen unterstützt
werden können, wurde bestätigt. Dabei ermöglicht Fördergegenstand 3 die
Bezuschussung für eine freiwillige Energieberatung, die flankierend zu den
beantragten investiven Maßnahmen in Anspruch genommen werden kann (siehe Punkt
2. der Förderrichtlinie). Es wurde abgestimmt, dass für die Energieberatung
zwecks möglicher gesonderter Ko-Finanzierung Kontakt zur Sparkasse
Westmünsterland aufgenommen wird. Im Rahmen einer solchen freiwilligen
Energieberatung könnte ggf. auf weitere sinnvolle Maßnahmen (z.B. Behebung von
Wärmebrücken) hingewiesen und diese dann in Eigenleistung verfolgt werden.
- Sofern mit der Installation einer Wärmepumpe die
Installation einer Photovoltaik-Anlage einhergeht, kann dies in geringem Maße
gesondert bezuschusst werden, um einen begrenzten zusätzlichen Anreiz zu
schaffen (siehe Punkt 3.1.1 der Förderrichtlinie).
- Für die Erneuerung von Fenstern/Außentüren soll
eine Bagatellgrenze i.H. von 5.000€ brutto angesetzt werden; insbesondere
Reparaturmaßnahmen bzw. der Austausch einzelner Fenster wird so ausgeschlossen
(siehe Punkt 3.2.2 der Förderrichtlinie).
- Die Einbringung von Eigenleistungen soll
grundsätzlich möglich, jedoch nicht auf den Eigenanteil von 10% anrechenbar
sein. In jedem Fall ist die fachgerechte Installation der Anlage durch den liefernden
Fachbetrieb zu bestätigen (siehe Punkt 2. der Förderrichtlinie).
- Es wurde darauf hingewiesen, dass der
Berechtigtenkreis gemäß § 52 AO grundsätzlich weit gefasst ist, da dort diverse
Gründe für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit angeführt werden (siehe Punkt
4. der Förderrichtlinie).
- Anstatt eines reinen Kostenerstattungsprinzips soll
im Rahmen der Maßnahmenumsetzung auch der vorzeitige Abruf von Fördermitteln
ermöglicht werden, um Abschlagsrechnungen bzw. die Schlussrechnung begleichen
zu können (siehe Punkt 6. der Förderrichtlinie).
- Sofern für das Investitionsobjekt lediglich ein
Nutzungsrecht vorliegt, muss dieses – analog zum Gründungsdatum – zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen. Ebenso muss der Nachweis über
ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht erbracht werden (siehe Punkt 4. der
Förderrichtlinie).
- Vorgesehen ist gemäß Förderrichtlinie eine
Umsetzung der beantragten Maßnahme innerhalb von 18 Monaten. Die Möglichkeit
auf eine zu begründende Fristverlängerung ist in die Förderrichtlinie
aufgenommen worden (siehe Punkt 7. der Förderrichtlinie).
Sofern
sich in der Umsetzung zeigt, dass Anpassungen der Fördervorgaben erforderlich
bzw. sinnvoll sind, soll dies erneut mit der IAG erörtert und ggf. umgesetzt
werden.
Die Abwicklung soll insgesamt in einem schlanken digitalem Verfahren erfolgen. Die Verwaltung bereitet ein entsprechendes Verfahren vor. Eine Antragstellung soll nach der Sommerpause, möglichst ab 01.09.23, erfolgen können. Auf den konkreten Startzeitpunkt wird u. a. über die Pressearbeit des Kreises Borken frühestmöglich hingewiesen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja. Dem beschriebenen Vorgehen wird
nicht zugestimmt.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE