Betreff
Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken"
Vorlage
0160/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Umsetzung des Förderprogramms ein digitales Verfahren zu entwickeln.

 


Sachdarstellung:

Der Kreistag hat am 16.03.2023 mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung 2023 die Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm auszuarbeiten, welches Maßnahmen zum Klimaschutz im Kreisgebiet unterstützt und sich an gemeinnützige Organisationen und Vereine richtet. Für das Förderprogramm ist eine Summe in Höhe von 500.000€ in den Haushalt eingestellt worden.

Unter Beachtung der gegenwärtigen Förderlandschaft, die einer hohen Dynamik unterliegt, wurden Einzelheiten des Entwurfs der Förderrichtlinie unmittelbar im Nachgang zum vorgenannten Kreistagsbeschluss erarbeitet (siehe Anlage).

Demnach wird vorgeschlagen, die Umrüstung von Heizungsanlagen (Fördergegenstand 1) sowie den Austausch von Fenstern/Außentüren (Fördergegenstand 2) als besonders kostenintensive investive Maßnahmen für gemeinnützige Vereine und Organisationen im Kreisgebiet zu fördern. Das Förderprogramm soll so zur Umsetzung von klimaschützenden Energieeffizienzmaßnahmen beitragen, die ohne Förderung von den Antragsberechtigten häufig nur schwer realisierbar wären und gleichzeitig gezielt gemeinnützige Strukturen im Kreis Borken unterstützen. Ferner ist die administrative Handhabbarkeit der Antragsabarbeitung gegeben.

Die ersten Ansätze zum Förderprogramm sind im Rahmen der Bürgermeisterkonferenz am 22.03.2023 sowie im Netzwerk der kommunalen Klimaschutzbeauftragten mit den Kommunen – insbesondere auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu kommunalen Förderprogrammen – vorabgestimmt worden.

Im Rahmen der Interfraktionellen Arbeitsgruppe Klimaschutz und Klimafolgenanpassung (IAG) am 10.05.2023 wurde umfassend über den Entwurf der Förderrichtlinie beraten. Dabei bestand fraktionsübergreifend ein hohes Maß an Einvernehmen hinsichtlich der vorgeschlagenen Fördergegenstände, der Antragsberechtigten und der vorgeschlagenen Umsetzungsmodalitäten. Folgende Einzelheiten wurden im Zuge dessen insbesondere festgehalten:

-       Die Auswahl der angedachten Fördergegenstände, mit denen im Rahmen der Förderbudgets effektive Klimaschutzmaßnahmen unterstützt werden können, wurde bestätigt. Dabei ermöglicht Fördergegenstand 3 die Bezuschussung für eine freiwillige Energieberatung, die flankierend zu den beantragten investiven Maßnahmen in Anspruch genommen werden kann (siehe Punkt 2. der Förderrichtlinie). Es wurde abgestimmt, dass für die Energieberatung zwecks möglicher gesonderter Ko-Finanzierung Kontakt zur Sparkasse Westmünsterland aufgenommen wird. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Energieberatung könnte ggf. auf weitere sinnvolle Maßnahmen (z.B. Behebung von Wärmebrücken) hingewiesen und diese dann in Eigenleistung verfolgt werden.

-       Sofern mit der Installation einer Wärmepumpe die Installation einer Photovoltaik-Anlage einhergeht, kann dies in geringem Maße gesondert bezuschusst werden, um einen begrenzten zusätzlichen Anreiz zu schaffen (siehe Punkt 3.1.1 der Förderrichtlinie).

-       Für die Erneuerung von Fenstern/Außentüren soll eine Bagatellgrenze i.H. von 5.000€ brutto angesetzt werden; insbesondere Reparaturmaßnahmen bzw. der Austausch einzelner Fenster wird so ausgeschlossen (siehe Punkt 3.2.2 der Förderrichtlinie).

-       Die Einbringung von Eigenleistungen soll grundsätzlich möglich, jedoch nicht auf den Eigenanteil von 10% anrechenbar sein. In jedem Fall ist die fachgerechte Installation der Anlage durch den liefernden Fachbetrieb zu bestätigen (siehe Punkt 2. der Förderrichtlinie).

-       Es wurde darauf hingewiesen, dass der Berechtigtenkreis gemäß § 52 AO grundsätzlich weit gefasst ist, da dort diverse Gründe für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit angeführt werden (siehe Punkt 4. der Förderrichtlinie).

-       Anstatt eines reinen Kostenerstattungsprinzips soll im Rahmen der Maßnahmenumsetzung auch der vorzeitige Abruf von Fördermitteln ermöglicht werden, um Abschlagsrechnungen bzw. die Schlussrechnung begleichen zu können (siehe Punkt 6. der Förderrichtlinie).

-       Sofern für das Investitionsobjekt lediglich ein Nutzungsrecht vorliegt, muss dieses – analog zum Gründungsdatum – zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen. Ebenso muss der Nachweis über ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht erbracht werden (siehe Punkt 4. der Förderrichtlinie).

-       Vorgesehen ist gemäß Förderrichtlinie eine Umsetzung der beantragten Maßnahme innerhalb von 18 Monaten. Die Möglichkeit auf eine zu begründende Fristverlängerung ist in die Förderrichtlinie aufgenommen worden (siehe Punkt 7. der Förderrichtlinie).

Sofern sich in der Umsetzung zeigt, dass Anpassungen der Fördervorgaben erforderlich bzw. sinnvoll sind, soll dies erneut mit der IAG erörtert und ggf. umgesetzt werden.

Die Abwicklung soll insgesamt in einem schlanken digitalem Verfahren erfolgen. Die Verwaltung bereitet ein entsprechendes Verfahren vor. Eine Antragstellung soll nach der Sommerpause, möglichst ab 01.09.23, erfolgen können. Auf den konkreten Startzeitpunkt wird u. a. über die Pressearbeit des Kreises Borken frühestmöglich hingewiesen.

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja. Dem beschriebenen Vorgehen wird nicht zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Höhe der finanziellen Auswirkungen:                                          500.000                          

Anpassung im laufenden Haushalt erforderlich:                     Ja                Nein      

(ggf. weitere Erläuterungen)

 

Finanzierungsbeteiligung Dritter:                                            Ja                Nein      

Ggf. Ko-Finanzierung Sparkasse Westmünsterland (s. Sachdarstellung)

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE