Betreff
Anpassung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken ab 2024
Vorlage
0269/2023/KREIS
Aktenzeichen
20.26.01-005/037
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken vom 08.12.2023.


Rechtsgrundlage:

§§ 5 Kreisordnung NRW; §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz NRW

 

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken hat nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt zu dem Zweck, diejenigen Personen, die Leistungen des Kreises Borken in Anspruch nehmen, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht andere Gebührenregelungen (z.B. Gebührengesetz NRW) gelten, werden Gebühren des Kreises Borken nach einer Allgemeinen Gebührensatzung erhoben. Die derzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken wurde zuletzt durch Beschluss des Kreistages vom 29.09.2022 geändert. Die Änderung war zum 01.10.2022 in Kraft getreten.

Die redaktionellen Änderungen beinhalten rechtliche Klarstellungen, die sich u.a. aus zwischenzeitlichen Änderungen des Gebührengesetzes NRW ergeben. Diese sowie die tariflichen Änderungen sind im Entwurf der Allgemeinen Gebührensatzung (Anlage) rot unterstrichen bzw. rot durchgestrichen hervorgehoben. Die Gebühren nach Zeitaufwand orientieren sich jeweils zum Zeitpunkt der Aktualisierung der Gebührensatzung an den im kommunalen Bereich üblicherweise genutzten Werten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt-Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes - Stand 2023/2024)“. Sie dienen nicht nur allgemein, sondern auch konkret an mehreren Tarifstellen der Gebührensatzung als Berechnungsgrundlage der jeweiligen Verwaltungsgebühr. Die der Kalkulation zugrundeliegenden Personalkostentabellen der KGSt enthalten den Tarifabschluss 2023 für Beschäftigte nach TVöD. Für die Beamtinnen und Beamten wurde eine inhalts- und zeitgleiche Übertragung des Ergebnisses für die Tarifbeschäftigten nach TVöD vorgenommen.

Die geänderte Allgemeine Gebührensatzung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 

Entscheidungsalternative(n):

Nein.

Der Kreis Borken muss seine Allgemeine Gebührensatzung anpassen, um nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Die Gebührenanpassungen wirken sich ertragssteigernd bei den einzelnen Gebührenpositionen aus. Diese können allerdings nicht im Detail beziffert werden.

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich