Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken vom 08.12.2023.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 Kreisordnung NRW; §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz NRW
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken hat nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar
und geboten aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen.
Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren. Die
Gebührenerhebung erfolgt zu dem Zweck, diejenigen Personen, die Leistungen des
Kreises Borken in Anspruch nehmen, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sofern
nicht andere Gebührenregelungen (z.B. Gebührengesetz NRW) gelten, werden
Gebühren des Kreises Borken nach einer Allgemeinen Gebührensatzung erhoben. Die
derzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken wurde zuletzt
durch Beschluss des Kreistages vom 29.09.2022 geändert. Die Änderung war zum
01.10.2022 in Kraft getreten.
Die redaktionellen Änderungen beinhalten rechtliche Klarstellungen, die
sich u.a. aus zwischenzeitlichen Änderungen des Gebührengesetzes NRW ergeben.
Diese sowie die tariflichen Änderungen sind im Entwurf der Allgemeinen
Gebührensatzung (Anlage) rot unterstrichen bzw. rot durchgestrichen
hervorgehoben. Die Gebühren nach Zeitaufwand orientieren sich jeweils zum
Zeitpunkt der Aktualisierung der Gebührensatzung an den im kommunalen Bereich
üblicherweise genutzten Werten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt-Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes - Stand
2023/2024)“. Sie dienen nicht nur allgemein, sondern auch konkret an mehreren Tarifstellen
der Gebührensatzung als Berechnungsgrundlage der jeweiligen Verwaltungsgebühr.
Die der Kalkulation zugrundeliegenden Personalkostentabellen der KGSt enthalten
den Tarifabschluss 2023 für Beschäftigte nach TVöD. Für die Beamtinnen und
Beamten wurde eine inhalts- und zeitgleiche Übertragung des Ergebnisses für die
Tarifbeschäftigten nach TVöD vorgenommen.
Die geänderte Allgemeine Gebührensatzung soll zum 01.01.2024 in Kraft
treten.
Entscheidungsalternative(n):
Nein.
Der Kreis Borken muss
seine Allgemeine Gebührensatzung anpassen, um nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. §
77 Abs. 2 GO NRW die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen
zu beschaffen.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Die Gebührenanpassungen wirken sich
ertragssteigernd bei den einzelnen Gebührenpositionen aus. Diese können
allerdings nicht im Detail beziffert werden.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich