1. Soweit die Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 über den 31.12.2023 hinaus
verlängert werden, wird die Verwaltung ermächtigt, die Gültigkeit der
allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket, ebenfalls
zu verlängern und den Höchsttarif entsprechend festzulegen.
2. Die Vertreter des Kreises Borken in den Tarifgremien der WTG werden mandatiert, die zur Fortführung bzw. Beendigung des DT notwendigen Beschlüsse zu fassen.
3. Die Aktualisierung der Anlage 2 der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt, die aktualisierte allgemeine Vorschrift im Amtsblatt bekannt zu geben.
4. Der Bericht zum aktuellen Stand des Deutschlandtickets wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs.1 Satz 4
und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr.
107)
§ 8 Abs. und 8 a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Sachdarstellung:
1. Verlängerung der Gültigkeit der allgemeinen Vorschrift zum
Deutschlandticket
Nach § 7 Abs. 2 kann
die bestehende allgemeine Vorschrift des Kreises Borken über die Festsetzung
des Deutschlandtickets als Höchsttarif verlängert werden.
Die Finanzierung des Deutschlandtickets
durch das Land NRW bzw. durch den Bund ist jedoch noch nicht abschließend
beschlossen. Die Verkehrsministerkonferenz wies allerdings bereits darauf hin,
dass sich die Länder bereits zur hälftigen Nachschusspflicht zum Ausgleich der
Mindereinnahmen im ÖPNV auch für die Jahre 2024 und 2025 bekannt hätten, sofern
der Bund sich dazu gleichermaßen verpflichte. Die Entscheidung des Bundes
hierzu steht allerdings noch aus und wird erst Ende November 2023 erwartet.
Erst dann werden auch konkrete Informationen zum Preis des Deutschlandtickets
ab 2024 vorliegen.
Aufgrund der vorgenannten Unsicherheiten in
Bezug auf die Finanzierung und den Preis des Deutschlandtickets kann zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend über die Verlängerung der
Gültigkeit der allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken zum Deutschlandticket
abgestimmt werden.
Für den Fall, dass sich Bund und Länder bis
Ende des Jahres 2023 noch für eine Fortführung des Deutschlandtickets
aussprechen sollten, sollte der Kreis Borken die Gültigkeit der allgemeinen
Vorschrift allerdings verlängern, um sicherzustellen, dass der von Bund und
Land für das Deutschlandticket vorgesehene Höchsttarif auf dem Gebiet des
Kreises Borken festgelegt wird und die Voraussetzungen für den finanziellen
Ausgleich für Verkehrsunternehmen geschaffen werden.
2. Mandatierung der Mitglieder in den WTG-Gremien
Sowohl im Falle der
Weiterführung, als auch im Falle der Beendigung des Deutschlandtickets, sind in
den Tarifgremien der WestfalenTarif GmbH entsprechende Beschlüsse zu fassen.
3. Anpassung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket
Auf Hinweis der Bezirksregierung ist die
Anlage 2 der allgemeinen Vorschrift (Beschluss des Koordinierungsrates (Sitzung
am 20.03.2023)) zum Deutschlandticket zu aktualisieren.
Die neue Anlage enthält eine zusätzliche
detaillierte Verfahrensbeschreibung zur Einnahmedatenmeldung für die
Verkehrsunternehmen. Das zu aktualisierende Dokument ist dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
4. Bericht zum Deutschlandticket - Finanzierung / Fördermittel
2023
Am 28.09.2023 hat der Kreis Borken
fristgerecht den vorläufigen Antrag auf Zuwendungen für die Schäden aus dem
Deutschlandticket 2023 bei der Bezirksregierung eingereicht. Insgesamt wurde
durch den Aufgabenträger Kreis Borken für das Jahr 2023 ein Schaden in Höhe von
rd. 3,44 Mio. EUR beantragt. Hiervon entfallen:
-
1,22
Mio. EUR auf die RVM
-
0,67
Mio. EUR auf weitere gemeinwirtschaftliche Linienbündel
-
1,55
Mio. EUR auf eigenwirtschaftliche Linienbündel
Der Kreis Borken hat bereits eine
Vorauszahlung des Landes in Höhe von rd. 2,39 Mio. EUR erhalten.
Entscheidungsalternative(n):
Ja. Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE