Die Vertreterinnen bzw. Vertreter
des Kreises Borken werden beauftragt, in den Beschlussgremien des WestfalenTarifes und
der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe
·
die Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der
inflationsbedingten Höhe von 5,5 % bis 6,0 % für die M-Preisstufen innerhalb
des Tarifraumes Münsterland – Ruhr-Lippe
·
die Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der
inflationsbedingten Höhe von 6,5 % bis 7,5 % für die W-Preisstufen des
WestfalenTarifes
zum 01.08.2024 zu beschließen.
Sachdarstellung:
1 Ausgangslage
Die Tarifmaßnahme für die Fahrpreise im
WestfalenTarif (WT) wird wie jedes Jahr zum 01.08. durchgeführt. Die Höhe der
Tarifmaßnahme wird für die unteren Preisstufen von den jeweiligen
Tarifgemeinschaften der Teilräume des Westfalentarifs festgelegt. Für das
Münsterland entscheidet die Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe (TG
ML-RL) somit über die Anpassung in den für dieses Gebiet relevanten
Verkehrsrelationen in den Preisstufen M0 bis M5. Die lokalen Preisstufen in den
Stadtverkehrsstädten Münster, Hamm und Bocholt können eigenverantwortlich
festgelegt werden. Die Fahrpreisanpassung in den W-Preisstufen (ab W6) wird
durch die Gremien des Westfalentarifes festgelegt.
Das Deutschlandticket unterläuft derzeit
nahezu alle bisherigen Zeitkartenverkäufe im WT. Lediglich Zeitkarten, die
unter 49,00 € im Monat kosten, werden weiterhin im WT-Sortiment gekauft. Auch
nahezu alle Schülertickets sind seit Schuljahresbeginn auf das
Deutschlandticket umgestellt worden. Somit kommt die Tarifmaßnahme 2024 bei den
Kunden im WT anders als früher hauptsächlich im Bereich der Einzel- und
TagesTickets an.
Um die Finanzierung der Verkehrsleistungen
trotz der starken durch das Deutschlandticket bewirkten Preissenkung
sicherzustellen, haben Bund und Land bekanntlich ein umfangreiches
Ausgleichsregelwerk aufgestellt. Zu beachten sind hier nun die „Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023“, welche im April 2023 per
Runderlass des Landes veröffentlicht wurden. Die Berechnung der Ausgleichszahlungen
richtet sich nach den Mindereinnahmen, die sich aus den fortgeschriebenen
Solleinnahmen und den berechneten Ist-Einnahmen aus Ticketverkäufen im
WestfalenTarif ergeben. Dabei wird auch die Steigerung im Rahmen der
Tarifmaßnahme 2024 berücksichtigt. Somit ist die Entscheidung über die
Tarifmaßnahme des Jahres 2024 unverändert von entscheidender wirtschaftlicher
Bedeutung für die erlösverantwortlichen Partner im WestfalenTarif.
Eine Erhöhung der Ticketpreise des WT führt
damit zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlungen an die erlösverantwortlichen
Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Wird diese nicht oder in einem deutlich
geringeren Umfang durchgeführt, so reduzieren sich diese Ansprüche
entsprechend.
Generell sind höhere Preise nötig, um die
allgemeine Kostenentwicklung auszugleichen und dient letztlich dem Zweck, das
Verkehrsangebot im Verbundraum aufrechterhalten können. Die Tariferhöhung soll
sich in einem für die künftige Finanzierung des öffentlichen Verkehrs durch die
Kommunen zwingend notwendigen, aber längst nicht ausreichenden Rahmen bewegen.
2 Tarifmaßnahme 2024 für
die Münsterland-Preisstufen im WestfalenTarif
Basis für die Festlegung der
durchschnittlichen Höhe der Tarifmaßnahme in den Preisstufen M0 bis M5 bildet
der Gesellschaftervertrag der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe. Dort
sind die Bezugsgrößen (Preis- und Lohnindex) und Berechnungswege für die
Ermittlung der Tarifanpassungen hinterlegt. Für das Tarifjahr 2024 wird dabei
die Kostenentwicklung in den Jahre 2020 bis 2022 berücksichtigt. Die
Inflationsentwicklung gemäß Formel beträgt danach 6,65%, Tendenz zurückgehend.
Bei der Berechnung der vergangenen
Tarifmaßnahme (gültig ab 01.08.2023), wurde eine höhere Steigerung als der auf
der Inflationsentwicklung basierende Wert umgesetzt. Hintergrund waren der
Preisdruck bei den Verkehrsunternehmen (die hohen aktuellen Inflationswerte
Ende 2022 konnten bei der Berechnung für 2023 noch nicht wie gewünscht
berücksichtigt werden) sowie eine Abminderung der (aufgrund der dann zu
berücksichtigenden hohen Inflationswerte) zu erwarteten hohe Preissteigerung in
2024. So wurde die Tarifmaßnahme 2023 nicht mit einer Steigerung um 2,15 %
(vertraglicher Basiswert), sondern mit einer Steigerung von 3,08 % (bzw. von
3,5 % ohne Berücksichtigung der Stadtpreisstufen MS, HAM, BOH) umgesetzt. Die
Differenz aus diesen Werten wird im nun anstehenden Tarifjahr 2024 eingerechnet
und trägt dazu bei, den dann relativ starken Preisanstieg zu verringern.
Von den errechneten 6,65% sind demnach
aufgrund der Differenz der realen und kalkulierten Anpassung im vergangenen
Tarifjahr 0,93 Prozentpunkte abzurechnen, sodass die Beträge der M-Preisstufen
zum 01.08.2024 um ca. 5,5 % bis 6 % angehoben würden. Die o. g. Richtlinie schreibt
allerdings vor, dass die Tarifmaßnahme gleichförmig über alle Tarifprodukte
umgesetzt werden muss. Eine Differenzierung nach absatzstarken und
absatzschwachen Tickets oder andere Kriterien sind nicht mehr zulässig und
schränken den Gestaltungsspielraum bei der Tarifgestaltung erheblich ein. Davon
ausgenommen sind lediglich Rundungsabweichungen in einem bestimmten Rahmen.
Außerdem wird die Autonomie der Teiltarifräume innerhalb des Westfalentarifes
sowie der sogenannten Stadtpreisstufen Münster, Hamm und Bocholt seitens des
Ministeriums als Ausnahme bestätigt.
3 Tarifmaßnahmen in den
Nachbarräumen
Zur Information und als Hilfe zur Einordnung
der unter Punkt 2 dargestellten Preissteigerung für die WT-Tickets der unteren
Preisstufen werden in den Nachbarräumen (ohne Berücksichtigung von lokalen
Stadtbus-Tarife) Anpassungen in Höhe von 7 % für die höheren Preisstufen des WT
diskutiert, in den Nachbarräumen der TG ML-RL Preissteigerungen um 7 % bis 9 %.
Der Verwaltungsrat des Verkehrsverbunds
Rhein-Ruhr (VRR) hat im Oktober 2023 einer Preisanpassung bei den Tarifen um
durchschnittlich 9,4 Prozent zum 1. Januar 2024 zugestimmt.
Der Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) hat
ebenfalls zugestimmt, dass die Tarife im Verbundgebiet im kommenden Jahr
steigen. Zum 1. Januar 2024 werden die Preise um durchschnittlich 10,4 Prozent
erhöht. Über eine weitere unterjährige Preismaßnahme, die aus Sicht der
Verkehrsunternehmen erforderlich ist, soll im Frühjahr 2024 entschieden werden.
Begründet wird dies hier mit erheblichen Nachholeffekten aus der Vergangenheit.
Entscheidungsalternative(n):
Ja. Der Beschlussvorschlag wird abgelehnt.
Werden die Tarifanpassungen nicht oder in einem deutlich geringeren
Umfang durchgeführt, so reduzieren sich die Ansprüche der erlösverantwortlichen
Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen entsprechend.
Wenn in der Gesellschafterversammlung der TG
Münsterland/Ruhr-Lippe keine Einigung zu einer Tarifmaßnahme beschlossen wird,
kommt zudem das Verfahren nach § 5 des Gesellschaftsvertrages zum Tragen.
Hierzu müsste ein erlösverantwortlicher Partner einen Antrag auf eine
Tariferhöhung gemäß derzeitigem Indexwert der Preissteigerungen von
Verkehrsdienstleistungen stellen. Alle vorhandenen Tickets müssten dann gemäß
diesem Indexwert fortgeschrieben werden. Falls auch einem solchen Antrag in
Indexhöhe durch ein oder mehrere Partnerunternehmen nicht zugestimmt würde,
müssten die ablehnenden Partnerunternehmen den beantragenden Partnerunternehmen
die (aus der Ablehnung) entstehenden Mindereinnahmen ausgleichen. Hierfür würde
dann der Indexwert für den Zeitraum, in dem die Tarifmaßnahme wirkt (01.08.2024
bis 31.07.2025 herangezogen werden.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen