Betreff
Tarifmaßnahmen 2024 im WestfalenTarif für das Münsterland (Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe)
Vorlage
0301/2023/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kreises Borken werden beauftragt, in den Beschlussgremien des WestfalenTarifes und der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe

 

·         die Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der inflationsbedingten Höhe von 5,5 % bis 6,0 % für die M-Preisstufen innerhalb des Tarifraumes Münsterland – Ruhr-Lippe

·         die Zustimmung zu einer Tarifmaßnahme in der inflationsbedingten Höhe von 6,5 % bis 7,5 % für die W-Preisstufen des WestfalenTarifes

 

zum 01.08.2024 zu beschließen. 

 


Sachdarstellung:

 

1          Ausgangslage

Die Tarifmaßnahme für die Fahrpreise im WestfalenTarif (WT) wird wie jedes Jahr zum 01.08. durchgeführt. Die Höhe der Tarifmaßnahme wird für die unteren Preisstufen von den jeweiligen Tarifgemeinschaften der Teilräume des Westfalentarifs festgelegt. Für das Münsterland entscheidet die Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe (TG ML-RL) somit über die Anpassung in den für dieses Gebiet relevanten Verkehrsrelationen in den Preisstufen M0 bis M5. Die lokalen Preisstufen in den Stadtverkehrsstädten Münster, Hamm und Bocholt können eigenverantwortlich festgelegt werden. Die Fahrpreisanpassung in den W-Preisstufen (ab W6) wird durch die Gremien des Westfalentarifes festgelegt.

 

Das Deutschlandticket unterläuft derzeit nahezu alle bisherigen Zeitkartenverkäufe im WT. Lediglich Zeitkarten, die unter 49,00 € im Monat kosten, werden weiterhin im WT-Sortiment gekauft. Auch nahezu alle Schülertickets sind seit Schuljahresbeginn auf das Deutschlandticket umgestellt worden. Somit kommt die Tarifmaßnahme 2024 bei den Kunden im WT anders als früher hauptsächlich im Bereich der Einzel- und TagesTickets an. 

 

Um die Finanzierung der Verkehrsleistungen trotz der starken durch das Deutschlandticket bewirkten Preissenkung sicherzustellen, haben Bund und Land bekanntlich ein umfangreiches Ausgleichsregelwerk aufgestellt. Zu beachten sind hier nun die „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023“, welche im April 2023 per Runderlass des Landes veröffentlicht wurden. Die Berechnung der Ausgleichszahlungen richtet sich nach den Mindereinnahmen, die sich aus den fortgeschriebenen Solleinnahmen und den berechneten Ist-Einnahmen aus Ticketverkäufen im WestfalenTarif ergeben. Dabei wird auch die Steigerung im Rahmen der Tarifmaßnahme 2024 berücksichtigt. Somit ist die Entscheidung über die Tarifmaßnahme des Jahres 2024 unverändert von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die erlösverantwortlichen Partner im WestfalenTarif.

 

Eine Erhöhung der Ticketpreise des WT führt damit zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlungen an die erlösverantwortlichen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. Wird diese nicht oder in einem deutlich geringeren Umfang durchgeführt, so reduzieren sich diese Ansprüche entsprechend.

 

Generell sind höhere Preise nötig, um die allgemeine Kostenentwicklung auszugleichen und dient letztlich dem Zweck, das Verkehrsangebot im Verbundraum aufrechterhalten können. Die Tariferhöhung soll sich in einem für die künftige Finanzierung des öffentlichen Verkehrs durch die Kommunen zwingend notwendigen, aber längst nicht ausreichenden Rahmen bewegen.

 

 

2          Tarifmaßnahme 2024 für die Münsterland-Preisstufen im WestfalenTarif

Basis für die Festlegung der durchschnittlichen Höhe der Tarifmaßnahme in den Preisstufen M0 bis M5 bildet der Gesellschaftervertrag der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe. Dort sind die Bezugsgrößen (Preis- und Lohnindex) und Berechnungswege für die Ermittlung der Tarifanpassungen hinterlegt. Für das Tarifjahr 2024 wird dabei die Kostenentwicklung in den Jahre 2020 bis 2022 berücksichtigt. Die Inflationsentwicklung gemäß Formel beträgt danach 6,65%, Tendenz zurückgehend.

 

Bei der Berechnung der vergangenen Tarifmaßnahme (gültig ab 01.08.2023), wurde eine höhere Steigerung als der auf der Inflationsentwicklung basierende Wert umgesetzt. Hintergrund waren der Preisdruck bei den Verkehrsunternehmen (die hohen aktuellen Inflationswerte Ende 2022 konnten bei der Berechnung für 2023 noch nicht wie gewünscht berücksichtigt werden) sowie eine Abminderung der (aufgrund der dann zu berücksichtigenden hohen Inflationswerte) zu erwarteten hohe Preissteigerung in 2024. So wurde die Tarifmaßnahme 2023 nicht mit einer Steigerung um 2,15 % (vertraglicher Basiswert), sondern mit einer Steigerung von 3,08 % (bzw. von 3,5 % ohne Berücksichtigung der Stadtpreisstufen MS, HAM, BOH) umgesetzt. Die Differenz aus diesen Werten wird im nun anstehenden Tarifjahr 2024 eingerechnet und trägt dazu bei, den dann relativ starken Preisanstieg zu verringern.

 

Von den errechneten 6,65% sind demnach aufgrund der Differenz der realen und kalkulierten Anpassung im vergangenen Tarifjahr 0,93 Prozentpunkte abzurechnen, sodass die Beträge der M-Preisstufen zum 01.08.2024 um ca. 5,5 % bis 6 % angehoben würden. Die o. g. Richtlinie schreibt allerdings vor, dass die Tarifmaßnahme gleichförmig über alle Tarifprodukte umgesetzt werden muss. Eine Differenzierung nach absatzstarken und absatzschwachen Tickets oder andere Kriterien sind nicht mehr zulässig und schränken den Gestaltungsspielraum bei der Tarifgestaltung erheblich ein. Davon ausgenommen sind lediglich Rundungsabweichungen in einem bestimmten Rahmen. Außerdem wird die Autonomie der Teiltarifräume innerhalb des Westfalentarifes sowie der sogenannten Stadtpreisstufen Münster, Hamm und Bocholt seitens des Ministeriums als Ausnahme bestätigt.

 

 

3          Tarifmaßnahmen in den Nachbarräumen

Zur Information und als Hilfe zur Einordnung der unter Punkt 2 dargestellten Preissteigerung für die WT-Tickets der unteren Preisstufen werden in den Nachbarräumen (ohne Berücksichtigung von lokalen Stadtbus-Tarife) Anpassungen in Höhe von 7 % für die höheren Preisstufen des WT diskutiert, in den Nachbarräumen der TG ML-RL Preissteigerungen um 7 % bis 9 %.

 

Der Verwaltungsrat des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) hat im Oktober 2023 einer Preisanpassung bei den Tarifen um durchschnittlich 9,4 Prozent zum 1. Januar 2024 zugestimmt.

 

Der Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) hat ebenfalls zugestimmt, dass die Tarife im Verbundgebiet im kommenden Jahr steigen. Zum 1. Januar 2024 werden die Preise um durchschnittlich 10,4 Prozent erhöht. Über eine weitere unterjährige Preismaßnahme, die aus Sicht der Verkehrsunternehmen erforderlich ist, soll im Frühjahr 2024 entschieden werden. Begründet wird dies hier mit erheblichen Nachholeffekten aus der Vergangenheit.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja. Der Beschlussvorschlag wird abgelehnt.

Werden die Tarifanpassungen nicht oder in einem deutlich geringeren Umfang durchgeführt, so reduzieren sich die Ansprüche der erlösverantwortlichen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen entsprechend.

Wenn in der Gesellschafterversammlung der TG Münsterland/Ruhr-Lippe keine Einigung zu einer Tarifmaßnahme beschlossen wird, kommt zudem das Verfahren nach § 5 des Gesellschaftsvertrages zum Tragen. Hierzu müsste ein erlösverantwortlicher Partner einen Antrag auf eine Tariferhöhung gemäß derzeitigem Indexwert der Preissteigerungen von Verkehrsdienstleistungen stellen. Alle vorhandenen Tickets müssten dann gemäß diesem Indexwert fortgeschrieben werden. Falls auch einem solchen Antrag in Indexhöhe durch ein oder mehrere Partnerunternehmen nicht zugestimmt würde, müssten die ablehnenden Partnerunternehmen den beantragenden Partnerunternehmen die (aus der Ablehnung) entstehenden Mindereinnahmen ausgleichen. Hierfür würde dann der Indexwert für den Zeitraum, in dem die Tarifmaßnahme wirkt (01.08.2024 bis 31.07.2025 herangezogen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen