1.       Die Verwaltung wird beauftragt, zu Beginn der Laufzeit des Linienbündels BOR 2 am 08.01.2024 die Fahrpläne (Anlage 1-4) und Liniensteckbriefe (Anlage 5-8) wie folgt anzupassen:

a.       Der Fahrplan der S75 wird gemäß Anlage 1 so angepasst, dass die Fahrtzeit   sich um fünf Minuten verlängert.

b.      Die Fahrpläne der Zubringer T 75 (Anlage 3) und C 75 (Anlage 2) auf die S75 werden entsprechend angeglichen.

c.       Der Fahrplan der Linie C75 (Anlage 2) wird insofern angepasst, dass die Haltestelle Otto-Hahn-Straße entfällt.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Fahrplan der Zubringerlinie T 18 (Linienbündel BOR 1 RVM) auf die S75 entsprechend anzugleichen. 

3.      Die geänderten Liniensteckbriefe werden Bestandteil des Nahverkehrsplans.

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Anpassungen vorzunehmen.

 


Sachdarstellung:

Im Rahmen einer arbeitsschutzrechtlichen Betriebsprüfung bei einem Subunternehmen des bisherigen Betreibers der Linie S75 durch die Bezirksregierung Münster sind im August 2023 Verstöße in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz festgestellt worden. Konkret handelt es sich um die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Der aktuelle Fahrplan sieht eine Standzeit von 47 min. am Bustreff in Bocholt vor und ermöglicht einem Verkehrsunternehmen daher, betrieblich eine Pause von 45 min. einzuplanen. Bei Verspätungen verringert sich diese Standzeit, so dass während der verbleibenden Standzeit diese 45 – Minuten - Pause nicht eingehalten werden kann. Zudem bewertet die Aufsichtsbehörde den Fahrplan wegen der Verspätungsanfälligkeit der Linie als nicht realisierbar und sieht für die Vermeidung von weiteren Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch den Kreis Borken in der Pflicht, den Fahrplan anzupassen.

Sollten bei einer erneuten Prüfung weiterhin Verstöße festgestellt werden, drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer deutliche Bußgelder. 

Das Verkehrsunternehmen, das ab Januar 2024 den Betrieb des Linienbündels BOR 2 übernehmen wird, hat daher zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes um Anpassung des Fahrplans der S 75 gebeten. Um diesen Fahrplan zu entzerren, wurde die Fahrzeit in jede Richtung um fünf Minuten verlängert. Dadurch verkürzt sich die bisherige Standzeit am Bustreff in Bocholt von 47 Minuten auf 37 Minuten, so dass ein Busfahrer nur noch eine Pausenzeit von 45 Minuten einhalten kann, wenn bei der Bedienung der Buslinie zusätzliches Personal zur Überbrückung der Pausenzeiten eingesetzt wird.

 

Die beschriebenen Anpassungen führen sowohl zu mehr Fahrplanstunden als auch zu einem höheren Personaleinsatz je Stunde. Aus diesem Grund ist eine Neukalkulation des Angebots und eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. Eine Vertragsanpassung ist, wenn der Gesamtcharakter eines Auftrags bestehen bleibt, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB bei unvorhersehbaren Änderungen von Umständen und nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 GWB bei unwesentlichen, vertraglichen Änderungen zulässig.

Da das Linienangebot nur geringfügig hinsichtlich der Fahrzeit geändert wird, bleibt der Gesamtcharakter der Verkehrsleistung bestehen. Wegen der im Verhältnis zum Auftragswert geringen Kostensteigerung lässt sich die vertragliche Änderung als unwesentlich einordnen. Überdies war die Arbeitsschutzproblematik nicht bereits bei der Überprüfung des Linienangebotes durch ein Gutachterbüro vor der Vergabe, sondern erst später durch die Bezirksregierung im August 2023 festgestellt worden, so dass der Anpassungsbedarf auch unvorhersehbar ist.

Es wird erwartet, dass die nunmehr angedachte Anpassung der Fahrtzeiten zu einer deutlich höheren Fahrplansicherheit führen und der Verspätungsanfälligkeit der Linie entgegenwirken wird.

Nach Fertigstellung der B67n und dem damit verbundenen Wegfall der Baustellen auf dem Linienweg wird mit einer Entspannung gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt soll die Situation evaluiert werden. Bei einem geringeren Fahrzeitbedarf ist eine Rückkehr zum ausgeschriebenen Fahrplan vorgesehen. Die Kosten würden sich dann wieder auf die preisfortgeschriebene Angebotssumme gemäß Ursprungskalkulation reduzieren.

Im Zuge der Fahrplananpassung der Linie S75 müssen auch die Fahrpläne der Zubringerlinien C75, T75, T18 und T 19 auf die neuen Abfahrtszeiten angepasst werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nur um eine Verschiebung um wenige Minuten.

Bei der Prüfung des Fahrplans der Linie C75 sowie einer Probebefahrung hat sich jedoch gezeigt, dass der Wegfall der Haltestelle Otto-Hahn-Straße und die Konzentration auf einen Pendelverkehr zwischen Gudulakirche und Ludgerusschule zu einer höheren Fahrplanlesbarkeit und –sicherheit führt. Nach Rücksprache mit der Stadt Rhede bestehen keine Bedenken gegen diese Anpassung. Kosteneinsparungen sind mit der Anpassung der Linie in Bezug auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer und den Personaleinsatz nicht verbunden. Daher müssen ebenfalls die Berechnungssätze angepasst werden, um eine angemessene Bezahlung sicherzustellen.

 

Entscheidungsalternative(n):

Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt

 

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Die zusätzlichen Kosten für die Fahrzeitverlängerung und den zusätzlichen Personalaufwand liegen bei 237.000 EUR/Jahr. 

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE