1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu Beginn der Laufzeit des Linienbündels
BOR 2 am 08.01.2024 die Fahrpläne (Anlage 1-4) und Liniensteckbriefe (Anlage
5-8) wie folgt anzupassen:
a.
Der Fahrplan der S75 wird
gemäß Anlage 1 so angepasst, dass die Fahrtzeit sich um fünf Minuten verlängert.
b.
Die Fahrpläne der
Zubringer T 75 (Anlage 3) und C 75 (Anlage 2) auf die S75 werden entsprechend
angeglichen.
c.
Der Fahrplan der Linie
C75 (Anlage 2) wird insofern angepasst, dass die Haltestelle Otto-Hahn-Straße
entfällt.
2.
Die Verwaltung wird
beauftragt, den Fahrplan der Zubringerlinie T 18 (Linienbündel BOR 1 RVM) auf
die S75 entsprechend anzugleichen.
3.
Die geänderten
Liniensteckbriefe werden Bestandteil des Nahverkehrsplans.
4.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Anpassungen vorzunehmen.
Sachdarstellung:
Im Rahmen einer arbeitsschutzrechtlichen
Betriebsprüfung bei einem Subunternehmen des bisherigen Betreibers der Linie
S75 durch die Bezirksregierung Münster sind im August 2023 Verstöße in Bezug
auf das Arbeitszeitgesetz festgestellt worden. Konkret handelt es sich um die
Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Der aktuelle Fahrplan sieht eine
Standzeit von 47 min. am Bustreff in Bocholt vor und ermöglicht einem
Verkehrsunternehmen daher, betrieblich eine Pause von 45 min. einzuplanen. Bei
Verspätungen verringert sich diese Standzeit, so dass während der verbleibenden
Standzeit diese 45 – Minuten - Pause nicht eingehalten werden kann. Zudem
bewertet die Aufsichtsbehörde den Fahrplan wegen der Verspätungsanfälligkeit
der Linie als nicht realisierbar und sieht für die Vermeidung von weiteren
Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch den Kreis Borken in der Pflicht,
den Fahrplan anzupassen.
Sollten bei einer erneuten Prüfung weiterhin
Verstöße festgestellt werden, drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem
Auftragnehmer deutliche Bußgelder.
Das Verkehrsunternehmen, das ab Januar 2024 den Betrieb des Linienbündels BOR 2 übernehmen wird, hat daher zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes um Anpassung des Fahrplans der S 75 gebeten. Um diesen Fahrplan zu entzerren, wurde die Fahrzeit in jede Richtung um fünf Minuten verlängert. Dadurch verkürzt sich die bisherige Standzeit am Bustreff in Bocholt von 47 Minuten auf 37 Minuten, so dass ein Busfahrer nur noch eine Pausenzeit von 45 Minuten einhalten kann, wenn bei der Bedienung der Buslinie zusätzliches Personal zur Überbrückung der Pausenzeiten eingesetzt wird.
Die beschriebenen Anpassungen führen sowohl zu
mehr Fahrplanstunden als auch zu einem höheren Personaleinsatz je Stunde. Aus
diesem Grund ist eine Neukalkulation des Angebots und eine entsprechende
Vertragsanpassung vorzunehmen. Eine Vertragsanpassung ist, wenn der
Gesamtcharakter eines Auftrags bestehen bleibt, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB bei
unvorhersehbaren Änderungen von Umständen und nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 GWB bei
unwesentlichen, vertraglichen Änderungen zulässig.
Da das Linienangebot nur geringfügig
hinsichtlich der Fahrzeit geändert wird, bleibt der Gesamtcharakter der
Verkehrsleistung bestehen. Wegen der im Verhältnis zum Auftragswert geringen
Kostensteigerung lässt sich die vertragliche Änderung als unwesentlich
einordnen. Überdies war die Arbeitsschutzproblematik nicht bereits bei der
Überprüfung des Linienangebotes durch ein Gutachterbüro vor der Vergabe,
sondern erst später durch die Bezirksregierung im August 2023 festgestellt
worden, so dass der Anpassungsbedarf auch unvorhersehbar ist.
Es wird erwartet, dass die nunmehr angedachte
Anpassung der Fahrtzeiten zu einer deutlich höheren Fahrplansicherheit führen
und der Verspätungsanfälligkeit der Linie entgegenwirken wird.
Nach Fertigstellung der B67n und dem damit
verbundenen Wegfall der Baustellen auf dem Linienweg wird mit einer Entspannung
gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt soll die Situation evaluiert werden. Bei einem
geringeren Fahrzeitbedarf ist eine Rückkehr zum ausgeschriebenen Fahrplan
vorgesehen. Die Kosten würden sich dann wieder auf die preisfortgeschriebene
Angebotssumme gemäß Ursprungskalkulation reduzieren.
Im Zuge der Fahrplananpassung der Linie S75
müssen auch die Fahrpläne der Zubringerlinien C75, T75, T18 und T 19 auf die
neuen Abfahrtszeiten angepasst werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich
nur um eine Verschiebung um wenige Minuten.
Bei der Prüfung des Fahrplans der Linie C75
sowie einer Probebefahrung hat sich jedoch gezeigt, dass der Wegfall der
Haltestelle Otto-Hahn-Straße und die Konzentration auf einen Pendelverkehr
zwischen Gudulakirche und Ludgerusschule zu einer höheren Fahrplanlesbarkeit
und –sicherheit führt. Nach Rücksprache mit der Stadt Rhede bestehen keine
Bedenken gegen diese Anpassung. Kosteneinsparungen sind mit der Anpassung der
Linie in Bezug auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer und den Personaleinsatz
nicht verbunden. Daher müssen ebenfalls die Berechnungssätze angepasst werden,
um eine angemessene Bezahlung sicherzustellen.
Entscheidungsalternative(n):
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE