Beschlussfassungen zu I. und II. nach Beratungsverlauf
Sachdarstellung:
I. Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen
Vereinen und Organisationen im Kreis Borken"
Mit Verabschiedung der Haushaltssatzung 2023 hat der Kreistag
die Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm auszuarbeiten, welches Maßnahmen
zum Klimaschutz im Kreisgebiet unterstützt und sich an gemeinnützige
Organisationen und Vereine richtet. Für das Förderprogramm wurde eine Summe in
Höhe von 500 T-EUR in den Haushalt 2023 eingestellt.
In seiner Sitzung am 20.06.2023 hat der Kreistag die
verwaltungsseitig in enger Abstimmung mit der Kreispolitik erarbeitete
Richtlinie zum Förderprogramm „Klimaschutz in
gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“ beschlossen (vgl.
Sitzungsvorlage Nr. 0160/2023/KREIS). Gefördert werden die Umrüstung von
Heizungsanlagen (Fördergegenstand 1), der Austausch von Fenstern/Außentüren
(Fördergegenstand 2) sowie in
diesem Zusammenhang stehende freiwillige Energieberatungen als besonders
kostenintensive investive Maßnahmen für gemeinnützige Vereine und
Organisationen im Kreisgebiet. Das Förderprogramm soll somit zur Umsetzung von
klimaschützenden Energieeffizienzmaßnahmen beitragen und gleichzeitig
gemeinnützige Strukturen im Kreis Borken gezielt unterstützen.
Nach Vorbereitung eines digitalen Antragsverfahrens wurde das
Förderprogramm wie geplant zum 01.09.2023 gestartet. Im Vorfeld wurde unter
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfassend in der
Öffentlichkeit informiert. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach
Reihenfolge der eingereichten Anträge („Windhundprinzip“). Ein Anspruch auf
Gewährung der Förderung besteht grundsätzlich nicht. Der Kreis Borken
entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Das Förderangebot fand nach dem Start großen Anklang. Da sich
abzeichnete, dass das Förderbudget ausgeschöpft wird, wurde das Förderprogramm
schließlich am 28.09.2023 nach entsprechender Mitteilung im Kreistag
geschlossen.
Nach Prüfung aller eingereichten Anträge ergibt sich
folgendes Bild:
Ø 33 Anträge
eingegangen; zwei Anträge zwischenzeitlich zurückgezogen
Ø 29
unterschiedliche antragstellende Organisationen mit großer Bandbreite, davon
eine mit mehreren Anträgen: 17x Sportvereine darunter Breitensport, Fußball,
Tennis, Reiten, Sportschützen, Wassersport, 2x
Heimatvereine/Dorfgemeinschaften, 2x Musikkapellen, 1x Pfadfinder, 1x
Karnevalisten, 1x Spielmannszug, 1x Kleingartenverein, 4x Vereinigungen bzw.
Verbände des Wohlfahrtwesens und kirchlicher Förderverein
Ø Verteilung der
antragstellenden im Kreisgebiet: Ahaus (2), Bocholt (8), Borken (6), Gescher
(1), Gronau (2), Heek (1), Heiden (2), Legden (1), Raesfeld (2), Schöppingen
(1), Südlohn (1), Vreden (2)
Ø Übersicht der
beantragten Fördergegenstände:
·
Austausch der Heizungsanlage: 12 (darunter 2 mit
Bonus für PV-Installation)
·
Austausch von Fenstern/Außentüren: 20
·
zusätzlich freiwillige Energieberatung: 6
Aus Sicht der Verwaltung werden die bei der Ausarbeitung des
Förderprogramms verfolgten Ziele umfassend erreicht. Die von der Kreispolitik
festgelegten Fördergegenstände wurden allesamt angenommen, auch bewusst
freiwillig ausgeschriebene Energieberatungen werden teils beansprucht. Wie
angedacht haben neben verschiedenen Sportvereinen auch ehrenamtliche Vereine
und Organisationen aus unterschiedlichen anderen Sparten Anträge gestellt.
Dabei verteilen sich die Akteure auf 12 Kommunen des Kreisgebiets.
Nach verwaltungsseitiger Prüfung der Einzelanträge wurden
diese mit den Fraktionen des Kreistags in der Interfraktionellen Arbeitsgruppe
(IAG) Klimaschutz und Klimafolgenanapssung am 25.10.2023 beraten. Zudem wurde
am gleichen Tag in der IAG Verwaltungsentwicklung informiert.
Unter Beachtung der Förderrichtlinie werden 25 Anträge als
zuwendungsfähig bewertet. Diese Anträge wurden seitens der antragsstellenden
Vereine und Organisationen sehr sorgfältig aufbereitet. Auch bei großen
Antragssummen (bis max. 50 T-EUR je Fördergegenstand) wurden in der
Antragsprüfung kaum Abstriche hinsichtlich der tatsächlich zuwendungsfähigen
Kosten festgestellt.
Insgesamt beläuft sich unter Berücksichtigung
zwischenzeitlich zurückgezogener Anträge die zuwendungsfähige Fördersumme in
den 25 Anträgen demnach auf rund 790 T-EUR. In Abstimmung mit der IAG
Klimaschutz und Klimafolgenanpassung wurden die zeitlich ersten 14 Anträge
inzwischen bewilligt. Damit ist das ursprünglich veranschlagte Förderbudget von
500 T-EUR ausgeschöpft.
Hinsichtlich der übrigen 11 prinzipiell zuwendungsfähigen
Anträge mit einer Gesamtgrößenordnung von rund 290 T-EUR ergeben sich folgende
Handlungsoptionen:
A) Ablehnung mit
Verweis auf das „Windhundprinzip“ und das ausgeschöpfte Förderbudget.
B) (Teilweise) Bewilligung noch in 2023: Dabei könnte eine
Deckung über voraussichtlich zum Jahresende 2023 bestehende Restmittel im
allgemeinen Klimaschutzbudget aus den Jahren 2022/23 (rund 200 T-EUR) und über
Restmittel aus dem Förderprogramm im Rahmen der Allianz für Klimaschutz –
Batteriespeicher (rund 40 T-EUR) erfolgen. Zur vollständigen Bewilligung aller
zuwendungsfähigen Anträge wären zusätzlich überplanmäßige Aufwendungen im
laufenden Haushaltsjahr (rund 50 T-EUR) erforderlich. Voraussetzung wäre eine
entsprechende Beschlussfassung des Kreistags in der Sitzung am 07.12.2023.
C) Klärung weiterer Bewilligungen im Rahmen der bevorstehenden
Beratungen zum Haushalt 2024 im Frühjahr 2024.
II. Förderprogramm
im Rahmen der Allianz für Klimaschutz – Batteriespeicher
Gemäß
den Beschlussfassungen des Kreistags vom 03.03.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0053/2022/KREIS) sowie vom 15.12.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr.
0338/2022/KREIS) gewährt der Kreis Borken Zuwendungen für die Neuinstallation von stationären
Batteriespeichern in Kombination mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage,
sofern eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2005 erfolgte. In Abhängigkeit von der
Bruttospeicherkapazität wird derzeit folgendermaßen gestaffelt ein fester
Zuschuss gewährt:
- 2 bis <10
kWh Bruttospeicherkapazität: 500€ Zuschuss
·
≥
10 kWh Bruttospeicherkapazität: 1000€ Zuschuss
Hierdurch soll
der Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen, die nunmehr nach 20-jähriger Nutzungsdauer vermehrt
aus der EEG-Förderung herausfallen, forciert werden. Die Bewilligung der
Zuschüsse erfolgt nach Reihenfolge der eingereichten Anträge
(„Windhundverfahren“).
Für das
Förderprogramm stehen seit dessen Start Ende Mai 2022 insgesamt 95 T-EUR zur
Verfügung. Restmittel aus Vorjahren wurden zu Jahresbeginn in das Haushaltsjahr
2023 übertragen. Eine weitere Übertragung ist gemäß § 8 Abs. 5 der
Haushaltssatzung nicht möglich. Das
Förderprogramm wird inzwischen kontinuierlich angenommen. Monatlich gehen
durchschnittlich 2-3 Anträge ein. Zu Anfang November 2023 ergibt sich folgender
Stand (Gesamtwerte seit Start des Förderprogramms):
Gesamtfördersumme: |
50.500€ |
(65 Anträge) |
Fördersumme - bewilligt: |
34.500€ |
(44 Anträge) |
Fördersumme - ausgezahlt: |
14.500€ |
(19 Anträge) |
Fördersumme – Nachforderung (in Bearbeitung): |
1.500€ |
(2 Anträge) |
Nach gegenwärtiger
Beschlussfassung läuft das Förderprogramm für Batteriespeicher zum 31.12.2023
aus. Im Falle einer – wie auch im Dezember 2022 beschlossenen – einjährigen
Verlängerung sollten die Förderbestimmungen dahingehend angepasst werden, dass
ab 2024 Betreiber von PV-Dachflächen-Anlagen,
die vor dem 01.01.2006 in Betrieb genommen worden sind, antragsberechtigt
werden. Die Zahl
potenzieller Antragsteller würde sich laut Auswertungen aus dem
Marktstammdatenregister dann auf 1.585 erhöhen (+658).
Grundsätzlich ergeben sich folgende Handlungsoptionen:
A)
Das
Förderprogramm Batteriespeicher endet entsprechend der gegenwärtigen
Beschlussfassung mit Beendigung des Haushaltsjahres 2023.
B)
Der Kreistag
beschließt die Verlängerung der Förderrichtlinie Batteriespeicher bis zum
31.12.2024. Ab 01.01.2024 können Betreiber von PV-Dachflächen-Anlagen, die vor
dem 01.01.2006 in Betrieb genommen worden sind, einen Antrag zur Förderung
eines stationären Batteriespeichers im Rahmen der Richtlinie stellen. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie entsprechend anzupassen. Im Haushalt
2024 wird in Anlehnung an das ursprüngliche Jahresbudget des Förderprogramms
(im Rahmen der Allianz für Klimaschutz) ein Förderbudget in Höhe von 55 T-EUR
veranschlagt.
C) Klärung des weiteren Verfahrens im Rahmen der bevorstehenden
Beratungen zum Haushalt 2024 im Frühjahr 2024.
Die
Möglichkeit zur Antragsstellung würde dann zum 31.12.2023 vorerst eingestellt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja – siehe Sachverhaltsdarstellung
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
siehe Sachverhaltsdarstellung
Klimafolgenabschätzung:
Je nach Beschlussfassungen:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE