Betreff
Fahrplan- und Vertragsanpassungen BOR 2
Vorlage
0327/2023/KREIS/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

1.       Die Verwaltung wird beauftragt, zu Beginn der Laufzeit des Linienbündels BOR 2 am 08.01.2024 die Fahrpläne (Anlage 1-2) und Liniensteckbriefe (Anlage 3-4) wie folgt anzupassen:

a.       Der Fahrplan der S75 wird gemäß Anlage 1 in der Fassung vom 20.11.2023 so angepasst, dass die Fahrtzeit sich um fünf Minuten verlängert.

b.      Der Fahrplan der Zubringerlinie C 75 (Anlage 2) auf die S75 wird entsprechend angeglichen und zudem so angepasst, dass die Haltestelle Otto-Hahn-Straße entfällt.

2.      Die geänderten Liniensteckbriefe werden Bestandteil des Nahverkehrsplans.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Anpassungen vorzunehmen.


Sachdarstellung:

Der im Ausschuss Verkehr und Bauen am 13.11.2023 behandelte Fahrplan der S 75, welcher eine Verlängerung der Gesamtfahrtzeit dieser Linie aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen um 5 Minuten je Fahrtrichtung vorsieht, wurde geändert. Dieser im Ausschuss für Verkehr und Bauen vorgestellte Fahrplan sah auf Anregung des Betreibers der Linie eine Verlängerung der Fahrtzeit um 5 Minuten zwischen der Haltestelle Maria-Veen und P+R Weseler Str. in Münster vor.

Die Abstimmungen während des noch laufenden Anhörungsverfahrens der Bezirksregierung Münster zur Erteilung der beförderungsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Linienbündels 2 (S 75, C 75, T 75) zum 08.01.2024 sowie die politischen Beratungen haben gezeigt, dass mit dieser Fahrplanänderung die bisherige Qualität der Anbindungen der S 75 an den Regionalverkehr am Bahnhof in Borken nicht gehalten werden kann. Die Verwaltung nimmt dies zum Anlass, ein zunächst von ihr entwickeltes Fahrplankonzept wieder aufzugreifen, welches eine Wartezeit der S 75 am Bahnhof in Borken von 5 Minuten vorsieht. Damit bleibt die Abfahrtszeit der S 75 Richtung Münster zur Minute 27 und die Ankunftszeit der Linie S 75 zur Minute 30 unverändert und sichert die bestehenden Anschlussmöglichkeiten. 

Da die Fahrplanänderung der Linie S 75 den Bereich Borken - Bocholt betrifft, müssen die Zubringerlinien T 18, T 19 und T 75 nicht angepasst werden.

Anlass für die Fahrplananpassung war eine arbeitsschutzrechtliche Betriebsprüfung bei einem Subunternehmen des bisherigen Betreibers der Linie S75 durch die Bezirksregierung Münster im August 2023. Bei dieser wurden Verstöße in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz festgestellt. Konkret handelt es sich um die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Der aktuelle Fahrplan der S 75 sieht eine Standzeit von 47 Minuten am Bustreff in Bocholt vor und ermöglicht einem Verkehrsunternehmen daher, betrieblich eine Pause von 45 Minuten einzuplanen. Bei Verspätungen verringert sich diese Standzeit, so dass während der verbleibenden Standzeit diese 45 - Minuten - Pause nicht eingehalten werden kann. Zudem bewertet die Aufsichtsbehörde den Fahrplan wegen der Verspätungsanfälligkeit der Linie als nicht realisierbar und sieht für die Vermeidung von weiteren Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch den Kreis Borken in der Pflicht, den Fahrplan anzupassen.

Sollten bei einer erneuten Prüfung weiterhin Verstöße festgestellt werden, drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer deutliche Bußgelder. 

Das Verkehrsunternehmen, das ab Januar 2024 den Betrieb des Linienbündels BOR 2 übernehmen wird, hat daher zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes um Anpassung des Fahrplans der S 75 gebeten. Um diesen Fahrplan zu entzerren, wurde die Fahrzeit in jede Richtung um fünf Minuten verlängert. Dadurch verkürzt sich die bisherige Standzeit am Bustreff in Bocholt von 47 Minuten auf 37 Minuten, so dass ein Busfahrer nur noch eine Pausenzeit von 45 Minuten einhalten kann, wenn bei der Bedienung der Buslinie zusätzliches Personal zur Überbrückung der Pausenzeiten eingesetzt wird.

Die bisherigen Anschlüsse am Bahnhof in Borken an den regionalen Busverkehr und die    RE 14 bleiben, wie zuvor beschrieben wurde, bestehen.  

Die beschriebenen Anpassungen führen sowohl zu mehr Fahrplanstunden als auch zu einem höheren Personaleinsatz je Stunde. Aus diesem Grund ist eine Neukalkulation des Angebots und eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. Eine Vertragsanpassung ist, wenn der Gesamtcharakter eines Auftrags bestehen bleibt, nach       § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB bei unvorhersehbaren Änderungen von Umständen und nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 GWB bei unwesentlichen, vertraglichen Änderungen zulässig.

Da das Linienangebot nur geringfügig hinsichtlich der Fahrzeit geändert wird, bleibt der Gesamtcharakter der Verkehrsleistung unverändert. Wegen der im Verhältnis zum Auftragswert geringen Kostensteigerung lässt sich die vertragliche Änderung als unwesentlich einordnen. Überdies war die Arbeitsschutzproblematik nicht bereits bei der Überprüfung des Linienangebotes durch ein Gutachterbüro vor der Vergabe, sondern erst später durch die Bezirksregierung im August 2023 festgestellt worden, so dass der Anpassungsbedarf auch unvorhersehbar ist.

Es wird erwartet, dass die nunmehr angedachte Anpassung der Fahrtzeiten zu einer deutlich höheren Fahrplansicherheit führen und der Verspätungsanfälligkeit der Linie entgegenwirken wird. Auch beim neuen Fahrplanentwurf können durch die 5-minütige Pufferzeit am Bahnhof in Borken Verspätungen auf dem Fahrweg Münster – Borken aufgefangen werden. 

Nach Fertigstellung der B67n und dem damit verbundenen Wegfall der Baustellen auf dem Linienweg wird mit einer Entspannung gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt soll die Situation evaluiert werden. Bei einem geringeren Fahrzeitbedarf ist eine Rückkehr zum ausgeschriebenen Fahrplan vorgesehen. Die Kosten würden sich dann wieder auf die preisfortgeschriebene Angebotssumme gemäß Ursprungskalkulation reduzieren.

Im Zuge der Fahrplananpassung der Linie S75 muss auch der Fahrplan der Zubringerlinie C75 auf die neuen Abfahrtszeiten angepasst werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nur um eine Verschiebung um wenige Minuten.

Bei der Prüfung des Fahrplans der Linie C75 sowie einer Probebefahrung hat sich jedoch gezeigt, dass der Wegfall der Haltestelle Otto-Hahn-Straße und die Konzentration auf einen Pendelverkehr zwischen Gudulakirche und Ludgerusschule zu einer höheren Fahrplanlesbarkeit und –sicherheit führt. Nach Rücksprache mit der Stadt Rhede bestehen keine Bedenken gegen diese Anpassung. Kosteneinsparungen sind mit der Anpassung der Linie in Bezug auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer und den Personaleinsatz nicht verbunden. Daher müssen ebenfalls die Berechnungssätze angepasst werden, um eine angemessene Bezahlung sicherzustellen.

Entscheidungsalternative(n):

Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Die zusätzlichen Kosten für die Fahrzeitverlängerung und den zusätzlichen Personalaufwand liegen bei 237.000 EUR/Jahr. 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE