1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu Beginn der Laufzeit des Linienbündels
BOR 2 am 08.01.2024 die Fahrpläne (Anlage 1-2) und Liniensteckbriefe (Anlage
3-4) wie folgt anzupassen:
a.
Der Fahrplan der S75 wird
gemäß Anlage 1 in der Fassung vom 20.11.2023 so angepasst, dass die Fahrtzeit
sich um fünf Minuten verlängert.
b.
Der Fahrplan der
Zubringerlinie C 75 (Anlage 2) auf die S75 wird entsprechend angeglichen und
zudem so angepasst, dass die Haltestelle Otto-Hahn-Straße entfällt.
2.
Die geänderten
Liniensteckbriefe werden Bestandteil des Nahverkehrsplans.
3.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Anpassungen vorzunehmen.
Sachdarstellung:
Der im Ausschuss Verkehr und Bauen am
13.11.2023 behandelte Fahrplan der S 75, welcher eine Verlängerung der
Gesamtfahrtzeit dieser Linie aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen um 5 Minuten
je Fahrtrichtung vorsieht, wurde geändert. Dieser im Ausschuss für Verkehr und
Bauen vorgestellte Fahrplan sah auf Anregung des Betreibers der Linie eine
Verlängerung der Fahrtzeit um 5 Minuten zwischen der Haltestelle Maria-Veen und
P+R Weseler Str. in Münster vor.
Die Abstimmungen während des noch laufenden
Anhörungsverfahrens der Bezirksregierung Münster zur Erteilung der
beförderungsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Linienbündels 2 (S 75,
C 75, T 75) zum 08.01.2024 sowie die politischen Beratungen haben gezeigt, dass
mit dieser Fahrplanänderung die bisherige Qualität der Anbindungen der S 75 an
den Regionalverkehr am Bahnhof in Borken nicht gehalten werden kann. Die
Verwaltung nimmt dies zum Anlass, ein zunächst von ihr entwickeltes
Fahrplankonzept wieder aufzugreifen, welches eine Wartezeit der S 75 am Bahnhof
in Borken von 5 Minuten vorsieht. Damit bleibt die Abfahrtszeit der S 75
Richtung Münster zur Minute 27 und die Ankunftszeit der Linie S 75 zur Minute
30 unverändert und sichert die bestehenden Anschlussmöglichkeiten.
Da die Fahrplanänderung der Linie S 75 den
Bereich Borken - Bocholt betrifft, müssen die Zubringerlinien T 18, T 19 und T
75 nicht angepasst werden.
Anlass für die Fahrplananpassung war eine
arbeitsschutzrechtliche Betriebsprüfung bei einem Subunternehmen des bisherigen
Betreibers der Linie S75 durch die Bezirksregierung Münster im August 2023. Bei
dieser wurden Verstöße in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz festgestellt. Konkret
handelt es sich um die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Der aktuelle
Fahrplan der S 75 sieht eine Standzeit von 47 Minuten am Bustreff in Bocholt
vor und ermöglicht einem Verkehrsunternehmen daher, betrieblich eine Pause von
45 Minuten einzuplanen. Bei Verspätungen verringert sich diese Standzeit, so
dass während der verbleibenden Standzeit diese 45 - Minuten - Pause nicht
eingehalten werden kann. Zudem bewertet die Aufsichtsbehörde den Fahrplan wegen
der Verspätungsanfälligkeit der Linie als nicht realisierbar und sieht für die
Vermeidung von weiteren Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz auch den Kreis
Borken in der Pflicht, den Fahrplan anzupassen.
Sollten bei einer erneuten Prüfung weiterhin
Verstöße festgestellt werden, drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem
Auftragnehmer deutliche Bußgelder.
Das Verkehrsunternehmen, das ab Januar 2024 den Betrieb des Linienbündels BOR 2 übernehmen wird, hat daher zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes um Anpassung des Fahrplans der S 75 gebeten. Um diesen Fahrplan zu entzerren, wurde die Fahrzeit in jede Richtung um fünf Minuten verlängert. Dadurch verkürzt sich die bisherige Standzeit am Bustreff in Bocholt von 47 Minuten auf 37 Minuten, so dass ein Busfahrer nur noch eine Pausenzeit von 45 Minuten einhalten kann, wenn bei der Bedienung der Buslinie zusätzliches Personal zur Überbrückung der Pausenzeiten eingesetzt wird.
Die bisherigen Anschlüsse am Bahnhof in Borken
an den regionalen Busverkehr und die
RE 14 bleiben, wie zuvor beschrieben wurde, bestehen.
Die beschriebenen Anpassungen führen sowohl zu
mehr Fahrplanstunden als auch zu einem höheren Personaleinsatz je Stunde. Aus
diesem Grund ist eine Neukalkulation des Angebots und eine entsprechende
Vertragsanpassung vorzunehmen. Eine Vertragsanpassung ist, wenn der
Gesamtcharakter eines Auftrags bestehen bleibt, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB bei
unvorhersehbaren Änderungen von Umständen und nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 GWB bei
unwesentlichen, vertraglichen Änderungen zulässig.
Da das Linienangebot nur geringfügig
hinsichtlich der Fahrzeit geändert wird, bleibt der Gesamtcharakter der
Verkehrsleistung unverändert. Wegen der im Verhältnis zum Auftragswert geringen
Kostensteigerung lässt sich die vertragliche Änderung als unwesentlich
einordnen. Überdies war die Arbeitsschutzproblematik nicht bereits bei der
Überprüfung des Linienangebotes durch ein Gutachterbüro vor der Vergabe,
sondern erst später durch die Bezirksregierung im August 2023 festgestellt
worden, so dass der Anpassungsbedarf auch unvorhersehbar ist.
Es wird erwartet, dass die nunmehr angedachte
Anpassung der Fahrtzeiten zu einer deutlich höheren Fahrplansicherheit führen
und der Verspätungsanfälligkeit der Linie entgegenwirken wird. Auch beim neuen
Fahrplanentwurf können durch die 5-minütige Pufferzeit am Bahnhof in Borken
Verspätungen auf dem Fahrweg Münster – Borken aufgefangen werden.
Nach Fertigstellung der B67n und dem damit
verbundenen Wegfall der Baustellen auf dem Linienweg wird mit einer Entspannung
gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt soll die Situation evaluiert werden. Bei einem
geringeren Fahrzeitbedarf ist eine Rückkehr zum ausgeschriebenen Fahrplan
vorgesehen. Die Kosten würden sich dann wieder auf die preisfortgeschriebene
Angebotssumme gemäß Ursprungskalkulation reduzieren.
Im Zuge der Fahrplananpassung der Linie S75
muss auch der Fahrplan der Zubringerlinie C75 auf die neuen Abfahrtszeiten
angepasst werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nur um eine
Verschiebung um wenige Minuten.
Bei der Prüfung des Fahrplans der Linie C75
sowie einer Probebefahrung hat sich jedoch gezeigt, dass der Wegfall der
Haltestelle Otto-Hahn-Straße und die Konzentration auf einen Pendelverkehr
zwischen Gudulakirche und Ludgerusschule zu einer höheren Fahrplanlesbarkeit
und –sicherheit führt. Nach Rücksprache mit der Stadt Rhede bestehen keine
Bedenken gegen diese Anpassung. Kosteneinsparungen sind mit der Anpassung der
Linie in Bezug auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer und den Personaleinsatz
nicht verbunden. Daher müssen ebenfalls die Berechnungssätze angepasst werden,
um eine angemessene Bezahlung sicherzustellen.
Entscheidungsalternative(n):
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE