1. Die allgemeine Vorschrift zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif sowie zur Weiterleitung eines Ausgleichs hierfür mit einer Laufzeit vom 01.01.2024 bis zum 30.04.2024 (Anlage 1) wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt, die allgemeine Vorschrift im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Landrat wird ermächtigt, Anlagen der allgemeinen Vorschrift hinzuzufügen, zu entfernen oder zu ändern.

 

2. Die Vertreter des Kreises Borken in den Tarifgremien der WTG werden mandatiert, die zur Fortführung des DT notwendigen Beschlüsse zu fassen.

 

3. Die Aktualisierung der Anlage 2 der aktuell bestehenden allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket (gültig vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023) wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt, die aktualisierte allgemeine Vorschrift im Amtsblatt zu veröffentlichen.

 

4. Der Bericht zum aktuellen Stand des Deutschlandtickets wird zur Kenntnis genommen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs.1 Satz 4 und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr. 107)

 

§ 8 Abs. und 8 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

 

Sachdarstellung:

Vorwort:

Im Ausschuss für Verkehr und Bauen am 13.11.2023 und im Kreisausschuss am 30.11.2023 war der Beschlussvorschlag zu 1. noch auf die Ermächtigung der Verwaltung, die bestehende allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket zu verlängern, gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Finanzierungssystematik über das Jahr 2023 hinaus noch unklar.

 

Seit dem 20.11.2023 liegen nunmehr aber zwischen Bund und Ländern abgestimmte Musterrichtlinien zur Finanzierung des Deutschlandtickets für das Jahr 2024 vor, sowie seit dem 30.11.2023 die Richtlinie des Landes NRW zur Finanzierung des Deutschlandtickets für das Jahr 2024. Daher konnte bereits eine neue allgemeine Vorschrift für den o. g. Zeitraum entworfen und zur Beratung bereitgestellt werden.

 

1.    Erlass einer neuen allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket

 

Gemäß Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023, bekennen sich diese zur Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2024 und bestätigen jeweils hälftige Kostenbeteiligung in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro für den Ausgleich der Schäden durch das Deutschlandticket im Jahr 2024. Eine Nachschusspflicht für darüberhinausgehende Kosten ist für das Jahr 2024 ausgeschlossen. Bund und Länder verständigen sich darauf, im Jahr 2023 zur Verfügung gestellte und nicht verbrauchte Mittel im Jahr 2024 für den Ausgleich der finanziellen Nachteile aus dem Deutschlandticket einsetzen zu können. Die Verkehrsministerkonferenz ist damit beauftragt, rechtzeitig vor dem 01.05.2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets vorzulegen. Da eine gesicherte Gesamtfinanzierung vor diesem Hintergrund nur bis zum 30.04.2024 vorliegt, wird auch die Gültigkeit der zu erlassenen allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken auf dieses Datum begrenzt. Der Ticketpreis von 49,00 EUR bleibt für diesen Zeitraum ebenfalls bestehen.

 

Eine entsprechende „Muster-Richtlinie zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln“, sowie die entsprechende Richtlinie des Landes NRW liegen inzwischen vor.

 

Die Ausgleichsrichtlinien für das Jahr 2024 sehen grds. dieselbe Ausgleichssystematik vor wie die Richtlinien für das Jahr 2023. Aufgrund einiger Unterschiede in Bezug auf die ansatzfähigen Kosten (insbesondere Vertriebskostenpauschale, sowie der Wegfall der Vertriebsprovisionen als Ausgleichsbemessungsgrundlage) und redaktioneller Änderungen (insbesondere die Anpassung der Nachweisfristen und Verweise), erlässt der Kreis Borken für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.04.2024 eine neue allgemeine Vorschrift zur beihilferechtskonformen Weiterleitung der Ausgleichsmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgleichs auf die Ausgleichsrichtlinien zum Deutschlandticket 2024 und die darin geregelten Grundsätze. Somit gelten im Verhältnis des Kreises Borken und den Verkehrsunternehmen dieselben Maßstäbe für die Ausgleichsermittlung wie im Verhältnis des Landes gegenüber dem Kreis Borken.

 

Um eine bessere Übersicht über die Unterschiede zwischen der allgemeinen Vorschrift 2023 und der neuen allgemeinen Vorschrift für 2024 herzustellen, ist eine entsprechende Synopse als Anlage 2 beigefügt.

 

Da die notwendigen Anlagen der allgemeinen Vorschrift für das Jahr 2024 noch nicht in aktualisierter Form vorliegen, sollen diese nachträglich der allgemeinen Vorschrift hinzugefügt und veröffentlicht werden.

 

2.    Mandatierung der Mitglieder in den WTG-Gremien

 

Sowohl im Falle der Weiterführung, als auch im Falle der Beendigung des Deutschlandtickets, sind in den Tarifgremien der WestfalenTarif GmbH entsprechende Beschlüsse zu fassen.

 

 

3.    Anpassung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket

 

Auf Hinweis der Bezirksregierung ist die Anlage 2 der allgemeinen Vorschrift 2023 (Beschluss des Koordinierungsrates (Sitzung am 20.03.2023)) zum Deutschlandticket zu aktualisieren.

 

Die neue Anlage (Anlage 3 dieser Vorlage) enthält eine zusätzliche detaillierte Verfahrensbeschreibung zur Einnahmedatenmeldung für die Verkehrsunternehmen. Das zu aktualisierende Dokument ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

4.    Bericht zum Deutschlandticket - Finanzierung / Fördermittel 2023

 

Am 28.09.2023 hat der Kreis Borken fristgerecht den vorläufigen Antrag auf Zuwendungen für die Schäden aus dem Deutschlandticket 2023 bei der Bezirksregierung eingereicht. Insgesamt wurde durch den Aufgabenträger Kreis Borken für das Jahr 2023 ein Schaden in Höhe von rd. 3,44 Mio. EUR beantragt. Hiervon entfallen:

-          1,22 Mio. EUR auf die RVM

-          0,67 Mio. EUR auf weitere gemeinwirtschaftliche Linienbündel

-          1,55 Mio. EUR auf eigenwirtschaftliche Linienbündel

 

Der Kreis Borken hat bereits eine Vorauszahlung des Landes in Höhe von rd. 2,39 Mio. EUR erhalten.

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja. Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE