1. Die allgemeine Vorschrift zur
Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif sowie zur Weiterleitung
eines Ausgleichs hierfür mit einer Laufzeit vom 01.01.2024 bis zum 30.04.2024 (Anlage 1) wird beschlossen. Der Landrat
wird beauftragt, die allgemeine Vorschrift im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der
Landrat wird ermächtigt, Anlagen der allgemeinen Vorschrift hinzuzufügen, zu
entfernen oder zu ändern.
2. Die Vertreter des Kreises Borken in den Tarifgremien der WTG werden mandatiert, die zur Fortführung des DT notwendigen Beschlüsse zu fassen.
3. Die Aktualisierung der Anlage 2 der aktuell bestehenden allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket (gültig vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023) wird beschlossen. Der Landrat wird beauftragt, die aktualisierte allgemeine Vorschrift im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4. Der Bericht zum aktuellen Stand des Deutschlandtickets wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs.1 Satz 4
und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr.
107)
§ 8 Abs. und 8 a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Sachdarstellung:
Vorwort:
Im Ausschuss für Verkehr und Bauen am 13.11.2023 und im Kreisausschuss
am 30.11.2023 war der Beschlussvorschlag zu 1. noch auf die Ermächtigung der
Verwaltung, die bestehende allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket zu
verlängern, gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Finanzierungssystematik über
das Jahr 2023 hinaus noch unklar.
Seit dem 20.11.2023 liegen nunmehr aber zwischen Bund und Ländern
abgestimmte Musterrichtlinien zur Finanzierung des Deutschlandtickets für das
Jahr 2024 vor, sowie seit dem 30.11.2023 die Richtlinie des Landes NRW zur
Finanzierung des Deutschlandtickets für das Jahr 2024. Daher konnte bereits
eine neue allgemeine Vorschrift für den o. g. Zeitraum entworfen und zur
Beratung bereitgestellt werden.
1. Erlass einer neuen allgemeinen Vorschrift zum
Deutschlandticket
Gemäß Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023, bekennen sich diese zur Fortführung
des Deutschlandtickets im Jahr 2024 und bestätigen jeweils hälftige
Kostenbeteiligung in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro für den Ausgleich der
Schäden durch das Deutschlandticket im Jahr 2024. Eine Nachschusspflicht für
darüberhinausgehende Kosten ist für das Jahr 2024 ausgeschlossen. Bund und
Länder verständigen sich darauf, im Jahr 2023 zur Verfügung gestellte und nicht
verbrauchte Mittel im Jahr 2024 für den Ausgleich der finanziellen Nachteile
aus dem Deutschlandticket einsetzen zu können. Die Verkehrsministerkonferenz
ist damit beauftragt, rechtzeitig vor dem 01.05.2024 ein Konzept zur
Durchführung des Deutschlandtickets vorzulegen. Da eine gesicherte
Gesamtfinanzierung vor diesem Hintergrund nur bis zum 30.04.2024 vorliegt, wird
auch die Gültigkeit der zu erlassenen allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken
auf dieses Datum begrenzt. Der Ticketpreis von 49,00 EUR bleibt für diesen
Zeitraum ebenfalls bestehen.
Eine entsprechende „Muster-Richtlinie zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln“, sowie die
entsprechende Richtlinie des Landes NRW liegen inzwischen vor.
Die Ausgleichsrichtlinien für das Jahr 2024 sehen grds. dieselbe
Ausgleichssystematik vor wie die Richtlinien für das Jahr 2023. Aufgrund
einiger Unterschiede in Bezug auf die ansatzfähigen Kosten (insbesondere
Vertriebskostenpauschale, sowie der Wegfall der Vertriebsprovisionen als
Ausgleichsbemessungsgrundlage) und redaktioneller Änderungen (insbesondere die
Anpassung der Nachweisfristen und Verweise), erlässt der Kreis Borken für den
Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.04.2024 eine neue allgemeine Vorschrift zur
beihilferechtskonformen Weiterleitung der Ausgleichsmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine
Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgleichs auf die Ausgleichsrichtlinien
zum Deutschlandticket 2024 und die darin geregelten Grundsätze. Somit gelten im
Verhältnis des Kreises Borken und den Verkehrsunternehmen dieselben Maßstäbe
für die Ausgleichsermittlung wie im Verhältnis des Landes gegenüber dem Kreis Borken.
Um eine bessere Übersicht über die Unterschiede zwischen der
allgemeinen Vorschrift 2023 und der neuen allgemeinen Vorschrift für 2024
herzustellen, ist eine entsprechende Synopse als Anlage 2 beigefügt.
Da die notwendigen
Anlagen der allgemeinen Vorschrift für das Jahr 2024 noch nicht in
aktualisierter Form vorliegen, sollen diese nachträglich der allgemeinen
Vorschrift hinzugefügt und veröffentlicht werden.
2. Mandatierung der Mitglieder in den WTG-Gremien
Sowohl im Falle der
Weiterführung, als auch im Falle der Beendigung des Deutschlandtickets, sind in
den Tarifgremien der WestfalenTarif GmbH entsprechende Beschlüsse zu fassen.
3. Anpassung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket
Auf Hinweis der Bezirksregierung ist die
Anlage 2 der allgemeinen Vorschrift 2023 (Beschluss des Koordinierungsrates
(Sitzung am 20.03.2023)) zum Deutschlandticket zu aktualisieren.
Die neue Anlage (Anlage 3 dieser Vorlage)
enthält eine zusätzliche detaillierte Verfahrensbeschreibung zur
Einnahmedatenmeldung für die Verkehrsunternehmen. Das zu aktualisierende
Dokument ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
4. Bericht zum Deutschlandticket - Finanzierung / Fördermittel
2023
Am 28.09.2023 hat der Kreis Borken
fristgerecht den vorläufigen Antrag auf Zuwendungen für die Schäden aus dem
Deutschlandticket 2023 bei der Bezirksregierung eingereicht. Insgesamt wurde
durch den Aufgabenträger Kreis Borken für das Jahr 2023 ein Schaden in Höhe von
rd. 3,44 Mio. EUR beantragt. Hiervon entfallen:
-
1,22
Mio. EUR auf die RVM
-
0,67
Mio. EUR auf weitere gemeinwirtschaftliche Linienbündel
-
1,55
Mio. EUR auf eigenwirtschaftliche Linienbündel
Der Kreis Borken hat bereits eine
Vorauszahlung des Landes in Höhe von rd. 2,39 Mio. EUR erhalten.
Entscheidungsalternative(n):
Ja. Den Beschlussvorschlägen wird nicht gefolgt.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE