Betreff
Anpassung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket und Bericht zum Deutschlandticket
Vorlage
0001/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

  1. Soweit auf der Grundlage der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 über den 30.04.2024 hinaus die Finanzierung des Deutschlandtickets gesichert ist, oder Bund und Länder eine vergleichbare Finanzierungsregelung über den 30.04.2024 hinaus treffen, wird die Verwaltung ermächtigt, die allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket ebenfalls zu verlängern oder entsprechend anzupassen und den Höchsttarif festzulegen.

  1. Der Bericht zum aktuellen Stand des Deutschlandtickets wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs.1 Satz 4 und Satz 5 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 20.04.2023 (BGBl. I, Nr. 107)

§ 8 Abs. und 8 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ÖPNVG sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Sachdarstellung:

1.    Anpassung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket

Die aktuelle allgemeine Vorschrift des Kreises Borken zum Deutschlandticket (KT-Beschluss vom 07.12.2023) tritt gemäß § 7 Abs. 2 zum 30.04.2024 außer Kraft.

Nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) besteht derzeit bis zum 30.04.2024 eine gesicherte Finanzierung des Deutschlandtickets zu einem Preis von 49 EUR. Aus diesem Grund wurde den Empfängern seitens des Landes NRW empfohlen, die Umsetzungsregelungen zunächst bis Ende April zu befristen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll Klarheit bestehen, zu welchem Preis das Deutschlandticket ausgegeben werden kann und wie die Finanzierung des Deutschlandtickets durch das Land NRW bzw. durch den Bund gesichert ist.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Anpassung der Richtlinien über den 30.04.2024 hinaus nicht erfolgt, so dass auch der Preis des Deutschlandtickets ab dem 01.05.2024 noch nicht feststeht.

Aufgrund dieser Unsicherheiten in Bezug auf die Finanzierung und den Preis des Deutschlandtickets, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht über eine allgemeine Vorschrift des Kreises Borken zum Deutschlandticket über den 30.04.2024 hinaus abgestimmt werden.

Für den Fall, dass sich Bund und Länder bis Ende April 2024 für eine Fortführung des Deutschlandtickets aussprechen sollten, sollte der Kreis Borken die allgemeine Vorschrift allerdings entsprechend anpassen, um sicherzustellen, dass der von Bund und Land für das Deutschlandticket vorgesehene Höchsttarif auf dem Gebiet des Kreises Borken festgelegt wird und die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich für Verkehrsunternehmen geschaffen werden.

2.    Bericht zum Deutschlandticket - Finanzierung / Fördermittel 2023 & 2024

2023

Am 29.11.2023 hat der Kreis Borken den vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Schäden aus dem Deutschlandticket 2023 von der Bezirksregierung erhalten. Insgesamt wurde durch die Bezirksregierung für den Aufgabenträger Kreis Borken für das Jahr 2023 ein Schaden in Höhe von rd. 3,65 Mio. EUR vorläufig anerkannt und an den Kreis Borken ausgezahlt. Die Verwaltung hat bereits mit der Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der allgemeinen Vorschrift begonnen.

2024

Der Kreis Borken hat fristgerecht am 13.12.2023 einen Antrag auf Vorauszahlung von Ausgleichsleistungen für das Deutschlandticket im Jahr 2024 bei der Bezirksregierung gestellt. Die Höhe der Vorauszahlung ist aktuell noch nicht bekannt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja. Dem Beschlussvorschlag zu 1. wird nicht gefolgt.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Siehe Sachdarstellung


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE