Dem Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken wird
empfohlen, die Satzung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken in § 5 Abs. 2
zur Zusammensetzung des Kuratoriums folgendermaßen zu ändern.
Der Punkt „dem Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der
Kreisverwaltung Borken“ soll gestrichen und durch den Punkt „einer weiteren
vertretenden Person der Kreisverwaltung Borken“ ersetzt werden.
Darüber hinaus wird dem Kuratorium empfohlen, in der Satzung alle
Personenbezeichnungen ins Geschlechtsneutrale zu ändern oder, sofern diese
nicht gefunden werden kann, die weibliche und die männliche Sprachform zu
wählen.
Rechtsgrundlage:
§ 83 Abs. 2 BGB
§ 85a Abs. 1 BGB
§ 2 Abs. 1 StiftG NRW
§ 4 LGG
§ 12 Abs. 1 Satzung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken
Sachdarstellung:
Im Nachgang organisatorischer Änderungen in der Kreisverwaltung muss die
Geschäftsführung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken neu besetzt werden.
Gemäß Satzung besteht die Geschäftsführung mindestens aus dem Geschäftsführer,
der beim Fachbereich Natur und Umwelt beschäftigt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1).
Es ist vorbehaltlich der Abstimmung im Kuratorium der Stiftung
Kulturlandschaft Kreis Borken vorgesehen, die Geschäftsführung zukünftig durch
die Leitung des Fachbereichs Natur und Umwelt, Herrn Bernd Garvert,
wahrzunehmen.
Im Zuge dessen muss die Besetzung des Kuratoriums neu geordnet werden.
Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 der Satzung, wonach ein Kuratoriumsmitglied
nicht zugleich Mitglied der Geschäftsführung sein kann.
Das Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft hat bei seiner Tätigkeit
für die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen
Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten. Der Kreis
Borken wird als Stifter durch den Kreistag vertreten. Vor diesem Hintergrund
soll eine Beschlussfassung im Kreistag erfolgen.
Das Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken kann
Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, mit mindestens
einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Diese
Änderung betrifft nicht den Stiftungszweck.
Die Änderungen bedürfen zusätzlich der Genehmigung der Bezirksregierung
Münster als Stiftungsbehörde.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE