Betreff
Satzungsänderung Stiftung Kulturlandschaft
Vorlage
0046/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Dem Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken wird empfohlen, die Satzung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken in § 5 Abs. 2 zur Zusammensetzung des Kuratoriums folgendermaßen zu ändern.

Der Punkt „dem Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der Kreisverwaltung Borken“ soll gestrichen und durch den Punkt „einer weiteren vertretenden Person der Kreisverwaltung Borken“ ersetzt werden.

Darüber hinaus wird dem Kuratorium empfohlen, in der Satzung alle Personenbezeichnungen ins Geschlechtsneutrale zu ändern oder, sofern diese nicht gefunden werden kann, die weibliche und die männliche Sprachform zu wählen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 83 Abs. 2 BGB

§ 85a Abs. 1 BGB

§ 2 Abs. 1 StiftG NRW

§ 4 LGG

§ 12 Abs. 1 Satzung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken

Sachdarstellung:

Im Nachgang organisatorischer Änderungen in der Kreisverwaltung muss die Geschäftsführung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken neu besetzt werden. Gemäß Satzung besteht die Geschäftsführung mindestens aus dem Geschäftsführer, der beim Fachbereich Natur und Umwelt beschäftigt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1).

Es ist vorbehaltlich der Abstimmung im Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken vorgesehen, die Geschäftsführung zukünftig durch die Leitung des Fachbereichs Natur und Umwelt, Herrn Bernd Garvert, wahrzunehmen.

Im Zuge dessen muss die Besetzung des Kuratoriums neu geordnet werden. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 5 der Satzung, wonach ein Kuratoriumsmitglied nicht zugleich Mitglied der Geschäftsführung sein kann.

Das Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft hat bei seiner Tätigkeit für die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten. Der Kreis Borken wird als Stifter durch den Kreistag vertreten. Vor diesem Hintergrund soll eine Beschlussfassung im Kreistag erfolgen.

Das Kuratorium der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken kann Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Diese Änderung betrifft nicht den Stiftungszweck.

Die Änderungen bedürfen zusätzlich der Genehmigung der Bezirksregierung Münster als Stiftungsbehörde.

 

Entscheidungsalternative(n):

Nein     


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein


  


Klimafolgenabschätzung:  

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE