Der Jugendhilfeausschuss beschließt den kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zum 01.01.2007.
Mit Inkrafttreten dieses kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes werden die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und die Rahmenkonzeption der offenen Kinder- und Jugendarbeit außer Kraft gesetzt.
Rechtsgrundlage:
§ 15 Absatz 4 Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG) in Verbindung mit den Empfehlungen zur Umsetzung des 3. AG-KJHG auf der kommunalen Ebene
Sachdarstellung:
Gesetzlicher Hintergrund
Jahrelange Diskussionen um die inhaltliche und insbesondere finanzielle Ausgestaltung des Landesjugendplanes im Bereich Jugendarbeit mündeten zuletzt in einer Volksinitiative „Jugend braucht Zukunft“, die die großen freien Trägerverbände der Jugendarbeit im Jahre 2003/2004 auf den Weg brachten. Über 170.000 Unterschriften führten zum Erfolg der Volksinitiative und erwirkten, dass sich der Landtag nochmals mit dem Landesjugendplan befasste.
Nicht zuletzt als Konsequenz aus dieser Volksinitiative verabschiedete der Gesetzgeber zum 01.01.2005 das Kinder- und Jugendfördergesetz in NRW (KJFöG).
Dieses verpflichtet die Kommunen, einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen. Gelten soll dieser jeweils für eine Wahlperiode und muss somit als ein neues und verbindliches Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe verstanden werden.
Verfahren
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan wurde in Abstimmung mit den Arbeitsgemeinschaften II und III der Jugendhilfeplanung entwickelt. So wurde ein erster Entwurf bereits im November 2005 als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt. Dieser Entwurf lehnte sich an die bisherigen Förderrichtlinien, insbesondere an die bisherige Förderpraxis an. Hierbei wurde vor allem Wert darauf gelegt, ein möglichst unbürokratisches Verfahren zu entwickeln, um die ehrenamtliche Arbeit zu erleichtern. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt Verbesserungsvorschläge und Änderungswünsche der freien Träger aus diesem Prozess.
Inhalt des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes
Bisher wurden die Handlungsfelder Kinder- und Jugendarbeit in der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und in der Rahmenkonzeptionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit beschrieben und verbindlich geregelt. Die Jugendsozialarbeit wird nun als ein weiteres Handlungsfeld, wie im KJFöG gesetzlich verankert, festgeschrieben.
Ein bedeutendes Element innerhalb des Förderplanes ist die Kooperation mit Schule, die in der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Diesem Stellenwert wird der Förderplan insoweit gerecht, dass Angebote auch im schulischen Kontext gefördert werden können.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan sieht eine klare inhaltliche und finanzielle Trennung zwischen den Bereichen der Infrastrukturförderung (Ziff. 7) und der Angebotsförderung (Ziff 8) vor.
Im Bereich der Infrastrukturförderung wird u.a. die Förderung der Betriebskosten der offenen Kinder- und Jugendarbeit geregelt. Vorgesehen ist entgegen der bisherigen pauschalierten Förderung Kreis- und Landesmittel zu trennen. Grund sind die in den letzten Jahren vorgenommenen Kürzungen auf Landesebene, die späte Verabschiedung des Landeshaushaltes und die damit verbundene Bewilligung der Landesmittel. Die Kreismittel sind damit ab Beginn des Jahres 2007 eine verlässliche Zusage für die freien Träger der Einrichtungen. Die Kreismittel sind auf der Grundlage der Haushaltsjahre 2005 und 2006 ermittelt worden.
Die wesentliche Veränderung des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes ist die verbindliche Zusage des öffentlichen Trägers die Infrastrukturförderung und die Angebotsförderung mit einer für die Wahlperiode festgelegten Summe zu bezuschussen. Dies garantiert dem freien Träger Planungssicherheit und eine angemessene Laufzeit, um Angebote entwickeln, durchführen und auswerten zu können.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
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Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?
Infrastrukturförderung
Jährlich steht diesem Bereich eine Summe von 850.000 Euro zur Verfügung, die auf Grundlage des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes bewilligt werden kann.
Hinzu kommen die Landeszuweisung des Landesjugendplanes für den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die analog abhängig von der Höhe der Fördersumme ausgeschüttet werden.
Angebotsförderung
Jährlich steht diesem Bereich eine Summe von 190.000 Euro zur Verfügung, die auf Grundlage des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes bewilligt werden kann.
Durch den Kinder- und Jugendförderplan werden diese Summen für die laufende Wahlperiode festgeschrieben.