Der Kreistag nimmt die von Landrat Dr. Kai Zwicker angezeigten Nebentätigkeiten zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§§ 49 ff
Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW)
§ 13
Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV NRW)
§ 17
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (KorruptionsbG NRW)
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur
Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen besteht
für den Landrat eine Anzeigepflicht
für Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW (Nebentätigkeiten). Nach § 17
KorruptionsbG NRW muss der Landrat diese Nebentätigkeiten vor Übernahme dem
Kreistag anzeigen und dem Kreistag jährlich eine Aufstellung über Art und
Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütungen vorlegen. Weil für
Bürgermeister und Landräte nicht eindeutig geklärt ist, ob bestimmte Gremientätigkeiten
als Haupt- oder Nebentätigkeit zu qualifizieren sind, hat Landrat Dr. Kai
Zwicker dem Kreistag nach seinem Amtsantritt eine vollständige Übersicht über
seine Funktionen und Mitgliedschaften angezeigt. Über neu Hinzukommende wird er
den Kreistag informieren.
Eine Übersicht über entsprechende Tätigkeiten des Landrats Dr. Kai
Zwicker wird im Internet unter www.kreis-borken.de
veröffentlicht.
In der Anlage 1 zur
Sitzungsvorlage sind zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten alle von
Landrat Dr. Kai Zwicker im Rahmen seines Hauptamtes bzw. als (Neben-)Tätigkeit
ausgeübte Tätigkeiten aufgelistet. Es handelt sich dabei hauptsächlich um
Funktionen, die der Landrat im Interesse des Kreises als Mitglied in Gremien
externer Körperschaften /Institutionen wahrnimmt.
In der Anlage 2 zur
Sitzungsvorlage sind die Vergütungen gem. § 53 LBG NRW aufgeführt.
Entscheidungsalternative(n):
Nein
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Höhe der
finanziellen Auswirkungen: €
Anpassung im
laufenden Haushalt erforderlich: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Produkt
Nr./Bezeichnung:
Kontengruppe
Nr./Bezeichnung:
Finanzierungsbeteiligung
Dritter: Ja Nein
(ggf. weitere
Erläuterungen)
Finanzielle
Auswirkungen in Folgejahren: Ja Nein
(ggf. weitere Erläuterungen)
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE