1. Der Kreis Borken beabsichtigt nach erfolgloser Durchführung eines
wettbewerblichen Verfahrens, die Regionalverkehr Münsterland (im Folgenden RVM)
mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Verkehrsleistungen der
Linienbündel BOR 5 und BOR 7 entsprechen den beigefügten Liniensteckbriefen und
Fahrplänen im Gebiet des Kreises Borken einschließlich abgehender Linien in
benachbarte Kreise im Wege der Inhouse-Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 zu betrauen.
2.
Die Verwaltung wird
ermächtigt, diesen Wechsel des Verfahrens in die bereits bestehenden
Vorabbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union aufzunehmen und die
notwendigen vertraglichen Regelungen zu erstellen.
Sachdarstellung:
Zu 1.
Die Verkehrsleistungen des Linienbündels BOR 5 werden derzeit eigenwirtschaftlich, die Verkehrsleistungen des Linienbündels BOR 7 auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags jeweils durch die WB Westfalen Bus GmbH erbracht. Die Laufzeit beider Linienbündel endet am 06.01.2025.
Der Kreis Borken hat am 23.12.2022 (BOR 5)
bzw. am 27.07.2023 (BOR 7) eine Vorabbekanntmachung über die Absicht einer
wettbewerblichen Vergabe dieser Linienverkehre an das EU-Amtsblatt verschickt. Die
Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung erfolgte am 28.12.2022 bzw. 26.07.2023
unter dem Aktenzeichen 2022/S 250-731984 (BOR 5) bzw. 2023/S 142-452581 (BOR
7). Eigenwirtschaftliche Anträge für den Betrieb dieser Linienbündel wurden
nicht gestellt.
Beide
Linienbündel wurden daraufhin zur Betriebsaufnahme am 07.01.2025 im
wettbewerblichen Verfahren ausgeschrieben. Die Submission erfolgte am
15.01.2024. Da kein wirtschaftliches Angebot für die jeweiligen Linienbündel
BOR 5 und BOR 7 eingegangen ist, wurden beide Vergaben gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3
VgV aufgehoben.
Die Einhaltung der
Voraussetzungen für die Inhouse-Vergabe an die RVM wurden bereits bei der
Vergabe des Linienbündels BOR 1 an die RVM 2019 festgestellt. Da über die
zunächst durchgeführten wettbewerblichen Verfahren keine wirtschaftlichen
Angebote erzielt werden konnten, soll mit der erneuten Inhouse-Vergabe
sichergestellt werden, dass die Verkehrsleistungen für die Bündel BOR 5 und BOR
7 im geforderten Umfang zu wirtschaftlich angemessenen Preisen erbracht werden
können.
Zu 2.
Die bereits veröffentlichten
Vorabbekanntmachungen über die Einleitung der wettbewerblichen Verfahren sollen
aufgrund des Wechsels der Vergabeart entsprechend berichtigt werden. Für diese
Verkehrsleistungen sollen im Wesentlichen die bereits mit der RVM im
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestehenden Regelungen Anwendung finden.
Die Verwaltung wird entsprechende Vertragsregelungen den politischen Gremien in
einer der kommenden Sitzungsrunden zur Beschlussfassung vorlegen.
Entscheidungsalternative(n):
Dem Beschlussvorschlag wird nicht gefolgt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE