Betreff
Richtlinien des Fachbereiches Jugend und Familie des Kreises Borken für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII
Vorlage
0067/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anpassung der Richtlinien für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige in stationären Jugendhilfeangeboten entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage.

 


Rechtsgrundlage:

§§ 33, 34, 35a, 39, 41 SGB VIII

Sachdarstellung:

Vor dem Wechsel eines Kindes in eine Pflegefamilie oder eine stationäre Wohngruppe haben die Kinder im Herkunftssystem Mangelversorgung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, Missbrauch und/oder Gewalt erleben müssen. In der Regel waren ambulante und/oder stationäre Hilfen vorgeschaltet und haben nicht ausgereicht, um die leiblichen Eltern insoweit zu stabilisieren, dass sie ihre Kinder im familiären Umfeld ausreichend schützen, erziehen und versorgen konnten. Die Kinder zeigen meist deutliche Auffälligkeiten im emotionalen Bereich. Aufgrund der mangelnden Förderung im Herkunftssystem weisen Pflege- und Wohngruppenkinder zum Teil schwere Entwicklungsbeeinträchtigungen auf. Säuglinge und Kinder im Alter von 0 bis zu 6 Jahren (in Ausnahmefällen auch darüber hinaus) können nach einer Herausnahme aus dem Herkunftssystem eine neue Lebensperspektive in einer Pflegefamilie finden. Pflegefamilien bieten ihren Pflegekindern die Chance korrigierende Bindungserfahrungen zu machen, nachzureifen und ein stabiles Lebensumfeld zu erleben, in dem sie groß werden können.

Der Fachbereich Jugend und Familie stellt bei vollstationären Jugendhilfeleistungen den notwendigen Lebensunterhalt sicher. Für einmalige Bedarfe, die dem notwendigen Lebensunterhalt nicht zuzuordnen sind, werden einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt. Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung dient dem Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von stationär untergebrachten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. 

Im Rahmen der Beihilfe werden unter anderem Kosten zur Kontaktanbahnung bezuschusst, um dem Kind einen schonenden und möglichst störungsfreien Wechsel in seine neue Pflegefamilie zu ermöglichen. Erst nach einer Zeit des gemeinsamen Kennenlernens, in der die neuen Pflegeeltern das Kind regelmäßig besuchen, Zeit miteinander verbringen und sich ein vertrauensvoller Kontakt aufbauen konnte, wechselt das Kind in seine neue Pflegefamilie. Es dauert mehrere Wochen, manchmal auch Monate bis das Kind signalisiert, sich in Obhut der neuen Eltern sicher zu fühlen und mitgehen zu wollen. Die Ersteinrichtung zur Aufnahme des Kindes wird ebenfalls bezuschusst.

Der angemessene Kontaktaufbau zu Gleichaltrigen stellt für Kinder mit Vernachlässigungs­erfahrungen, Bindungs- und Beziehungsabbrüchen in frühster Kindheit eine wiederkehrende Herausforderung und ein ständiges Übungsfeld dar. Eine Förderung der Kinder ist gerade im Kontaktaufbau zu Gleichaltrigen wichtig. Im Rahmen der Beihilfe werden die Kosten für Klassenfahrten und der Aufenthalt im Ferienlager bezuschusst. Einige Pflegekinder bedürfen auch während der Ferienfreizeit eines intensiven Betreuungsangebots durch pädagogische Fachkräfte.

Für viele Pflegekinder ist eine Urlaubsreise mit Stress und Verunsicherung verbunden. Gerade Kinder mit einer Bindungsstörung benötigen verlässliche Strukturen, wiederkehrende Tagesabläufe und einen berechenbaren vertrauten Alltag in gewohnter Umgebung. Bei einer veränderten pauschalen Auszahlung von Urlaubsbeihilfen kann auch Pflegefamilien ein Zuschuss gewährt werden, die nicht mehrwöchige Urlaubreisen durchführen, sondern dem Pflegekind vor Ort ein Ferien- bzw. Urlaubsangebot bspw. in Form von Tagesausflügen ermöglichen.

Kinder mit traumatischen Erfahrungen haben häufig keinen „Kopf fürs Lernen“. Es fällt ihnen schwer, sich im Unterricht zu konzentrieren und in einer Klasse mit vielen Mitschülern aufmerksam zu sein. In besonderen Einzelfällen wird eine schulische Nachhilfe für Pflegekinder bezuschusst.

Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen ist durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies betrifft die Fragen, ob eine einmalige Leistung gewährt wird, ob sie in Form einer Beihilfe oder eines Zuschusses erbracht wird und in welcher Höhe sie gewährt wird. Die Richtlinien sollen eine einheitliche Verfahrenspraxis und die Gleichbehandlung des betreffenden Personenkreises gewährleisten.

Die aktuell gültigen Beihilferichtlinien des Fachbereiches Jugend und Familie sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Verwaltungsseitig wird vor dem Hintergrund des Anstiegs der Verbraucherpreise auch eine Anpassung einiger Höchstbeträge vorgeschlagen. Überdies ist in dem beigefügten Entwurf (Anlage 1) differenziert worden, wann einmalige Beihilfen sowie Zuschüsse abhängig und wann unabhängig vom Einkommen und Vermögen des jungen Menschen gewährt werden. Weitere geringfügige inhaltliche sowie redaktionelle Anpas­sun­gen sind farblich hinterlegt.

 

Entscheidungsalternative(n):

Die bisherigen Richtlinien werden nicht oder in anderer Ausgestaltung weiterentwickelt.

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Es ist davon auszugehen, dass durch die Erhöhung einzelner Beihilfen und Zuschüsse Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 10.000 EUR entstehen.

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE