Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Anpassung der Richtlinien für die Gewährung von einmaligen
Beihilfen und Zuschüssen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige in
stationären Jugendhilfeangeboten entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage.
Rechtsgrundlage:
§§ 33, 34, 35a,
39, 41 SGB VIII
Sachdarstellung:
Vor dem Wechsel eines Kindes in eine
Pflegefamilie oder eine stationäre Wohngruppe haben die Kinder im
Herkunftssystem Mangelversorgung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, Missbrauch
und/oder Gewalt erleben müssen. In der Regel waren ambulante und/oder
stationäre Hilfen vorgeschaltet und haben nicht ausgereicht, um die leiblichen
Eltern insoweit zu stabilisieren, dass sie ihre Kinder im familiären Umfeld
ausreichend schützen, erziehen und versorgen konnten. Die Kinder zeigen meist
deutliche Auffälligkeiten im emotionalen Bereich. Aufgrund der mangelnden
Förderung im Herkunftssystem weisen Pflege- und Wohngruppenkinder zum Teil
schwere Entwicklungsbeeinträchtigungen auf. Säuglinge und Kinder im Alter von 0
bis zu 6 Jahren (in Ausnahmefällen auch darüber hinaus) können nach einer
Herausnahme aus dem Herkunftssystem eine neue Lebensperspektive in einer
Pflegefamilie finden. Pflegefamilien bieten ihren Pflegekindern die Chance
korrigierende Bindungserfahrungen zu machen, nachzureifen und ein stabiles
Lebensumfeld zu erleben, in dem sie groß werden können.
Der Fachbereich
Jugend und Familie stellt bei vollstationären Jugendhilfeleistungen den
notwendigen Lebensunterhalt sicher. Für einmalige Bedarfe, die dem notwendigen
Lebensunterhalt nicht zuzuordnen sind, werden einmalige Beihilfen oder
Zuschüsse gewährt. Diese zusätzliche finanzielle Unterstützung dient dem Ziel
der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von stationär untergebrachten Kindern,
Jugendlichen und jungen Volljährigen.
Im Rahmen der
Beihilfe werden unter anderem Kosten zur Kontaktanbahnung bezuschusst, um dem
Kind einen schonenden und möglichst störungsfreien Wechsel in seine neue
Pflegefamilie zu ermöglichen. Erst nach einer Zeit des gemeinsamen Kennenlernens,
in der die neuen Pflegeeltern das Kind regelmäßig besuchen, Zeit miteinander
verbringen und sich ein vertrauensvoller Kontakt aufbauen konnte, wechselt das
Kind in seine neue Pflegefamilie. Es dauert mehrere Wochen, manchmal auch
Monate bis das Kind signalisiert, sich in Obhut der neuen Eltern sicher zu
fühlen und mitgehen zu wollen. Die Ersteinrichtung zur Aufnahme des Kindes wird
ebenfalls bezuschusst.
Der angemessene
Kontaktaufbau zu Gleichaltrigen stellt für Kinder mit Vernachlässigungserfahrungen,
Bindungs- und Beziehungsabbrüchen in frühster Kindheit eine wiederkehrende
Herausforderung und ein ständiges Übungsfeld dar. Eine Förderung der Kinder ist
gerade im Kontaktaufbau zu Gleichaltrigen wichtig. Im Rahmen der Beihilfe
werden die Kosten für Klassenfahrten und der Aufenthalt im Ferienlager
bezuschusst. Einige Pflegekinder bedürfen auch während der Ferienfreizeit eines
intensiven Betreuungsangebots durch pädagogische Fachkräfte.
Für viele Pflegekinder ist eine Urlaubsreise mit Stress und Verunsicherung
verbunden. Gerade Kinder mit einer Bindungsstörung benötigen verlässliche
Strukturen, wiederkehrende Tagesabläufe und einen berechenbaren vertrauten
Alltag in gewohnter Umgebung. Bei einer veränderten pauschalen Auszahlung von
Urlaubsbeihilfen kann auch Pflegefamilien ein Zuschuss gewährt werden, die
nicht mehrwöchige Urlaubreisen durchführen, sondern dem Pflegekind vor Ort ein
Ferien- bzw. Urlaubsangebot bspw. in Form von Tagesausflügen ermöglichen.
Kinder mit traumatischen Erfahrungen haben häufig keinen „Kopf fürs
Lernen“. Es fällt ihnen schwer, sich im Unterricht zu konzentrieren und in
einer Klasse mit vielen Mitschülern aufmerksam zu sein. In besonderen
Einzelfällen wird eine schulische Nachhilfe für Pflegekinder bezuschusst.
Über die Gewährung
von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen ist durch den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies betrifft die
Fragen, ob eine einmalige Leistung gewährt wird, ob sie in Form einer Beihilfe
oder eines Zuschusses erbracht wird und in welcher Höhe sie gewährt wird. Die
Richtlinien sollen eine einheitliche Verfahrenspraxis und die Gleichbehandlung
des betreffenden Personenkreises gewährleisten.
Die aktuell gültigen Beihilferichtlinien des
Fachbereiches Jugend und Familie sind zum 01.01.2012 in Kraft getreten.
Verwaltungsseitig wird vor dem Hintergrund des Anstiegs der Verbraucherpreise
auch eine Anpassung einiger Höchstbeträge vorgeschlagen. Überdies ist in dem
beigefügten Entwurf (Anlage 1) differenziert
worden, wann einmalige Beihilfen sowie Zuschüsse abhängig und wann unabhängig
vom Einkommen und Vermögen des jungen Menschen gewährt werden. Weitere
geringfügige inhaltliche sowie redaktionelle Anpassungen sind farblich
hinterlegt.
Entscheidungsalternative(n):
Die bisherigen Richtlinien werden nicht oder in anderer
Ausgestaltung weiterentwickelt.
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE