Betreff
Novellierung des Schulgesetzes zum 01.08.2006 - Änderungen für den Kreis Borken als Schulträger -
Vorlage
0231/2006
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

Schulgesetz NRW


Sachdarstellung:

Zum 01.08.2006 ist das am 01.08.2005 in Kraft getretene Schulgesetz novelliert worden. Die Novellierung umfasst eine Vielzahl von Änderungen und Neuregelungen. Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen, soweit der Kreis als Schulträger betroffen ist, sind nachfolgend aufgelistet:

1.    Die Schulbezirke der Berufsschulen entfallen ab dem 01.08.2008. (§ 84 Schulgesetz)

Nach der bislang gültigen Regelung des Schulgesetzes war für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk zu bilden. Diese Regelung entfällt ab dem Schuljahresbeginn 2008/09 ersatzlos. Künftig soll jeder Auszubildende einen Anspruch auf den Besuch der Berufsschule, die der Ausbildungsstätte am nächsten liegt, haben. Auszubildende können im Rahmen der Aufnahmekapazität und wenn der Ausbildungsbetrieb zustimmt, auch eine andere insbesondere wohnortnahe Berufsschule besuchen. Einzelheiten sollen in der Ausbildungsordnung geregelt werden. Im Vorfeld des Beschlusses des Landtages haben die Träger der Berufskollegs über die kommunalen Spitzenverbände sich gegen eine solche Änderung ausgesprochen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die für die Schulträger und die Berufskollegs damit mangelnde Planungssicherheit verwiesen worden, die gerade auch dann eine große Rolle spielt, wenn für die Beschulung von Berufsschülern erhebliche Investitionen erforderlich sind.

2.    Wahl und Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters (§ 61 Schulgesetz)

Nach der bisher gültigen Regelung des Schulgesetzes (und zuvor des Schulverwaltungsgesetzes) hatte der Schulträger für die Besetzung von Stellen der Leiterin oder des Leiters und deren ständigen Vertretung einer öffentlichen Schule ein Vorschlagsrecht. Mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz ist die Beteiligung des Schulträgers begrenzt auf die Mitwirkung der  Wahl des Schulleiters bzw. der Schulleiterin durch die Schulkonferenz. Auf die Bestellung der allgemeinen Vertretung hat der Schulträger keinerlei Einfluss mehr.

Das Verfahren für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist neu strukturiert worden. Danach wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Danach holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen 6 Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. In diesem Fall kann die Schulkonferenz innerhalb von 4 Wochen einen zweiten Vorschlag vorlegen. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine zweite Amtsperiode ist ebenfalls auf fünf Jahre begrenzt, danach erfolgt die Bestellung auf Lebenszeit.

3.    Verstärkte Abstimmung der Schulentwicklungsplanung mit benachbarten Schulträgern (§ 80 Schulgesetz)

Mit Blick auf die entfallenden Schulbezirke für die Berufsschulen sind mit der Novellierung des Schulgesetzes die Schulträger gehalten in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Diese Schwerpunktsetzung in der Schulentwicklungsplanung beschreibt im wesentlichen nichts anders als die bereits in den letzten Jahren auf Münsterlandebene entwickelte Systematisierung in der Abstimmung von Berufsschulklassen und vollzeitschulischen Bildungsgängen der Berufskollegs, so dass sich für den Kreis Borken keine wesentliche Änderung ergeben wird.

4.    Neue Bezeichnung für Berufskollegs mit Berufsfachschulbildungsgängen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen (§ 6 Abs. 6 Schulgesetz)

Bislang konnten Berufskollegs in ihrem Namen den Zusatz „mit gymnasialer Oberstufe“ führen, wenn sie einen Bildungsgang, der zur allgemeinen Hochschulreife führte, anboten. Die Bezeichnung „Berufliches Gymnasium“ kommt als Zusatz des Schulnamens für alle Berufskollegs in Betracht, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule führen, der zur allgemeinen Hochschulreife führt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?


Finanzielle Auswirkungen:              entfällt!

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

Nein

Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?