Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Stausee und Badesee der Erholungsanlage Pröbsting in Borken-Hoxfeld wird in der vorgelegten Fassung erlassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 34 und 136 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz ‑LWG-) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz ‑OBG‑)
Sachdarstellung:
Die im Jahre 1997 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Stausee und Badesee der Erholungsanlage Pröbsting in Borken-Hoxfeld tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Im Einvernehmen mit der Stadt Borken wurde diese 10 Jahre alte Verordnung aufgrund der gemachten Erfahrungen in einigen wenigen Punkten geändert bzw. aktualisiert und soll nunmehr für weitere 10 Jahre neu erlassen werden.
Die Sichttiefe ist bei gutem Badebetrieb und sommerlichen Temperaturen zeitweise kritisch. Aus diesem Grunde ist in § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Text ergänzt: „Es ist zu beachten, dass aufgrund der natürlichen Wassertrübung nur eine geringe Sichttiefe vorhanden ist.“
Die aktualisierte Fassung ist in der Anlage beigefügt.
Anlage: Ordnungsbehördliche
Verordnung