Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau wird in der vorgelegten Fassung erlassen.
Rechtsgrundlage:
§§ 34 und 136 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz ‑LWG-) und §§ 25 und 29 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz ‑OBG‑)
Sachdarstellung:
Die im Jahre 1996 erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Im Einvernehmen mit der Stadt Gronau wurde diese 10 Jahre alte Verordnung aufgrund der gemachten Erfahrungen in einigen wenigen Punkten geändert bzw. aktualisiert und soll nunmehr für weitere 10 Jahre neu erlassen werden.
Die Stadt Gronau beabsichtigt, die Aktivitäten von Hunden und Pferden im Badebereich zum Vorteil der Badenden deutlich zu reduzieren. Aus diesem Grunde wurde der § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung neu gefasst.
Im § 5 der Verordnung wurden ausdrücklich auch die Tretboote als zulässiges Wasserfahrzeug aufgenommen.
Der § 12 (4) weist neben dem DLRG auch einer städtischen Seeaufsicht und externen Security-Unternehmen Ordnungsrecht zu.
In § 16 wird die Summe der Geldbuße angepasst in Euro angegeben. Die Höhe ist nicht verändert.
Die aktualisierte Fassung ist in der Anlage beigefügt.
Anlage: Ordnungsbehördliche
Verordnung