1.
Der Kreistag nimmt Kenntnis von dem Bericht der
Revision des Kreises über die Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr
2005 den der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 30.11.2006 zu
seinem Schlussbericht erklärt hat.
Auf die Auslegung des Schlussberichtes und Möglichkeit zur Einsichtnahme ist im Amtsblatt des Kreises hinzuweisen (§ 101 Abs. 4 GO).
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses wird über
die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005 mit folgendem Ergebnis
beschlossen:
Bezeichnung
|
€ |
Soll-Einnahmen Verwaltungshaushalt |
315.378.575,71 |
Soll-Einnahmen Vermögenshaushalt |
22.905.865,15 |
Summe Soll-Einnahmen |
338.284.440,86 |
+ neue
Haushaltseinnahmereste |
0,00 |
./. Abgang alter
Haushaltseinnahmereste |
0,00 |
./. Abgang alter
Kasseneinnahmereste Verwaltungshaushalt |
433.708,44 |
./. Abgang alter
Kasseneinnahmereste Vermögenshaushalt |
1.349.261,93 |
Summe bereinigte Soll-Einnahmen |
336.501.470,49 |
Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt |
310.591.315,63 |
Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt |
18.263.701,53 |
(darin enthaltener Überschuss = 0,00 €) |
0,00 |
Summe Soll-Ausgaben |
328.855.017,16 |
+ neue
Haushaltsausgabereste Verwaltungshaushalt |
4.911.497,49 |
+ neue
Haushaltsausgabereste Vermögenshaushalt |
3.483.591,64 |
./. Abgang alter
Haushaltsausgabereste Verwaltungshaushalt |
557.945,85 |
./. Abgang alter
Haushaltsausgabereste Vermögenshaushalt |
190.689,95 |
./. Abgang alter
Kassenausgabereste |
0,00 |
Summe bereinigte Soll-Ausgaben |
336.501.470,49 |
etwaiger Unterschied |
0,00 |
I. Vermögen einschließl. aller Rücklagen
(i.S.d. § 38 GemHVO)
T€
Stand
31.12.2004/01.01.2005 46.486
Zugang
2005 5.112
Abgang
2005 2.795
Stand
am 31.12.2005/01.01.2006 48.803
II. Schulden
T€
Stand
31.12.2004/01.01.2005 20.689
Zugang
2005 9.500
Abgang
2005 4.245
Stand
am 31.12.2005/01.01.2006 25.944
2.
Die Kreistagsmitglieder beschließen, dem Landrat für
das Haushaltsjahr 2005 die vorbehaltlose Entlastung zu erteilen.
Rechtsgrundlage:
§§ 101 und 94 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. §
53 Kreisordnung (KrO) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Diese
gesetzlichen Bestimmungen sind auch für das Prüfungsjahr 2005 weiterhin
anzuwenden, da der Kreis erst zum 01.01.2006 seine Geschäftsvorfälle nach dem
System der doppischen Buchführung in der Finanzbuchhaltung erfasst (sh.
Beschluss des Kreistages vom 29.09.2005 zur „Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements“ - NKF).
Sachdarstellung:
Der Kreistag beschließt über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung; seine Mitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrates (§ 94 Abs. 1 GO i.V.m. § 53 KrO).
Die Revision des Kreises Borken hat die Jahresrechnung 2005 auftragsgemäß geprüft und das Ergebnis im Prüfungsbericht vom 10.11.2006 niedergelegt. Zu den einzelnen Prüfungsbemerkungen nahm die Verwaltung ausführlich Stellung. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2006 die Jahresrechnung gemäß § 101 GO geprüft und beraten und den Prüfungsbericht zu seinem Schlussbericht erklärt.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses wird das Ergebnis im Kreistag vortragen.
Des Weiteren hat der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 3 GO beschlossen, dass eine getroffene Prüfungsbemerkung der vertraulichen Behandlung bedarf, die die Aufnahme in einen gesonderten Berichtsband erfordert. Der Bericht der Revision und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses in Form des allgemeinen Berichtsteils stellt somit den allgemeinen Berichtsband im Sinne des § 101 Abs. 3 GO dar. Einwohner und Abgabepflichtige innerhalb des Kreises Borken sind berechtigt, diesen allgemeinen Berichtsband einzusehen (§ 101 Abs. 3 GO).
Auf diese Einsichtnahme wird durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Auch der Beschluss über die Jahresrechnung 2005 und die Entlastung des Landrats ist öffentlich bekannt zu machen.
Im Anschluss an diese Bekanntmachungen wird sowohl der allgemeine Berichtsband als auch die Jahresrechnung mit dem Geschäftsbericht während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung im Kreishaus Borken zur Einsicht ausgelegt.