Die Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen wird in der Fassung des Haushaltsentwurfs vom 16.11.2006 unter Berücksichtigung
- der Änderungsliste,
- mehrheitlich befürworteter Änderungsanträge aus der Antragsliste,
- der Regelung zur Festlegung von Wertgrenzen und
- der Regelungen zur Bewirtschaftung der Budgets verabschiedet.
Die Festlegung der Sicherheitsstandards wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 ff. der Kreisordnung i.V.m. §§ 80 ff. der Gemeindeordnung
Sachdarstellung:
Der Entwurf der Haushaltssatzung ist am 16.11.2006 in den Kreistag eingebracht und zur weiteren Vorberatung an die Fachausschüsse verwiesen worden. In der Zeit vom 20.11.2006 - 17.01.2007 hat der Entwurf der Haushaltssatzung gem. § 54 der Kreisordnung öffentlich ausgelegen. Die Städte und Gemeinden des Kreises Borken wurden gemäß § 55 der Kreisordnung bei der Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung beteiligt. In der Sitzung teilt die Verwaltung mit, ob und welche Einwendungen vorliegen.
Die Verwaltung schlägt vor, einige Haushaltspositionen gegenüber dem Haushaltsentwurf zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden in der Änderungsliste (Anlage I) aufgeführt und nachgereicht.
Änderungen können sich auch aus den zum Haushaltsentwurf gestellten Änderungsanträgen ergeben. Die vorliegenden Anträge sind der „Liste der Änderungsanträge“ (Anlage II) zu entnehmen. Mehrheitlich vom Kreistag befürwortete Anträge werden als Änderung des ursprünglichen Haushaltsentwurfs berücksichtigt.
Festlegung von Wertgrenzen gem. § 26 Abs. 1 Buchstabe g Kreisordnung (KrO). i.V.m. § 4 IV Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gem. § 4 Abs. 4 GemHVO sind im Teilfinanzplan als einzelne Positionen die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 15 – 25 sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils Investitionen oberhalb der vom Kreistag festgelegten Wertgrenzen auszuweisen.
Es wird folgende Regelung vorgeschlagen:
- Investitionsmaßnahmen von mehr als 50.000 € werden nach dem Muster der Anlage 9B zu § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 GemHVO bei den jeweiligen Produkten einzeln ausgewiesen.
Regelungen zur Bewirtschaftung der Budgets und Sicherheitsstandards
Budgetorientierte Haushaltswirtschaft
Die mit der budgetorientierten Haushaltswirtschaft eingeführten Instrumente haben den wirtschaftlichen Umgang mit den Haushaltsmitteln stark unterstützt. Diese Möglichkeiten sollen auch unter den veränderten haushaltsrechtlichen Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ausgeschöpft werden. Bis zum Erlass einer neuen Regelung bleibt die beigefügte Geschäftsanweisung für die budgetorientierte Haushaltswirtschaft vom 21.05.2002 sinngemäß weiter in Kraft.
Um die bisher zur Verfügung stehenden motivationsfördernden Instrumente im Rahmen der Budgetrücklage weiterhin zu nutzen, wird die Verwaltung ermächtigt, analog der bisherigen Budgetrücklagenentnahmen zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen zu tätigen. Darüber wird in den unterjährigen Controllingberichten und dem jährlichen Geschäftsbericht informiert.
Sicherheitsstandards
Gem. § 31 GemHVO sind Sicherheitsstandards für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung festzulegen. Verantwortliche für die Abwicklung der Finanzbuchhaltung sind der Leiter des Fachdienstes Finanzen der Kreisverwaltung sowie stellvertretend die Leiter der Abteilungen Finanz- und Betriebswirtschaft sowie Kreiskasse. Die Zahlungsabwicklung obliegt der Kreiskasse. Bis zum Erlass einer neuen Regelung gelten die Vorschriften der bisherigen Gemeindekassenverordnung und der dazu erlassenen Geschäftsanweisung vom 08.01.1999 sinngemäß weiter.