Betreff
Eingabe nach § 21 Kreisordnung Eingabe des Vereins "Bundesverband Das Bessere Müll- + Pfandkonzept Deutschland e. V." vom 29.12.2006
Vorlage
0319/2006
Art
Beschlussvorlage öffentlich

1.    Die Eingabe des Vereins „Bundesverband Das Bessere Müll- & Pfandkonzept Deutschland e. V.“ wird zurückgewiesen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, dem Verein „Bundesverband Das Bessere Müll- & Pfandkonzept Deutschland e. V.“ die Entscheidung über die Eingabe mitzuteilen.


Rechtsgrundlage:

§ 21 Kreisordnung (KrO)

§ 18 Hauptsatzung des Kreises Borken


Sachdarstellung:

Der Verein „Bundesverband Das Bessere Müll- & Pfandkonzept Deutschland e. V.“, Jülkesweg 1, 46459 Rees, 1. Vorsitzender: Jürgen Tenter,hat mit Schreiben vom 31.10.2006 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 Gewerbeordnung wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit bei der Durchführung der Verpackungsverordnung gegen

·         die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland GmbH

·         Entsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Bocholt (ESB)

·         die Firmen ALDI, AVA, DOHLE, EDEKA, GLOBUS, SCHWARZ GRUPPE, METRO Group, REWE, SPAR, TEGUT, TENGELMANN als Mitglieder der Handelsvereinigung für Marktwirtschaft (HfM) mit Warenverkaufsstellen im Kreis Borken

·         die Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH (DSD)

beantragt. Begründet wird dieser Antrag mit angeblichen Verstößen gegen zahlreiche strafrechtliche Vorschriften und gegen zivilrechtliche Ansprüche des Vereins.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.11.2006 zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen nicht als Gewerbeuntersagungsgrund in Betracht kommen. Dieser Auffassung hat sich die Bezirksregierung angeschlossen, die diese Entscheidung des Kreises Borken  aufsichtsbehördlich überprüft hat.  Auch die Beschwerde  gegen den Ablehnungsbescheid  der Bezirksregierung hatte keinen Erfolg.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2006 erneuert der Verein sein Anliegen als Eingabe nach § 21 Kreisordnung und nimmt auf den Antrag Bezug. Diese Eingabe war sehr umfangreich und beinhaltet neben ausführlichem Aktenmaterial auch eine CD-ROM. Der Verein wurde daher mit Verweis auf § 18 Abs. 5 der Hauptsatzung des Kreises Borken aufgefordert, die Eingabe in Papierform in für eine ordnungsgemäße Beratung im Kreisausschuss ausreichender Menge einzureichen oder alternativ seine Eingabe deutlich einzukürzen.

 

Mit Schreiben vom 29.12.2006 hat der Verein seine Eingabe neu formuliert und mit umfangreichen Anlagen versehen. Diese Eingabe wurde – ergänzt um ein zwischenzeitliches Schreiben vom 06.01.2007 in der Kreisausschuss-Sitzung am 11.01.2007 an die anwesenden Kreisausschussmitglieder verteilt. An die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter wurde die Eingabe mit Post vom 16.01.2007 versendet.

 

Der Verein hat folgende ergänzende Unterlagen vorgelegt:

·         Versand mit Kreistagspost vom 31.01.2007

-       Schreiben vom 16.01.2007 mit Anlagen

-       Schreiben an die Bezirksregierung Münster vom 19.01.2007

-       Schreiben vom 19.01.2007 mit Anlage

·         Versand mit Kreistagspost vom 14.02.2007

-       Schreiben vom 03.02.2007 mit Anlagen

Bereits 1998 hat der Verein „Einfälle statt Abfälle e. V.“, vertreten durch Herrn Jürgen Tenter, umfangreiche Eingaben eingereicht und verschiedene öffentliche Stellen (z. B. Bezirksregierung Münster, Staatsanwaltschaft Münster) bemüht, die sich umfangreich mit den Vorgängen auseinander gesetzt haben. Der Kreisausschuss hat sich am 28.05.1998 mit den Eingaben befasst und sie als unbegründet zurückgewiesen.

Der inzwischen gegründete neue Verein „Bundesverband Das Bessere Müll- & Pfandkonzept Deutschland e. V.“, dessen Vorsitzender ebenfalls Herr Tenter ist, greift den seinerzeitigen Vorgang wieder auf, ohne dass sich an den Ausführungen im Grundsatz etwas geändert hat. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um eine „Neuauflage“ des damaligen Verfahrens, welches nunmehr durch den neu gegründeten Verein geführt wird.

Soweit für die o. g. Unternehmen die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens beantragt wird, ist dieses bereits von der Verwaltung geprüft und abgelehnt worden. Zum Einen kommen Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich als Untersagungsgrund gemäß § 35 Gewerbeordnung nicht in Betracht. Wenn keine öffentlich-rechtlichen Belange berührt sind, ist ausschließlich der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Eine Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange ist aus der Eingabe nicht zu erkennen.

Da sich aus der Eingabe keine wesentlich neuen Erkenntnisse gegenüber dem 1998 geführten Verfahren ergeben, sollte die Eingabe zurückgewiesen werden, ohne im Detail auf die Vorwürfe einzugehen.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein