Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
0014/2007
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Borken vom 17.11.1995 wird aufgehoben.


Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f Kreisordnung NRW (KrO)

§ 27 Ordnungsbehördengesetz (OBG)

§ 5 Ladensöffnungsgesetz NRW (LÖG)


Sachdarstellung:

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist am 21.11.2006 in Kraft getreten. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG regelt den Verkauf bestimmter Waren (z.B. Back- und Konditorwaren) an Sonn- und Feiertagen. Für den Verkauf gilt nunmehr ein einheitliches Zeitfenster von 5 Stunden, das von den Verkaufsstellen selbst festzulegen ist. Eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen ist daher nicht mehr erforderlich.

Angesichts der neuen Rechtslage gelten die aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Ladenschlussgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr. Daher ist die ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Borken vom 17.11.1995 zur Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?