Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Borken vom 17.11.1995 wird aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f Kreisordnung NRW (KrO)
§ 27 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
§ 5 Ladensöffnungsgesetz NRW (LÖG)
Sachdarstellung:
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist am 21.11.2006 in Kraft getreten. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG regelt den Verkauf bestimmter Waren (z.B. Back- und Konditorwaren) an Sonn- und Feiertagen. Für den Verkauf gilt nunmehr ein einheitliches Zeitfenster von 5 Stunden, das von den Verkaufsstellen selbst festzulegen ist. Eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen ist daher nicht mehr erforderlich.
Angesichts der neuen Rechtslage gelten die aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Ladenschlussgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr. Daher ist die ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Kreis Borken vom 17.11.1995 zur Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.
Entscheidungsalternative(n):
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