Betreff
Verpflichtung des Beiratsmitgliedes Niklas Jägering
Vorlage
0090/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

entfällt   


Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 3 und 6 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW)

§§ 83 und 84 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)

§§ 30 und 31 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

Sachdarstellung:

Nach § 51 Abs. 6 LJG-NRW sind die Mitglieder der Jagdbeiräte ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von 5 Jahren entsandt.  Herr Jägering ist nach § 51 Abs. 3 LJG-NRW als Vertreter des Tierschutzes benannt worden.

Herr Jägering war bei der konstituierenden und der Nachfolgesitzung des Jagdbeirates verhindert.

Die Beiratsmitglieder sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 30 GO NRW) und auf Ausschließungsgründe nach § 31 GO NRW hinzuweisen.