Betreff
Verpflichtung des Beiratsmitgliedes Niklas Jägering
Vorlage
0090/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage
entfällt
Rechtsgrundlage:
§ 51 Abs. 3 und 6 Landesjagdgesetz NRW
(LJG-NRW)
§§ 83 und 84 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
(VwVfG NRW)
§§ 30 und 31 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sachdarstellung:
Nach § 51 Abs. 6 LJG-NRW sind die Mitglieder
der Jagdbeiräte ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von 5 Jahren
entsandt. Herr Jägering ist nach § 51
Abs. 3 LJG-NRW als Vertreter des Tierschutzes benannt worden.
Herr Jägering war bei der konstituierenden
und der Nachfolgesitzung des Jagdbeirates verhindert.
Die Beiratsmitglieder sind auf ihre
Verschwiegenheitspflicht (§ 30 GO NRW) und auf Ausschließungsgründe nach § 31
GO NRW hinzuweisen.