Als Vorsitzender des
Kreisjagdbeirates wird Herr ________________________________ für die Dauer der
laufenden Wahlperiode gewählt.
Rechtsgrundlage:
§ 51 Abs. 4 Landesjagdgesetz NRW
(LJG-NRW)
§§ 88 bis 93 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
Sachdarstellung:
Nach § 51 Abs. 4 LJG-NRW wählt
der Jagdbeirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden kann
auch der Kreisjagdberater oder dessen Vertreter gewählt werden.
Für den Geschäftsgang (insbesondere Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Jagdbeirates, Wahlen durch den Jagdbeirat) gelten die Vorschriften der §§ 88 bis 93 VwVfG NRW.
Vorsitzender des Kreisjagdbeirates war bisher Herr Rudolf Enning-Harmann, sein Stellvertreter ist Herr Hendrick Schulze-Beikel. Da Herr Enning-Harmann sein Amt niederlegt, ist die Neuwahl erforderlich.