Als Kreisjagdberater wird Herr
_______________________________________ und als stellvertretender
Kreisjagdberater wird Herr ___________________________________ für die Dauer
der laufenden Wahlperiode gewählt.
Rechtsgrundlage:
§ 51 Abs. 4 Landesjagdgesetz NRW
(LJG-NRW)
§§ 88 bis 93 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
Sachdarstellung:
Herr Rudolf Enning-Harmann legt
sein Amt als Kreisjagdberater nieder. Daher ist die Neuwahl erforderlich.
Nach § 51 Abs. 4 LJG-NRW wählt der Jagdbeirat aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Jagdberater und Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein.
Der Jagdberater ist „geborenes
Mitglied“ des Jägerprüfungsausschusses (§ 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes). In dieser
Eigenschaft kann er sich durch einen stellvertretenden Jagdberater vertreten
lassen.
Derzeit ist Herr Enning-Harmann als Jagdberater im Jägerprüfungsausschuss
Ahaus (Prüfungsausschussvorsitzender) und als stellvertretender Jagdberater
Herr Gerd Schulze Schwering tätig.