Betreff
Ergänzungsvertrag zum Entsorgungsvertrag vom 26.09.1994 über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes
Vorlage
0107/2007
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes einschl. Anlagen wird zugestimmt.


Rechtsgrundlage:

Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994

Entsorgungsvertrag vom 26.09.1994 über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes


Sachdarstellung:

Mit Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 hat der Kreis Borken die EGW mit der Kompostierung von Grün- und Bioabfällen einschließlich ihrer Vermarktung beauftragt. Nach § 1 Absatz 4 dieses Vertrages ist die EGW verpflichtet, die Verwertung und Entsorgung der der jeweiligen Entsorgungspflicht des Kreises unterliegenden Abfälle nach Maßgabe des Vertrages eigenverantwortlich unter Wahrung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die EGW die neu zu errichtenden und bestehenden Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungseinrichtungen und -anlagen eigenverantwortlich nach dem jeweiligen Stand der Technik  wirtschaftlich und sicher zu planen, zu bauen, zu betreiben sowie in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten.

Auf der Grundlage dieses Vertrages hat der Kreis mit der EGW am 26.09.1994 einen Einzelentsorgungsvertrag über die Planung, den Bau und Betrieb eines Kompostwerkes geschlossen (Anlage 2). Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Einzelentsorgungsvertrages ist die EGW neben der ordnungsgemäßen Planung, dem Bau und Betrieb des Kompostwerks zur Annahme sämtlicher im Kreisgebiet Borken anfallender kompostierbarer Abfälle verpflichtet.

 

Nach § 3 des Einzelentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Über die Höhe der Vergütung ist jährlich neu zu verhandeln. Nach § 8 Absatz 1 des Rahmenentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis und von Direktanlieferern für ihre Leistungen auf der jeweiligen Anlage im voraus kalkulierte feste Entsorgungsentgelte, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Einzelentsorgungsvertrages jeweils zum 01. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.

Bis vor zwei Jahren wurde die Kalkulation und Abrechnung der Kosten zur Verarbeitung des Bioabfalls auf der Basis eines Selbstkostenerstattungspreises abgewickelt. Hierzu wurde zunächst auf Basis des Wirtschaftsplanes der EGW ein monatlicher Abschlag ermittelt. Am Ende der Wirtschaftsperiode wurde dann an Hand der Ist-Kostenrechnung der konkrete Bedarf der EGW berechnet und mit den geleisteten Abschlägen abgeglichen. Über- oder Unterzahlungen wurden ausgeglichen. An dieser Situation war problematisch, dass die Gebührenkalkulation des Kreises nicht auf gesicherter Basis stand. Bei höheren Kosten, die erst mit der Ist-Kostenrechnung sichtbar wurden, entstand im Gebührenhaushalt ein Defizit, das in den Folgejahren gedeckt werden musste. Der Grund für diese Rechnungsmethode lag darin, dass die Erfahrungen der EGW mit dem Betrieb des Kompostwerkes nicht ausreichten, um eine gesicherte Kalkulation zu erstellen. Nach mehrjährigen Erfahrungen war das Kalkulationsrisiko erheblich gesunken.

Vor diesem Hintergrund regte die Rechnungsprüfung seinerzeit an, die Abrechnung auf Selbstkostenfestpreise umzustellen. Seit zwei Jahren erfolgt die Abrechnung auf dieser Basis. Der Selbstkostenfestpreis wird auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes der EGW im Voraus entwickelt und ist für das Wirtschaftsjahr konstant. Einzige variable Größe ist die Abfallmenge, die jedoch ziemlich konstant bei ca. 46.000 to im Jahr liegt. Für den Gebührenhaushalt besteht Sicherheit für die laufende Abrechnungsperiode, da sowohl die Kosten je Einheit (to) als auch die Gebührensätze in der Haushaltsperiode konstant sind und die Gesamtkosten wie auch die gesamten Gebühreneinnahmen im gleichen Umfang mit der Mengenentwicklung variieren. Im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsplanung der EGW muss allerdings überprüft werden, ob sich die Gesamtkosten durch Erhöhungen und die Kosten je Einheit durch Mengenverschiebungen verändert haben und der Gebührensatz angepasst werden muss.

Aufgrund der durch den inzwischen mehrjährigen Betrieb des Kompostwerkes und der gemachten Erfahrungen in der Bioabfallbehandlung ist die EGW nun in der Lage, die Kosten für die Behandlung des Bioabfalls über einen mehrjährigen Zeitraum hinaus zu prognostizieren. Um sowohl für die EGW als auch den Kreis Borken eine mehrjährige Planungssicherheit über die Höhe der zu erwartenden Erträge bzw. zu erhebenden Bioabfallgebühren zu erhalten, soll der als Anlage 1 beigefügte Ergänzungsvertrag zum Einzelentsorgungsvertrag vom 26.09.1994 geschlossen werden.

In dem Ergänzungsvertrag sollen Selbstkostenfestpreise für die Eigenverarbeitung und die Fremdverarbeitung festgeschrieben und die weitere Entwicklung der Preise über einen Zeitraum von 15 Jahren festgelegt werden. Die Ansätze basieren auf dem Wirtschaftsplan der EGW für das Jahr 2007. Sie bilden gleichzeitig die Ansätze für die weitere Kostenentwicklung. Dabei werden die überlassenen Bioabfälle in erster Priorität in den nach dem Abfallwirtschaftskonzept zur Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit vorzuhaltenden eigenen Kapazitäten verarbeitet. Eigene Kapazitäten werden im Kompostwerk und in der Klärschlammvergärungsanlage vorgehalten. Soweit Mengen nicht in eigenen Anlagen verarbeitet werden können, werden sie einer Fremdverarbeitung zugeführt.

 

Preis für die Eigenverarbeitung

Der Preis für die Eigenverarbeitung ist entsprechend § 1 Abs. 2 des Vertragsentwurfes in zwei Teile getrennt. Der fixe Teil des Preises besteht vorrangig aus den kalkulatorischen Kosten der EGW für die Betriebsanlagen und ist mit 50 % der Gesamtkosten angesetzt. Die anderen Preisbestandteile, die ebenfalls mit 50 % der Gesamtkosten angesetzt sind, verteilen sich mit 15 % auf die Personalkosten, 10 % auf Stromkosten, 5 % auf Diesel und 20 % auf sonstige Materialkosten. Die variablen Ansätze werden speziellen Gleitklauseln unterworfen und entsprechend der Entwicklung der Indizes jährlich angepasst. Die Indizes sind insgesamt angemessen und nachvollziehbar.

Eine Gleitung der Preisbestandteile greift nur, wenn diese bis zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres für das Folgejahr von einer der beiden Vertragsseiten angemeldet wird. Ansonsten gilt der Preis des Vorjahres weiterhin. Für das Geschäftsjahr 2007 wird ein Preis von 90,00 EUR netto je to angeboten.

Preis für die Fremdverarbeitung

Der Preis für die Fremdverarbeitung soll jährlich neu verhandelt werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien dies verlangt (§ 1 Abs. 4). Ansonsten gilt der Preis des Vorjahres.

Für den Kreis Borken als Gesellschafter der EGW ergeben sich Vorteile aus der Vertragsgestaltung. Insbesondere ergibt sich eine langfristige Planungssicherheit über die Höhe der zu leistenden Entgelte und der zu erhebenden Bioabfallgebühren.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Dem Abschluss des Vertrages wird nicht zugestimmt. Dann müsste der Kreis, wie bisher, jährlich mit der EGW die Selbstkostenfestpreise aushandeln.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

Nein

Der Vertrag berührt den Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Abfallwirtschaft“. Sollten sich aus der Preisgleitung Veränderungen bei den Kosten einstellen, werden diese in der jährlichen Gebührenkalkulation berücksichtigt.


Anlagen:

Anlage 1

- Entwurf -

 
Ergänzungsvertrag
zum Entsorgungsvertrag vom 26.09.1994
über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes

zwischen

dem Kreis Borken,
vertreten durch Landrat Gerd Wiesmann und Kreisdirektor Werner Haßenkamp,
Burloer Str. 93, 46325 Borken

- nachfolgend:

Kreis

und

der Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH, Estern 41, 48712 Gescher

- nachfolgend:

EGW

Vorbemerkungen

Mit Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 hat der Kreis die EGW mit der Kompostierung von Grün- und Bioabfällen, einschließlich ihrer Vermarktung beauftragt. Nach § 1 Absatz 4 dieses Vertrages ist die EGW verpflichtet, die Verwertung und Entsorgung der der jeweiligen Entsorgungspflicht des Kreises unterliegenden Abfälle nach Maßgabe des Vertrages eigenverantwortlich unter Wahrung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die EGW die neu zu errichtenden und bestehenden Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungseinrichtungen und -anlagen eigenverantwortlich nach dem jeweiligen Stand der Technik  wirtschaftlich und sicher zu planen, zu bauen, zu betreiben sowie in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Auf der Grundlage dieses Vertrages hat der Kreis mit der EGW am 26.09.1994 einen Einzelentsorgungsvertrag über die Planung, den Bau und Betrieb eines Kompostwerkes geschlossen. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Einzelentsorgungsvertrages ist die EGW neben der ordnungsgemäßen Planung, dem Bau und Betrieb des Kompostwerks zur Annahme sämtlicher im Kreisgebiet Borken anfallender kompostierbarer Abfälle verpflichtet.

Nach § 3 des Einzelentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Über die Höhe der Vergütung ist jährlich neu zu verhandeln. Nach § 8 Absatz 1 des Rahmenentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis und von Direktanlieferern für ihre Leistungen auf der jeweiligen Anlage im voraus kalkulierte feste Entsorgungsentgelte, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Einzelentsorgungsvertrages jeweils zum 01. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.

Aufgrund der durch den inzwischen mehrjährigen Betrieb des Kompostwerkes und der gemachten Erfahrungen in der Bioabfallbehandlung ist die EGW nun in der Lage, die Kosten für die Behandlung des Bioabfalls über einen mehrjährigen Zeitraum hinaus zu prognostizieren. Um sowohl für die EGW als auch den Kreis Borken eine mehrjährige Planungssicherheit über die Höhe der zu erwartenden Erträge bzw. zu erhebenden Bioabfallgebühren zu erhalten, werden daher folgende ergänzende Regelungen zum Einzelentsorgungsvertrag vom 26.09.1994 getroffen:

§ 1
§ 3 des Vertrages wird wie folgt geändert.

Die EGW erhält vom Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie des Kommunalabgabengesetzes ermittelt worden ist.

(1)   Die Parteien sind sich einig, dass die EGW die ihr vom Kreis überlassenen Bioabfälle in erster Priorität zur Auslastung der nach dem Abfallwirtschaftskonzept zur Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit vorzuhaltenden eigenen Kapazitäten einsetzt.

(2)   Für die Verarbeitung in eigenen Anlagen erhält die EGW für die Laufzeit dieses Vertrages eine feste Vergütung von 88,00 Euro netto/t, zuzüglich eines Gewinnzuschlages von 2,25 %, somit gerundet 90,00 Euro netto/t, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Kosten bestehen anteilig aus

·         Fixkosten

50 %

·         Variablen Kosten,

50 %

bestehend aus

o   Personalkosten

15 %

o   Energiekosten

§  Strom

§  Diesel

10%

5 %

o   Kosten für gewerbliche Produkte (Maschinen)

20 %

Der vorgenannte variable Kostenanteil gleitet nach den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Preisindizes. Preisstand ist der 01.01.2006. Für die Berechnung der Gleitung werden die jeweiligen Januar-Werte, bezogen auf den zuletzt berücksichtigten Wert, zugrunde gelegt.

Eine Gleitung ist erstmals zum 01.01.2008 möglich und gilt für die Dauer von 12 Monaten. Das Anpassungsverlangen muss spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Jahres für das Folgejahr schriftlich durch die EGW bzw. den Kreis angezeigt werden, anderenfalls kann die Preisgleitung frühestens ab dem darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden.

(3)   Grundlage für die Ermittlung der Vergütung für die Fremdverarbeitung sind die jeweils geltenden Marktpreise zuzüglich der EGW entstehender Transport- und Umlagekosten sowie eines Gewinnzuschlages von 1 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4)   Die für die Fremdverarbeitung zu zahlende Vergütung wird jährlich im Voraus jeweils zum 01. Januar neu vereinbart, wenn Änderungsverlangen durch die EGW oder den Kreis Borken bis zum 30.10. belegt worden sind. Anderenfalls gilt die für das Vorjahr vereinbarte Vergütung unverändert weiter.

Nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird die zu zahlende Gesamtvergütung für die Fremdverarbeitung auf der Grundlage der in diesem Jahr tatsächlich angelieferten kommunalen Bioabfallmengen zur Fremdentsorgung angepasst.

(5)   Die der vereinbarten Vergütung zugrunde liegende Kalkulation ist dem Kreis vorgelegt und erläutert worden und wird bei der EGW hinterlegt. Die EGW erklärt, dass die vereinbarte Vergütung den preisrechtlichen Vorschriften entspricht und von ihr nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelt worden ist.

(6)   Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass die vereinbarte Vergütung preis- oder gebührenrechtlich unzulässig ist, so gilt die preis- oder gebührenrechtlich zulässige Vergütung als vereinbart.

§ 2
§ 7 des Vertrages wird wie folgt geändert:

Der Vertrag endet am 31.12.2021.

Schlussbestimmungen:

§ 3     Loyalitätsklausel

Sollten sich die für die Vertragsdurchführung maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages so erheblich ändern, dass das Festhalten am Vertrag für eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist, so ist diese Vertragspartei berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Sollte eine Einigung über die Vertragsanpassung nicht erreicht werden, so verpflichten sich die Parteien zur Anrufung einer unabhängigen Schiedsstelle. Ist vor dieser Schiedsstelle eine Einigung nicht möglich, so kann der Vertrag sofort gekündigt werden.

§ 4     Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei das Gebot von Treu und Glauben in einem so hohen Maße verletzt, dass dem anderen Vertragspartner ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine solche Verletzung liegt z.B. in dem Versuch der bewussten Umgehung von Bestimmungen dieses Vertrages.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zugrunde liegende Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 oder Anschlussverträge nicht bis zur Vertragslaufzeit dieses Vertrages verlängert oder aufgrund gesetzlicher Regelungen oder richterlicher Anordnungen aufgehoben werden.

§ 5     Schriftformerfordernis

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter dem Gebot der Sicherheit und Klarheit und deswegen streng an die Schriftform gebunden sind. Die Parteien schließen aus diesem Grunde die Beachtlichkeit mündlicher Erklärungen bewusst aus und vereinbaren folgende Regelungen:

a)                  Jede Änderung, Ergänzung oder Erweiterung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform.

b)                 Diese Regelung gilt ebenfalls für Nebenabreden, für Vorbehalte, etwaige Zusicherungen und andere Erklärungen, die alle zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners bedürfen.

c)                  Auf das Formerfordernis können die Vertragspartner nur durch übereinstimmende schriftliche Vereinbarung verzichten.

§ 6     Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall versuchen die Vertragspartner, die ungültige oder undurchführbare Vertragsbestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien unter verständiger Würdigung inhaltlich gewollt haben.

Für die EGW:

Für Kreis Borken:

Gescher, den

Borken, den

Thomas Holzschneider
(Geschäftsführer)

Gerd Wiesmann
(Landrat)

ppa. Hindrik Stegemann
(Technischer Leiter)

Werner Haßenkamp
(Kreisdirektor)