Dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes einschl. Anlagen wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994
Entsorgungsvertrag vom 26.09.1994 über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes
Sachdarstellung:
Mit Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 hat der Kreis Borken die EGW mit der Kompostierung von Grün- und Bioabfällen einschließlich ihrer Vermarktung beauftragt. Nach § 1 Absatz 4 dieses Vertrages ist die EGW verpflichtet, die Verwertung und Entsorgung der der jeweiligen Entsorgungspflicht des Kreises unterliegenden Abfälle nach Maßgabe des Vertrages eigenverantwortlich unter Wahrung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die EGW die neu zu errichtenden und bestehenden Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungseinrichtungen und -anlagen eigenverantwortlich nach dem jeweiligen Stand der Technik wirtschaftlich und sicher zu planen, zu bauen, zu betreiben sowie in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten.
Auf der Grundlage dieses Vertrages hat der Kreis mit der EGW am 26.09.1994 einen Einzelentsorgungsvertrag über die Planung, den Bau und Betrieb eines Kompostwerkes geschlossen (Anlage 2). Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Einzelentsorgungsvertrages ist die EGW neben der ordnungsgemäßen Planung, dem Bau und Betrieb des Kompostwerks zur Annahme sämtlicher im Kreisgebiet Borken anfallender kompostierbarer Abfälle verpflichtet.
Nach § 3 des Einzelentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Über die Höhe der Vergütung ist jährlich neu zu verhandeln. Nach § 8 Absatz 1 des Rahmenentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis und von Direktanlieferern für ihre Leistungen auf der jeweiligen Anlage im voraus kalkulierte feste Entsorgungsentgelte, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Einzelentsorgungsvertrages jeweils zum 01. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.
Bis vor zwei Jahren wurde die Kalkulation und Abrechnung der Kosten zur Verarbeitung des Bioabfalls auf der Basis eines Selbstkostenerstattungspreises abgewickelt. Hierzu wurde zunächst auf Basis des Wirtschaftsplanes der EGW ein monatlicher Abschlag ermittelt. Am Ende der Wirtschaftsperiode wurde dann an Hand der Ist-Kostenrechnung der konkrete Bedarf der EGW berechnet und mit den geleisteten Abschlägen abgeglichen. Über- oder Unterzahlungen wurden ausgeglichen. An dieser Situation war problematisch, dass die Gebührenkalkulation des Kreises nicht auf gesicherter Basis stand. Bei höheren Kosten, die erst mit der Ist-Kostenrechnung sichtbar wurden, entstand im Gebührenhaushalt ein Defizit, das in den Folgejahren gedeckt werden musste. Der Grund für diese Rechnungsmethode lag darin, dass die Erfahrungen der EGW mit dem Betrieb des Kompostwerkes nicht ausreichten, um eine gesicherte Kalkulation zu erstellen. Nach mehrjährigen Erfahrungen war das Kalkulationsrisiko erheblich gesunken.
Vor diesem Hintergrund regte die Rechnungsprüfung seinerzeit an, die Abrechnung auf Selbstkostenfestpreise umzustellen. Seit zwei Jahren erfolgt die Abrechnung auf dieser Basis. Der Selbstkostenfestpreis wird auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes der EGW im Voraus entwickelt und ist für das Wirtschaftsjahr konstant. Einzige variable Größe ist die Abfallmenge, die jedoch ziemlich konstant bei ca. 46.000 to im Jahr liegt. Für den Gebührenhaushalt besteht Sicherheit für die laufende Abrechnungsperiode, da sowohl die Kosten je Einheit (to) als auch die Gebührensätze in der Haushaltsperiode konstant sind und die Gesamtkosten wie auch die gesamten Gebühreneinnahmen im gleichen Umfang mit der Mengenentwicklung variieren. Im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsplanung der EGW muss allerdings überprüft werden, ob sich die Gesamtkosten durch Erhöhungen und die Kosten je Einheit durch Mengenverschiebungen verändert haben und der Gebührensatz angepasst werden muss.
Aufgrund der durch den inzwischen mehrjährigen Betrieb des Kompostwerkes und der gemachten Erfahrungen in der Bioabfallbehandlung ist die EGW nun in der Lage, die Kosten für die Behandlung des Bioabfalls über einen mehrjährigen Zeitraum hinaus zu prognostizieren. Um sowohl für die EGW als auch den Kreis Borken eine mehrjährige Planungssicherheit über die Höhe der zu erwartenden Erträge bzw. zu erhebenden Bioabfallgebühren zu erhalten, soll der als Anlage 1 beigefügte Ergänzungsvertrag zum Einzelentsorgungsvertrag vom 26.09.1994 geschlossen werden.
In dem Ergänzungsvertrag sollen Selbstkostenfestpreise für die Eigenverarbeitung und die Fremdverarbeitung festgeschrieben und die weitere Entwicklung der Preise über einen Zeitraum von 15 Jahren festgelegt werden. Die Ansätze basieren auf dem Wirtschaftsplan der EGW für das Jahr 2007. Sie bilden gleichzeitig die Ansätze für die weitere Kostenentwicklung. Dabei werden die überlassenen Bioabfälle in erster Priorität in den nach dem Abfallwirtschaftskonzept zur Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit vorzuhaltenden eigenen Kapazitäten verarbeitet. Eigene Kapazitäten werden im Kompostwerk und in der Klärschlammvergärungsanlage vorgehalten. Soweit Mengen nicht in eigenen Anlagen verarbeitet werden können, werden sie einer Fremdverarbeitung zugeführt.
Preis
für die Eigenverarbeitung
Der Preis für die Eigenverarbeitung ist entsprechend § 1 Abs. 2 des Vertragsentwurfes in zwei Teile getrennt. Der fixe Teil des Preises besteht vorrangig aus den kalkulatorischen Kosten der EGW für die Betriebsanlagen und ist mit 50 % der Gesamtkosten angesetzt. Die anderen Preisbestandteile, die ebenfalls mit 50 % der Gesamtkosten angesetzt sind, verteilen sich mit 15 % auf die Personalkosten, 10 % auf Stromkosten, 5 % auf Diesel und 20 % auf sonstige Materialkosten. Die variablen Ansätze werden speziellen Gleitklauseln unterworfen und entsprechend der Entwicklung der Indizes jährlich angepasst. Die Indizes sind insgesamt angemessen und nachvollziehbar.
Eine Gleitung der Preisbestandteile greift nur, wenn diese bis zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres für das Folgejahr von einer der beiden Vertragsseiten angemeldet wird. Ansonsten gilt der Preis des Vorjahres weiterhin. Für das Geschäftsjahr 2007 wird ein Preis von 90,00 EUR netto je to angeboten.
Preis
für die Fremdverarbeitung
Der Preis für die Fremdverarbeitung soll jährlich neu verhandelt werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien dies verlangt (§ 1 Abs. 4). Ansonsten gilt der Preis des Vorjahres.
Für den Kreis Borken als Gesellschafter der EGW ergeben sich Vorteile aus der Vertragsgestaltung. Insbesondere ergibt sich eine langfristige Planungssicherheit über die Höhe der zu leistenden Entgelte und der zu erhebenden Bioabfallgebühren.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Dem Abschluss des Vertrages wird nicht zugestimmt. Dann müsste der Kreis, wie bisher, jährlich mit der EGW die Selbstkostenfestpreise aushandeln.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
Nein |
Der Vertrag berührt den Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Abfallwirtschaft“. Sollten sich aus der Preisgleitung Veränderungen bei den Kosten einstellen, werden diese in der jährlichen Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Anlagen:
Anlage 1
Ergänzungsvertrag
zum Entsorgungsvertrag vom 26.09.1994
über Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerkes
zwischen |
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dem Kreis Borken, |
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-
nachfolgend: |
Kreis |
und |
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der
Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH, Estern 41, 48712 Gescher |
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|
-
nachfolgend: |
EGW |
Vorbemerkungen
Mit Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 hat der Kreis die
EGW mit der Kompostierung von Grün- und Bioabfällen, einschließlich ihrer
Vermarktung beauftragt. Nach § 1 Absatz 4 dieses Vertrages ist die EGW
verpflichtet, die Verwertung und Entsorgung der der jeweiligen
Entsorgungspflicht des Kreises unterliegenden Abfälle nach Maßgabe des
Vertrages eigenverantwortlich unter Wahrung des Vorsorgeprinzips
sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die EGW die neu zu errichtenden
und bestehenden Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungseinrichtungen und
-anlagen eigenverantwortlich nach dem jeweiligen Stand der Technik wirtschaftlich und sicher zu planen, zu
bauen, zu betreiben sowie in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Auf der
Grundlage dieses Vertrages hat der Kreis mit der EGW am 26.09.1994 einen
Einzelentsorgungsvertrag über die Planung, den Bau und Betrieb eines
Kompostwerkes geschlossen. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses
Einzelentsorgungsvertrages ist die EGW neben der ordnungsgemäßen Planung, dem
Bau und Betrieb des Kompostwerks zur Annahme sämtlicher im Kreisgebiet Borken
anfallender kompostierbarer Abfälle verpflichtet.
Nach § 3 des Einzelentsorgungsvertrages erhält die EGW vom
Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage
betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Über
die Höhe der Vergütung ist jährlich neu zu verhandeln. Nach § 8
Absatz 1 des Rahmenentsorgungsvertrages erhält die EGW vom Kreis und von
Direktanlieferern für ihre Leistungen auf der jeweiligen Anlage im voraus
kalkulierte feste Entsorgungsentgelte, die bei Vorliegen der Voraussetzungen
des jeweiligen Einzelentsorgungsvertrages jeweils zum 01. Januar jährlich neu
zu vereinbaren sind.
Aufgrund der durch den inzwischen mehrjährigen Betrieb des
Kompostwerkes und der gemachten Erfahrungen in der Bioabfallbehandlung ist die
EGW nun in der Lage, die Kosten für die Behandlung des Bioabfalls über einen
mehrjährigen Zeitraum hinaus zu prognostizieren. Um sowohl für die EGW als auch
den Kreis Borken eine mehrjährige Planungssicherheit über die Höhe der zu
erwartenden Erträge bzw. zu erhebenden Bioabfallgebühren zu erhalten, werden
daher folgende ergänzende Regelungen zum Einzelentsorgungsvertrag vom
26.09.1994 getroffen:
§ 1
§ 3 des Vertrages wird wie folgt geändert.
Die EGW erhält vom Kreis für ihre Leistungen eine Vergütung,
die auf der Grundlage der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen sowie des Kommunalabgabengesetzes ermittelt worden ist.
(1)
Die Parteien sind sich einig, dass die
EGW die ihr vom Kreis überlassenen Bioabfälle in erster Priorität zur
Auslastung der nach dem Abfallwirtschaftskonzept zur Gewährleistung der
langfristigen Entsorgungssicherheit vorzuhaltenden eigenen Kapazitäten
einsetzt.
(2) Für
die Verarbeitung in eigenen Anlagen erhält die EGW für die Laufzeit dieses
Vertrages eine feste Vergütung von 88,00 Euro netto/t, zuzüglich eines
Gewinnzuschlages von 2,25 %, somit gerundet 90,00 Euro netto/t, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Kosten bestehen
anteilig aus
·
Fixkosten |
50 % |
·
Variablen Kosten, |
50 % |
bestehend aus |
|
o
Personalkosten |
15 % |
o
Energiekosten §
Strom §
Diesel |
10% 5 % |
o
Kosten für gewerbliche Produkte
(Maschinen) |
20 % |
Der vorgenannte variable Kostenanteil
gleitet nach den in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten
Preisindizes. Preisstand ist der 01.01.2006. Für die Berechnung der Gleitung
werden die jeweiligen Januar-Werte, bezogen auf den zuletzt berücksichtigten
Wert, zugrunde gelegt.
Eine Gleitung ist erstmals zum 01.01.2008
möglich und gilt für die Dauer von 12 Monaten. Das Anpassungsverlangen muss
spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Jahres für das Folgejahr schriftlich
durch die EGW bzw. den Kreis angezeigt werden, anderenfalls kann die
Preisgleitung frühestens ab dem darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden.
(3) Grundlage
für die Ermittlung der Vergütung für die Fremdverarbeitung sind die jeweils
geltenden Marktpreise zuzüglich der EGW entstehender Transport- und
Umlagekosten sowie eines Gewinnzuschlages von 1 % und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
(4) Die
für die Fremdverarbeitung zu zahlende Vergütung wird jährlich im Voraus jeweils
zum 01. Januar neu vereinbart, wenn Änderungsverlangen durch die EGW oder den
Kreis Borken bis zum 30.10. belegt worden sind. Anderenfalls gilt die für das
Vorjahr vereinbarte Vergütung unverändert weiter.
Nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird
die zu zahlende Gesamtvergütung für die Fremdverarbeitung auf der Grundlage der
in diesem Jahr tatsächlich angelieferten kommunalen Bioabfallmengen zur
Fremdentsorgung angepasst.
(5) Die
der vereinbarten Vergütung zugrunde liegende Kalkulation ist dem Kreis
vorgelegt und erläutert worden und wird bei der EGW hinterlegt. Die EGW
erklärt, dass die vereinbarte Vergütung den preisrechtlichen Vorschriften
entspricht und von ihr nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von
Selbstkosten (LSP) ermittelt worden ist.
(6) Sollte
eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass die
vereinbarte Vergütung preis- oder gebührenrechtlich unzulässig ist, so gilt die
preis- oder gebührenrechtlich zulässige Vergütung als vereinbart.
§ 2
§ 7 des Vertrages wird wie folgt geändert:
Der Vertrag endet am 31.12.2021.
Schlussbestimmungen:
§ 3 Loyalitätsklausel
Sollten sich die für die Vertragsdurchführung maßgeblichen
rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Vertrages so erheblich ändern, dass das Festhalten am Vertrag für eine der
beiden Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist, so ist diese Vertragspartei
berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Sollte eine Einigung
über die Vertragsanpassung nicht erreicht werden, so verpflichten sich die
Parteien zur Anrufung einer unabhängigen Schiedsstelle. Ist vor dieser
Schiedsstelle eine Einigung nicht möglich, so kann der Vertrag sofort gekündigt
werden.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine
Vertragspartei das Gebot von Treu und Glauben in einem so hohen Maße verletzt,
dass dem anderen Vertragspartner ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet
werden kann. Eine solche Verletzung liegt z.B. in dem Versuch der bewussten
Umgehung von Bestimmungen dieses Vertrages.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zugrunde
liegende Rahmenentsorgungsvertrag vom 08.09.1994 oder Anschlussverträge nicht
bis zur Vertragslaufzeit dieses Vertrages verlängert oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen oder richterlicher Anordnungen aufgehoben werden.
§ 5 Schriftformerfordernis
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass ihre
rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter dem Gebot der Sicherheit und Klarheit
und deswegen streng an die Schriftform gebunden sind. Die Parteien schließen
aus diesem Grunde die Beachtlichkeit mündlicher Erklärungen bewusst aus und
vereinbaren folgende Regelungen:
a)
Jede Änderung, Ergänzung oder Erweiterung
dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um
Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform.
b)
Diese Regelung gilt ebenfalls für
Nebenabreden, für Vorbehalte, etwaige Zusicherungen und andere Erklärungen, die
alle zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners
bedürfen.
c)
Auf das Formerfordernis können die
Vertragspartner nur durch übereinstimmende schriftliche Vereinbarung
verzichten.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als
unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. In einem solchen Fall
versuchen die Vertragspartner, die ungültige oder undurchführbare
Vertragsbestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem am Nächsten
kommt, was die Parteien unter verständiger Würdigung inhaltlich gewollt haben.
Für die EGW: |
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Für Kreis Borken: |
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|
|
Gescher, den |
|
Borken, den |
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Thomas Holzschneider |
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Gerd Wiesmann |
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ppa. Hindrik Stegemann |
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Werner Haßenkamp |