1. Der Kreisausschuss wird für die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW als zuständiges Gremium benannt.
2. Als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers wird der Landrat, stellvertretend das für die Schulen verantwortliche Vorstandsmitglied oder der Leiter des Fachbereichs Schule, Bildung, Kultur und Sport, entsandt.
3. Als beratende Mitglieder des Schulträgers werden der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses sowie der Leiter des Fachbereichs Schule, Bildung, Kultur und Sport bzw. sein Vertreter im Amt in die Schulkonferenz entsandt.
Rechtsgrundlage:
§ 61 Schulgesetz NRW
Sachdarstellung:
Mit der Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 ist das Verfahren zur Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters grundlegend neu geregelt worden. Hatte bis dahin der Schulträger sowohl bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters oder der Schulleiterin als auch bei dem stellvertretenden Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin ein Vorschlagsrecht, verfügt der Schulträger jetzt nur noch über ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Schulleiters bzw. der Schulleiterin.
Nach § 61 (2) des neuen Schulgesetzes wählt die Schulkonferenz einer Schule aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Bewerbern die Schulleiterin oder den Schulleiter für die Dauer von fünf Jahren. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, dass vom Schulträger entsandt wird. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.
Hinsichtlich der Bestellung der stellvertretenden Schulleitung ist die geltende Regelung des § 61 Schulgesetz nicht anwendbar. Die Vertretung der Schulleitung wird daher nicht von der Schulkonferenz gewählt. Das Recht zur Besetzung der allgemeinen Vertretung liegt seit dem 01.08.2006 allein beim Land bzw. bei den Bezirksregierungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Landesregierung beabsichtigt, eine Änderung des § 61 Schulgesetz in der Weise herbeizuführen, dass auch die stellvertretende Schulleitung in das neue Verfahren einbezogen wird. Im Sinne einer übergangsweisen Absprache ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen bereit, der erweiterten Schulkonferenz einschließlich Vertretern des Schulträgers das Recht einzuräumen, die Bewerberin bzw. den Bewerber, der von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.
Nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz ist die Obere Schulaufsichtsbehörde gehalten, die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber einzuholen. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Eine entsprechende Regelung wird in die Hauptsatzung des Kreises Borken aufgenommen. Ein Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung wird in einer der nächsten Kreistagssitzungen vorgelegt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?