Betreff
Bildung der Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW)
Vorlage
0164/2007
Art
Beschlussvorlage öffentlich

  1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird bestellt:

Herr Dr. Klaus Wessels, Richter am Arbeitsgericht Hamm

Zu seinem Stellvertreter:

Herr Dr. Martin Middeler, Richter am Amtsgericht Borken

Die Zahl der Beisitzer wird auf 12 festgelegt.

  1. Zu Beisitzerinnen und Beisitzern werden seitens der Arbeitgeber bestimmt:

a)            Frau Ingrid Beutel-Menzel, Leiterin des Fachbereiches Zentrale Steuerung der Stadt Coesfeld

b)            Herr Andreas Grotendorst, 1. Beigeordneter der Gemeinde Raesfeld

c)            Frau Susanne Hassink, stellv. Leiterin des Haupt- und Personalamtes des Kreises Warendorf

d)            Frau Monika Nagel, Leiterin Fachbereich Personal, Organisation und ADV der Stadt Borken

e)            Herr Josef Terbeck, Leiter des Personalamtes der Stadt Ahaus

f)             Herr Ludger Triphaus, Leiter Fachbereich Zentrale Verwaltung der Stadt Bocholt


Rechtsgrundlage:

§ 67 LPVG NW


Sachdarstellung:

Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW). Die Wahlperiode des letzten Personalrates endete am 09.07.2007 vorzeitig. Für die Zeit der Wahlperiode vom 10.07.2007 für die Dauer von fünf Jahren (Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre durch die vorzeitige Neuwahl) ist eine neue Einigungsstelle zu bilden.

Oberste Dienstbehörde des Kreises Borken ist der Kreistag.

Kreistag und Personalvertretung haben sich auf die Person des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter/in sowie über die Zahl der Beisitzer/innen zu einigen. Die Beisitzer/innen, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden je zur Hälfte vom Kreistag und von der Personalvertretung bestellt. Auch die vom Kreistag bestimmten Beisitzer/innen werden für die Dauer der gesamten Wahlperiode der Personalvertretung bestellt, dies ist unabhängig von der Dauer der Wahlperiode des Kreistages.

Zwischen Personalrat und Verwaltung besteht Einigkeit über den Vorschlag für den Vorsitz und die Stellvertretung sowie über die Zahl der Beisitzer/innen.

Beisitzer/innen müssen nach den Bestimmungen des LPVG NW Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein. Dies bedeutet, dass Beisitzer/in auch werden kann, wer nicht unter die Bestimmungen des LPVG NW, jedoch unter ein anderes Personalvertretungsgesetz fällt. So können z. B. auch Bundesbedienstete und Beschäftigte von Sparkassen oder öffentlichen Krankenkassen zu Beisitzer/innen bestellt werden.

Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes NW verlangen außerdem, dass Gremien paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden sollen.

Die Verwaltung schlägt vor, für die Arbeitgeberseite die im Beschlussvorschlag genannten Personen als Beisitzer/innen zu bestellen.

Wegen der oftmals schwierigen tarif- und personalrechtlichen Fragen ist es sinnvoll, für die Arbeitgeberseite Verwaltungsfachleute benachbarter Kommunen zu benennen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder der Einigungsstelle führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Aufwendungen – dies sind im Wesentlichen Reise-/Fahrtkosten – sind zu erstatten. Die Mittel stehen im Rahmen des Kreishaushaltes zur Verfügung.