Der Entwurf der Satzung des Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen“ (NVW) und der Entwurf der ergänzenden öffentlich rechtlichen Vereinbarung werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2008 tritt das novellierte ÖPNVG in Kraft. Im Rahmen der Regelungen des § 5 (1) müssen die bisher bestehenden regionalen Zweckverbände oder die Kreise und kreisfreien Städte zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum erfolgt in den jeweiligen Regionen.
Seit dem Herbst 2006 haben intensive Gespräche zwischen Vertretern der fünf westfälischen SPNV-Aufgabenträger und dem MBV unter Einbeziehung von Landespolitkern stattgefunden. Im Ergebnis hat der Landtag im Juni 2007 eine Novellierung des ÖPNVG beschlossen, die künftig drei SPNV-Aufgabenträgerorganisationen in NRW vorsieht, die eine weitestgehende Ausgestaltungsfreiheit ihrer Organisation erhalten. Im Rahmen einer Übergangsregelung verbleiben die geschlossenen SPNV-Verkehrsverträge bis Ende 2010 bei den heutigen SPNV-Zweckverbänden.
In den letzten drei Monaten wurde unter Hinzuziehung der Anwaltskanzlei Baumeister in Münster der Entwurf einer Satzung für den neuen Zweckverband „Nahverkehr Westfalen“ (NVW) sowie der Entwurf einer ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erarbeitet. Mit den vorgelegten Entwürfen wird die wirtschaftliche Eigenverantwortung der fünf Teilräume sowie die dezentrale Aufgabenwahrnehmung an den heutigen Standorten sichergestellt.
Der NVW soll durch die bisher bestehenden regionalen Zweckverbände ZRL, ZVM, VVOWL, nph und ZWS gegründet werden und in weitgehend dezentralen Strukturen arbeiten. Hierdurch soll die kommunalpolitische Verankerung und die Kunden- und Ortsnähe bei der Aufgabenerledigung sichergestellt werden.
Die grundsätzlichen Regelungen sind unter Berücksichtigung des Gesetzes über Gemeinschaftsarbeit (GkG) im Satzungsentwurf (Anlage 1) enthalten. Weitere Detaillierungen insbesondere für die Bereiche Finanzierung und Aufgabenerledigung enthält der Entwurf der öffentlich rechtlichen Vereinbarung (Anlage 2).
Zusammenfassend enthalten die als Anlage beigefügten Unterlagen die nachfolgenden wesentlichen Regelungsinhalte. Weitere Detaillierungen können den Anlagen entnommen werden.
· Mitgliedverbände des Dachzweckverbandes „Nahverkehr Westfalen“ (NVW) sind die regionalen Zweckverbände ZRL, ZVM, VVOWL, nph und ZWS.
· Die regionalen Zweckverbände entsenden unter Berücksichtigung der Parameter „Basissitze“ (3 Vertreter je Mitgliedsverband) sowie den Kenngrößen Zugkilometer und Einwohner 45 Vertreter (ZRL=12, ZVM=11, VVOWL=10, nph=6, ZWS=6) in die Verbandsversammlung des NVW.
· Gem. § 17 des ÖPNVG wird von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht, dass die Rechte und Pflichten aus den am 01.08.2007 bestehenden Verkehrsverträgen bis zum 31.12.2010 bei den bisherigen regionalen Zweckverbänden verbleiben und erst danach auf den Dachzweckverband übergehen.
· Der Zweckverband NVW wird in einem rollierenden System (3 Jahre) von den Verbandsvorstehern/ Verbandsvorsteherin der regionalen ZV in der Reihenfolge ihrer Größe geführt (ZRL, ZVM, VVOWL, nph, ZWS). Die Geschäftsführung übernehmen 5 regionale Geschäftsführer, von denen auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsvorstehers/ Verbandsvorsteherin die Verbandsversammlung des NVW den Sprecher der Geschäftsführung für die Amtszeit des Verbandsvorstehers/ Verbandsvorsteherin wählt.
· Die Aufgabenwahrnehmung wird dezentral organisiert. Der Hauptsitz des Zweckverbandes ist Unna. Auf Basis der Regelungen in der öffentlich rechtlichen Vereinbarung wird das für den Raum Westfalen neue Thema der „Investitionsförderung gem. § 12 ÖPNVG“, das von den Bezirksregierungen auf den Dachzweckverband übergeht, beim ZVM in Münster angesiedelt. Das vom Land NRW für die Koordination und Weiterentwicklung des landesweiten Fahrplans dem Raum Westfalen angebotene „Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan (KC ITF)“ wird beim VVOWL in Bielefeld angesiedelt. Weitere dezentral wahrzunehmende Aufgaben des neuen Verbandes NVW sind in der Anlage 2 dieser Vorlage dargestellt. Weiterhin werden die Verkehrsverträge (insgesamt derzeit 17 Verträge in Westfalen) im Rahmen eines Federführungsprinzips einem regionalem Mitgliedsverband in der Betreuung zugeordnet.
· Im Bereich der Finanzierung werden die Mittelzuweisungen des Landes gem. § 11 ÖPNVG (254 Mio. Euro im Jahr 2008) auf Basis des Schlüssels 2007 nach Abzug der allgemeinen Ausgaben bis Ende 2010 an die Mitgliedsverbände weitergeleitet. Ab dem Jahr 2011 werden die Mittel zentral vom Dachzweckverband bewirtschaftet und im Rahmen einer Teilraumergebnisrechnung für die Mitgliedsverbände vom Dachzweckverband nach Angabe der Mitgliedverbände eingesetzt. Die ab 2008 geltenden Finanzierungsregelungen können nur einstimmig von der Verbandsversammlung des NVW verändert werden. Im Rahmen einer Härtefallklausel verpflichten sich die Mitgliedsverbände zu einer neuen Finanzierungsregelung, falls die Teilraumergebnisrechnung für eines oder mehrere Mitglieder zu unzumutbaren Härten führt.
· Im Rahmen der Regelungen der §§ 7 und 9 des Entwurfes der Verbandssatzung werden den Mitgliedsverbänden starke Mitspracherechte eingeräumt. So bedürfen beispielsweise Entscheidungen über das Landesnetz § 7 (4) ÖPNVG und zum Nahverkehrsplan Westfalen der vorherigen Zustimmung der Mitgliedsverbände. Verkehrsverträge können nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände abgeschlossen werden.
· Die Mitarbeiter der regionalen ZV verbleiben anstellungsmäßig dort, arbeiten jedoch teilweise für den Dach-ZV. Die Finanzierung der regionalen ZV erfolgt aus der Pauschale nach § 11 (1) als „Sonstige Aufgabe des ÖPNV“.
· Bei dem Dach-ZV werden die Mitarbeiter der Dach-GS, die vom Land übernommenen Mitarbeiter für die Investitionsförderung sowie gegebenenfalls die Mitarbeiter des neuen Kompetenzzentrums angesiedelt.
· Für die Investitionsförderung sollen max. 6 Mitarbeiter von den Bezirksregierungen übernommen werden, sie erhalten eine Standortgarantie für Münster entsprechend der Laufzeit des ÖPNVG (5 Jahre).
Da der Dachzweckverband zwingend zum 31.12.2007 gegründet sein muss, um zum einen den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, aber auch um über die Finanzmittelzuweisungen des Landes gem. § 11 ÖPNVG die verkehrsvertraglichen Pflichten der Mitgliedsverbände erfüllen zu können, muss der nachfolgende Terminplan bei der Beschlussfassung eingehalten werden:
Ende August/ Anfang September |
Vorabstimmung mit dem Land bezüglich der Genehmigung der Satzung und der ÖR-Vereinbarung |
Ende August/ Anfang September |
Einbringung der Verbandssatzung und der öffentliche rechtlichen Vereinbarung in die Verbandsversammlungen der künftigen Mitgliedsverbände |
Bis Ende Oktober |
Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften der Mitgliedsverbände unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Zweckverbandsatzungen |
November 2007 |
Beschlussfassungen zur Verbandssatzung und der öffentlich rechtlichen Vereinbarung in den Verbandsversammlungen der künftigen Mitgliedsverbände sowie Benennung der Mitglieder der künftigen Verbandsversammlung des NVW |
Dezember 2007 |
Gründungsversammlung des Dachzweckverbandes NVW |
Aufgrund der sich ändernden Rechtslage zum 01.01.2008 müssen die Satzungen der fünf regionalen westfälischen Zweckverbände angepasst werden, wobei der Zeitraum bis Ende 2010 und ab 2011 berücksichtigt werden muss. Sinnvollerweise sollte dabei eine erste Einschätzung des Landes zur Satzung des Dach-Zweckverbandes abgewartet werden, um die ZVM-Satzung dann auf die NVW-Satzung abzustimmen.
In der Verbandsversammlung des ZVM Ende November/ Anfang Dezember 2007 sollen die abschließende Beratung und Beschlussfassungen erfolgen.
Anlagen:
1. Entwurf der Satzung des Zweckverbandes „Nahverkehr Westfalen“ (NVW)
2.
Entwurf der ergänzenden öffentlich rechtlichen
Vereinbarung