a) Über die im Rahmen der Offenlegung von den Trägern öffentlicher Belange und den privaten Einwendern vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise wird entsprechend den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vorschlägen beschlossen.
b) Die 3. Änderung des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ wird als Satzung beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§§ 16 ff des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG -) vom 21.07.2000 (GV NW Seite 568/SGV NW Seite 791) in der aktuellen Fassung
Sachdarstellung:
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 27.05.2004 die 3. Änderung des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ beschlossen.
Der Landschaftsplan als zentrales Instrument des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege und –entwicklung fördert die Aktivitäten zur Förderung und Bewahrung der westmünsterländischen Parklandschaft. Er dient der Unterstützung der Landwirtschaft bei der Durchführung landschaftserhaltender und –gestaltender Maßnahmen sowie der naturnahen Erholung im ländlichen Raum. Die Anwendung des Kulturlandschaftsprogramms des Kreises Borken, von dem die Landwirte im zunehmenden Maße Gebrauch machen, setzt in wesentlichen Teilen die Gültigkeit eines entsprechenden Landschaftsplanes voraus.
Der zur Änderung anstehende Landschaftsplan ist seit 1989
rechtskräftig. Seine Festsetzungen sind gemeinsam mit den beteiligten
Grundstückseigentümern weitestgehend umgesetzt worden.
Der ursprüngliche Plan selbst ist gekennzeichnet von einer Fülle ins Detail
gehender Einzelfestsetzungen. Aufgrund dieser und weiterer Regelungsinhalte ist
er nicht geeignet, den beteiligten Kommunen (Heiden und Reken), aber auch den
ansässigen Land- und Forstwirten als „Ökokonto“ zu dienen. Weiterhin ist zum
Nachteil der Landwirtschaft sowie von Natur und Landschaft die Anwendung des
Kreiskulturlandschaftsprogrammes nicht möglich.
Um zu einer Entfrachtung der Planinhalte und um zur Anwendung der zwischenzeitlich entwickelten modernen liberalen Planungsgrundsätze zu kommen, war es geboten, den Plan entsprechend zu ändern. Dabei wurden auch gemäß vertraglicher Regelung mit dem Land Nordrhein-Westfalen, den Städten und Gemeinden sowie der Landwirtschaft die zur Europäischen Union gemeldeten FFH-Gebiete zweckmäßig in nationale Kategorien umgesetzt.
Die nicht mehr zeitgemäßen Planungsinhalte wurden, soweit notwendig, aktualisiert. Damit wird auch die gebotene Gleichbehandlung aller Räume im Kreis erreicht.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 hat der Kreistag im Rahmen der Beratungen des Entwurfs des Landschaftsplanes „Velen“ die dort noch enthaltenen Flächen der Gemeinde Reken aus dem Landschaftsplan „Velen“ herausgelöst und dem Landschaftsplan „Rekener Berge“ zugeschlagen. Das durch Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Münster ausgewiesene Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“ wird mit dieser Änderung in den Landschaftsplan integriert.
Entsprechend der Regelungen im Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 16. Oktober bis einschließlich 20. Oktober 2006 erfolgt. Dort hatten alle Bürger die Möglichkeit, sich über Inhalte des Landschaftsplanes zu informieren. Die Beteiligung der Bürger erfolgte bürgernah in einer Gaststätte im Ortsteil Groß Reken.
Die Bekanntmachung der Offenlage und des Aufstellungsbeschlusses zur Erweiterung des Landschaftsplangebietes „Rekener Berge“ erfolgte im Amtsblatt des Kreises Borken Nr. 23/2006 vom 24.10.2006. Die Änderung des Landschaftsplanes hat in der Zeit vom 01. November 2006 bis einschließlich 01. Dezember 2006 öffentlich ausgelegen.
Den Trägern öffentlicher Belange ist mit Schreiben vom 13.10.2006 Gelegenheit gegeben worden, bis zum Ende der Offenlegungsfrist Anregungen, Bedenken und Hinweise vorzutragen. hiervon haben 16 Träger öffentlicher Gelange Gebrauch gemacht (siehe Anlage 1). Im Rahmen der Offenlage haben Privatpersonen, Grundstückseigentümer und Verbände Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Landschaftsplan vorgetragen (siehe Anlage 2).
Die Einwendungen sind von der Verwaltung geprüft worden. Übersichten der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise, versehen mit einem Beschlussvorschlag, sind in den Anlagen 1 und 2 enthalten.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Anlagen:
Abwägung der Eingaben der Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Eingaben der privaten Einwender