Die
Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für die vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde
zugelassenen Taxen wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs beschlossen
(Anlage).
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken setzt nach § 51 Absatz 1 PBefG i.
V. m. § 4 Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr fest. Die
Beförderungsentgelte müssen nach § 39 Absatz 2 PBefG unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers / der Unternehmerin
angemessen sein. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist eine Abwägungsentscheidung
zu treffen, mit der das wirtschaftliche Interesse der Unternehmer/innen mit den
öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl – also dem Interesse an
sicheren und ausreichenden Beförderungsmöglichkeiten – in Ausgleich gebracht
wird.
Im Rahmen der Prüfung des Antrags fanden Abstimmungen zwischen den vier
Münsterlandkreisen statt.
Über den Antrag des VSPV vom 09.01.2024 und das vorläufige
Prüfungsergebnis des Kreises Borken hat die Verwaltung den Ausschuss für
Verkehr und Bauen bereits in der Sitzung am 05.02.2024 informiert.
Zu dem Tarifvorschlag hat der Kreis Borken am 07.02.2024 alle
konzessionierten Taxiunternehmen, seine kreisangehörigen Städte und Gemeinden
sowie alle weiteren zu beteiligenden Stellen (IHK, Ver.di etc.) angehört.
28 der 36 im Kreis Borken ansässigen Unternehmen haben eine
Stellungnahme abgegeben.
Davon befürworten 26 Unternehmen den Vorschlag des VSPV. Ein Unternehmen
hat sich für eine Beibehaltung des aktuellen Tarifs, ein weiteres Unternehmen
für eine höhere Anpassung des Tarifs ausgesprochen. 16 der 17 Städte und
Gemeinden haben eine Stellungnahme abgegeben und die Erhöhung des Taxentarifs
im Sinne des Antrages des VSPV unterstützt.
Die Bezirksregierung, die IHK und Ver.di haben sich nicht geäußert. Das
Eichamt sieht keine Probleme in der Festsetzung der Beträge.
Zum 01.10.2024 sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte
vorgesehen:
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Dem Beschlussvorschlag wird nicht zugestimmt.
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B.
Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE