Betreff
Überarbeitetes ingenieurtechnisches Gutachten zur Kostenabschätzung für den Betriebsabschluss und die Nachsorgephase der Deponien Borken-Hoxfeld, Ahaus-Alstätte I bis III und Ahaus Wüllen
Vorlage
0224/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Das überarbeitete ingenieurtechnische Gutachten des geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH vom 18.07.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnung der Deponienachsorgekosten wird bei Bedarf – spätestens in fünf Jahren – erneut überprüft.

 


Rechtsgrundlage:

KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz

LAbfG – Landesabfallgesetz NRW

 

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken ist gem. § 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) Träger der Abfallentsorgung in seinem Hoheitsgebiet. Zu seinen Aufgaben gehört es gem. § 40 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch, bei seinen stillgelegten Deponien Maßnahmen zur Nachsorge umzusetzen. Dazu wurde nach 2010 und 2014 zuletzt im Jahr 2019 ein ingenieurtechnisches Gutachten zur Ermittlung der Baukosten für die Herrichtung der Oberflächenabdichtung (OFAD) und die Betriebskosten innerhalb der Stilllegungs- und Nachsorgephase für den Zeitraum bis 2035 erstellt. Bei der gutachterlichen Bewertung wurden die Siedlungsabfalldeponien Ahaus-Alstätte I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld sowie die Boden- und Bauschuttdeponien Borken-Hoxfeld und Ahaus-Wüllen/Barle berücksichtigt.

Die Prognose aus dem Jahr 2019 beruhte insbesondere auf seinerzeit aktuellen Ausschreibungsergebnissen für die letzten beiden Bauabschnitte auf der Deponie Borken-Hoxfeld.

Gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 10.10.2019 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0208/2019/KREIS) wurde nach dem vom Gutachter vorgeschlagenen Zeitraum von fünf Jahren in 2024 das ingenieurtechnische Gutachten von 2019 zu Kostenabschätzungen für den Betriebsabschluss und die Nachsorgephase der kreiseigenen Deponien für den Zeitraum bis 2035 durch das Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH überprüft und für den Zeitraum von 2024 bis 2035 fortgeschrieben. Dabei fallen Baukosten - mit Fertigstellung der Oberflächen­abdichtung auf der Deponie Borken-Hoxfeld in 2022 - nur noch untergeordnet an.

Insofern geht die Deponienachsorge von der weitestgehend abgeschlossenen Bauphase nach einer Übergangsphase in eine kontinuierliche Betriebsphase über. Nach dieser ca. fünfjährigen Übergangsphase wird eine größere Klarheit hinsichtlich Menge und Qualität der Sickerwässer sowie des Deponiegases erwartet.

Dennoch kommt das aktualisierte Gutachten zu dem Ergebnis, dass die ausstehenden kumulierten Kosten für den Betrachtungszeitraum von 2024-2035 sich auf 13.319.531 € belaufen und somit 3.486.692 € bzw. 35 % über dem Planansatz aus dem Gutachten 2019 liegen:

 

 

 

 

Plan 2019

Plan 2024

Abweichung

2024

950.826

1.065.780

114.954

2025

855.342

1.736.953

881.611

2026

840.949

1.165.410

324.461

2027

778.067

1.234.651

456.584

2028

764.389

986.728

222.339

2029

756.029

971.299

215.270

2030

773.417

992.639

219.222

2031

760.578

977.683

217.105

2032

773.538

993.616

220.078

2033

768.237

987.622

219.385

2034

790.993

965.881

174.888

2035

1.020.474

1.241.269

220.795

 

9.832.839

13.319.531

3.486.692

 

Zu beachten hinsichtlich der Abweichung von rund 3,49 Mio. € ist beispielsweise, dass noch ausstehende Deponie­baukosten für die Deponie Borken-Hoxfeld schon vor dem Stichtag 31.12.2023 einkalkuliert und gebührenkalkulatorisch längst berücksichtigt, die Maßnahmen aber noch nicht umgesetzt wurden. Diese Deponie­baukosten sind im jetzigen Düllmann-Gutachten für das Jahr 2025 erneut einkalkuliert. Hierfür stehen aber noch die Deponierückstellungen in Höhe von rund 2,24 Mio. € zur Verfügung. Da sich die Planabweichungen somit zu einem wesentlichen Teil durch zeitliche Kostenverlagerungseffekte begründen, ergeben sich Mehrkosten zum Altgutachten i. H. v. 1,25 Mio. €, die für die Abfallgebühren in den Jahren 2024-2035 relevant sind.

Die Kostensteigerungen für den Gesamtzeitraum verteilen sich dabei wie folgt auf die einzelnen Deponien:


 

 

Plan 2019

Plan 2024

Abweichung

Borken-Hoxfeld

3.237.536

4.994.888

54 %

Borken-Hoxfeld (Bausch.)

94.152

112.586

20 %

Ahaus-Alstätte I

1.099.156

1.312.059

19 %

Ahaus-Alstätte II

933.099

1.155.300

24 %

Ahaus-Alstätte III

3.044.745

3.584.277

19 %

Ahaus-Wüllen

36.339

217.228

498 %

 

Die Kostensteigerungen gegenüber dem Vorgängergutachten sind im Wesentlichen auf folgende Faktoren zurückzuführen:

 

  1. Deponiebaukosten für das Nachnutzungskonzept der Deponie Borken-Hoxfeld

 

Bei der erheblichen Erhöhung der Plankosten für den Zeitraum 2024-2035 handelt es sich bei der Deponie Borken-Hoxfeld zu einem wesentlichen Teil um zeitliche Kostenverlagerungseffekte für ursprünglich für das Jahr 2023 geplante Deponie­baukosten auf das Jahr 2025. Für die Öffnung der Deponieoberfläche für die Öffentlichkeit (Wanderwege, Zäune, Informationstafeln, Bepflanzung etc.) sind für das Jahr 2023 bereits im Vorgängergutachten Kosten in Höhe von 364 TEUR eingeplant worden. Nunmehr wurde hier ein neuer Planansatz in Höhe von 400 TEUR in das Jahr 2025 übertragen. Auch für die Erneuerung der Asphaltdecke auf der Deponiezufahrt „Horst“ sowie für den Rückbau des Hofes Wesseler (Abbruch der Lagerhallen), die ursprünglich für das Jahr 2023 vorgesehen waren, wurde ein neuer Kostenansatz in Höhe von 80 TEUR für das Jahr 2026 eingeplant. Neue Kostenpositionen ergeben sich darüber hinaus für vorzunehmende Nachpflanzungen aufgrund der Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplans (50 TEUR) sowie die geplante Errichtung einer Maschinenhalle als Ausgleich für die abgebrochenen Lagerhallen auf dem Hof Wesseler (45 TEUR). Der Effekt dieser Kostensteigerungen auf die Abfallgebühren wird jedoch insoweit abgefedert, als für die von der Verschiebung betroffenen Planansätze bereits gebildete Rückstellungen aufgelöst werden können (sh. oben).

 

  1. Kosten für die Oberflächenabdichtung der Boden- und Bauschuttdeponie Ahaus-Wüllen

 

Die Erhöhung der Plankosten für die Boden- und Bauschuttdeponie in Ahaus-Wüllen ergibt sich aus einem Einmaleffekt für die Kosten der Oberflächenabdichtung in Höhe von 174 TEUR netto, die für das Jahr 2027 eingeplant wurde. Der tatsächliche Durchführungszeitpunkt der Rekultivierung ist jedoch aufgrund des dort weiterhin aktiven Betriebs der Recyclinganlage der Fa. Lukassen nicht absehbar. Daher wird dieser Betrag in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt.

 

  1. Anpassung der Prognose für Sickerwassermengen auf der Deponie Borken-Hoxfeld

 

Bei den Betriebskosten der Deponie Borken-Hoxfeld umfassen die stark mengenabhängigen Kosten für die Sickerwassererfassung und –behandlung insgesamt den größten Anteil. Die genaue Prognose der Mengen und des weiteren erforderlichen (Vor-)Behandlungsaufwands stellt sich hier als schwierig dar. Vor allem zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgängergutachtens im Jahr 2019 waren die Mengen noch nicht prognostizierbar, da der Zufluss aus dem Grundwasser nach Abschluss der Oberflächenabdichtung nur geschätzt werden konnte und erst mit Erfahrungen in den Jahren 2023 ff. belegt werden musste. Im Gutachten 2019 wurden für die Deponie Borken-Hoxfeld für die Jahre 2025-2035 (zwei Jahre nach Aufbringung der OFAD) Sickerwassermengen von 3.303 m³/a kalkuliert. Das in 2024 aktualisierte Gutachten geht für die Jahre 2023-2035 nunmehr von Sickerwassermengen von durchschnittlich 7.876 m³/a aus.

 

  1. Gebührensteigerung für die kommunale Abwasserbeseitigung

 

Als preisabhängiger Faktor wirkt sich auch die Erhöhung der Gebühren für die kommunale Abwasserbeseitigung für die Behandlung der Sicker- und Schmutzwässer in den kommunalen Kläranlagen in erheblichen Maße aus. Diese haben sich für die Deponie in Borken-Hoxfeld von 2,24 € bzw. 2,30 € auf 3,49 €/m³ erhöht. Bei den Deponiestandorten in Ahaus-Alstätte sind die Kosten von 2,45 € auf 2,70 €/m³ gestiegen. Alleine die Einleitung der (vorbehandelten) Deponiesickerwässer in die kommunalen Kläranlagen verursacht jährliche Kosten von über 100.000 €.

 

  1. Erhöhung der Stromkosten

 

Ein weiterer Kostentreiber ist die Erhöhung der Stromkosten für den Bedarf an extern bezogenem Strom, der nicht aus eigener Energieerzeugung gedeckt werden kann, für die Deponiegasbehandlung und das Betreiben der Sickerwasserpumpen auf den Deponiestandorten Borken-Hoxfeld und Ahaus-Alstätte I-III. Der Preis für extern bezogenen Strom hat sich von 0,21 €/kWh im Gutachten 2019 auf 0,31 €/kWh im Gutachten 2024 erhöht. Bei der Deponie in Borken-Hoxfeld kommt eine erfassungsbedingte Verdoppelung der Strommengen auf 85.000 kWh/a gegenüber dem vorherigen Gutachten hinzu. Dies hängt mit den im Vergleich zum Gutachten 2019 prognostizierten deutlich höheren Sickerwassermengen zusammen, die beständig abgepumpt und über Pumpwerke zur Sickerwasservorbehandlungsanlage der EGW am Standort der Kläranlage Borken gepumpt werden müssen. Bei einem Strombedarf von insgesamt 191.000 kWh/a für alle Deponiestandorte kommt es allein durch die Strompreissteigerung zu Mehrkosten in Höhe von 19 TEUR/a.

 

  1. Allgemeine jährliche Preissteigerungen

 

Die Betriebskosten unterliegen allgemeinen jährlichen Preissteigerungen, die insbesondere inflationsbedingt und durch gestiegene Personalkosten in allen Bereichen stark gestiegen sind, dies betrifft bspw. die Personal-, Sach- und Dienstleistungskosten für:

  • laufende Betriebskosten für die Sickerwasserbehandlung (Spülen der Leitungen/Drainagen, Betreiben der Pumpanlagen etc.)
  • Bewirtschaftung der Gasbrunnen/Entgasungsanlagen etc. für die Deponiegasbehandlung, Anpassungen an den Stand der Technik
  • Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen aus gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Verpflichtungen wie Messungen/Untersuchungen
  • Wartungen und Reparaturen
  • die Instandhaltung und Pflege der Deponieoberfläche

 

Neben den laufenden Betriebskosten mussten auch Ansätze für zukünftig noch bestehende Rückbauverpflichtungen (Entgasungsanlagen, Verfüllung Gasbrunnen, Brunnenköpfe) unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen angepasst werden.

 

Das vorliegende Düllmann-Gutachten vom 18.07.2024 betrachtet die Nachsorgekosten für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2035. Auch nach 2035 werden die Altdeponien für ihre Nachsorge Kosten verursachen. Der Kostenumfang lässt sich derzeit aber nicht abschätzen und soll daher in einem Folgegutachten nach der Übergangsphase in rund fünf Jahren berücksichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt wird absehbar sein, wie sich die Mengen und Qualitäten der Deponiesickerwässer und auch der Gasmengen sowie die Behandlungserfordernisse entwickeln.

 

 

Entscheidungsalternativen:

 

Es bestehen keine Entscheidungsalternativen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Kreis Borken erhebt zur Deckung seiner durch die Abfallentsorgung entstehenden Aufwendungen Benutzungsgebühren (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Zu den ansatzfähigen Kosten für die Abfallentsorgung gehören nach § 9 Abs. 2 LAbfG auch die Zuführungen von Rückstellungen für die Nachsorgekosten für stillgelegte Deponien, soweit diese nicht bereits durch vorhandene Rückstellungen gedeckt sind. Denn stillgelegte Deponien gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Der Zuführungsbetrag zu den Deponierückstellungen findet sich seit 2011 in den jährlichen Abfallgebührenbedarfsberechnungen wieder.

 

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Keine