Das
überarbeitete ingenieurtechnische Gutachten des geotechnischen Büros Prof.
Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH vom 18.07.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die
Berechnung der Deponienachsorgekosten wird bei Bedarf – spätestens in fünf
Jahren – erneut überprüft.
Rechtsgrundlage:
KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz
LAbfG – Landesabfallgesetz NRW
Sachdarstellung:
Der
Kreis Borken ist gem. § 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) Träger der
Abfallentsorgung in seinem Hoheitsgebiet. Zu seinen Aufgaben gehört es gem. §
40 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch, bei seinen stillgelegten Deponien
Maßnahmen zur Nachsorge umzusetzen. Dazu wurde nach 2010 und 2014 zuletzt im
Jahr 2019 ein ingenieurtechnisches Gutachten zur Ermittlung der Baukosten für
die Herrichtung der Oberflächenabdichtung (OFAD) und die Betriebskosten
innerhalb der Stilllegungs- und Nachsorgephase für den Zeitraum bis 2035
erstellt. Bei der gutachterlichen Bewertung wurden die Siedlungsabfalldeponien
Ahaus-Alstätte I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld
sowie die Boden- und Bauschuttdeponien Borken-Hoxfeld und Ahaus-Wüllen/Barle
berücksichtigt.
Die Prognose aus dem Jahr 2019 beruhte insbesondere auf seinerzeit aktuellen Ausschreibungsergebnissen für die letzten beiden Bauabschnitte auf der Deponie Borken-Hoxfeld.
Gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 10.10.2019 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0208/2019/KREIS) wurde nach dem vom Gutachter vorgeschlagenen Zeitraum von fünf Jahren in 2024 das ingenieurtechnische Gutachten von 2019 zu Kostenabschätzungen für den Betriebsabschluss und die Nachsorgephase der kreiseigenen Deponien für den Zeitraum bis 2035 durch das Geotechnische Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH überprüft und für den Zeitraum von 2024 bis 2035 fortgeschrieben. Dabei fallen Baukosten - mit Fertigstellung der Oberflächenabdichtung auf der Deponie Borken-Hoxfeld in 2022 - nur noch untergeordnet an.
Insofern geht die Deponienachsorge von der weitestgehend abgeschlossenen Bauphase nach einer Übergangsphase in eine kontinuierliche Betriebsphase über. Nach dieser ca. fünfjährigen Übergangsphase wird eine größere Klarheit hinsichtlich Menge und Qualität der Sickerwässer sowie des Deponiegases erwartet.
Dennoch kommt das aktualisierte Gutachten zu dem Ergebnis, dass die ausstehenden kumulierten Kosten für den Betrachtungszeitraum von 2024-2035 sich auf 13.319.531 € belaufen und somit 3.486.692 € bzw. 35 % über dem Planansatz aus dem Gutachten 2019 liegen:
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Plan
2019 |
Plan
2024 |
Abweichung |
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2024 |
950.826 |
1.065.780 |
114.954 |
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2025 |
855.342 |
1.736.953 |
881.611 |
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2026 |
840.949 |
1.165.410 |
324.461 |
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2027 |
778.067 |
1.234.651 |
456.584 |
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2028 |
764.389 |
986.728 |
222.339 |
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2029 |
756.029 |
971.299 |
215.270 |
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2030 |
773.417 |
992.639 |
219.222 |
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2031 |
760.578 |
977.683 |
217.105 |
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2032 |
773.538 |
993.616 |
220.078 |
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2033 |
768.237 |
987.622 |
219.385 |
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2034 |
790.993 |
965.881 |
174.888 |
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2035 |
1.020.474 |
1.241.269 |
220.795 |
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9.832.839 |
13.319.531 |
3.486.692 |
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Zu
beachten hinsichtlich der Abweichung von rund 3,49 Mio. € ist beispielsweise,
dass noch ausstehende Deponiebaukosten für die Deponie Borken-Hoxfeld schon
vor dem Stichtag 31.12.2023 einkalkuliert und gebührenkalkulatorisch längst
berücksichtigt, die Maßnahmen aber noch nicht umgesetzt wurden. Diese Deponiebaukosten
sind im jetzigen Düllmann-Gutachten für das Jahr 2025 erneut einkalkuliert.
Hierfür stehen aber noch die Deponierückstellungen in Höhe von rund 2,24 Mio. €
zur Verfügung. Da sich die Planabweichungen somit zu einem wesentlichen Teil
durch zeitliche Kostenverlagerungseffekte begründen, ergeben sich Mehrkosten
zum Altgutachten i. H. v. 1,25 Mio. €, die für die Abfallgebühren in den
Jahren 2024-2035 relevant sind.
Die Kostensteigerungen für den Gesamtzeitraum verteilen sich dabei wie folgt auf die einzelnen Deponien:
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Plan
2019 |
Plan
2024 |
Abweichung |
Borken-Hoxfeld |
3.237.536 |
4.994.888 |
54 % |
Borken-Hoxfeld (Bausch.) |
94.152 |
112.586 |
20 % |
Ahaus-Alstätte I |
1.099.156 |
1.312.059 |
19 % |
Ahaus-Alstätte II |
933.099 |
1.155.300 |
24 % |
Ahaus-Alstätte III |
3.044.745 |
3.584.277 |
19 % |
Ahaus-Wüllen |
36.339 |
217.228 |
498
% |
Die
Kostensteigerungen gegenüber dem Vorgängergutachten sind im Wesentlichen auf
folgende Faktoren zurückzuführen:
- Deponiebaukosten
für das Nachnutzungskonzept der Deponie Borken-Hoxfeld
Bei
der erheblichen Erhöhung der Plankosten für den Zeitraum 2024-2035 handelt es
sich bei der Deponie Borken-Hoxfeld zu einem wesentlichen Teil um zeitliche
Kostenverlagerungseffekte für ursprünglich für das Jahr 2023 geplante Deponiebaukosten
auf das Jahr 2025. Für die Öffnung der Deponieoberfläche für die Öffentlichkeit
(Wanderwege, Zäune, Informationstafeln, Bepflanzung etc.) sind für das Jahr
2023 bereits im Vorgängergutachten Kosten in Höhe von 364 TEUR eingeplant
worden. Nunmehr wurde hier ein neuer Planansatz in Höhe von 400 TEUR in das
Jahr 2025 übertragen. Auch für die Erneuerung der Asphaltdecke auf der
Deponiezufahrt „Horst“ sowie für den Rückbau des Hofes Wesseler (Abbruch der
Lagerhallen), die ursprünglich für das Jahr 2023 vorgesehen waren, wurde ein
neuer Kostenansatz in Höhe von 80 TEUR für das Jahr 2026 eingeplant. Neue
Kostenpositionen ergeben sich darüber hinaus für vorzunehmende Nachpflanzungen
aufgrund der Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplans (50 TEUR)
sowie die geplante Errichtung einer Maschinenhalle als Ausgleich für die
abgebrochenen Lagerhallen auf dem Hof Wesseler (45 TEUR). Der Effekt dieser
Kostensteigerungen auf die Abfallgebühren wird jedoch insoweit abgefedert, als
für die von der Verschiebung betroffenen Planansätze bereits gebildete
Rückstellungen aufgelöst werden können (sh. oben).
- Kosten
für die Oberflächenabdichtung der Boden- und Bauschuttdeponie Ahaus-Wüllen
Die
Erhöhung der Plankosten für die Boden- und Bauschuttdeponie in Ahaus-Wüllen
ergibt sich aus einem Einmaleffekt für die Kosten der Oberflächenabdichtung in
Höhe von 174 TEUR netto, die für das Jahr 2027 eingeplant wurde. Der
tatsächliche Durchführungszeitpunkt der Rekultivierung ist jedoch aufgrund des
dort weiterhin aktiven Betriebs der Recyclinganlage der Fa. Lukassen nicht
absehbar. Daher wird dieser Betrag in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt.
- Anpassung
der Prognose für Sickerwassermengen auf der Deponie Borken-Hoxfeld
Bei
den Betriebskosten der Deponie Borken-Hoxfeld umfassen die stark
mengenabhängigen Kosten für die Sickerwassererfassung und –behandlung insgesamt
den größten Anteil. Die genaue Prognose der Mengen und des weiteren
erforderlichen (Vor-)Behandlungsaufwands stellt sich hier als schwierig dar.
Vor allem zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgängergutachtens im Jahr 2019
waren die Mengen noch nicht prognostizierbar, da der Zufluss aus dem
Grundwasser nach Abschluss der Oberflächenabdichtung nur geschätzt werden
konnte und erst mit Erfahrungen in den Jahren 2023 ff. belegt werden musste. Im
Gutachten 2019 wurden für die Deponie Borken-Hoxfeld für die Jahre 2025-2035 (zwei
Jahre nach Aufbringung der OFAD) Sickerwassermengen von 3.303 m³/a kalkuliert.
Das in 2024 aktualisierte Gutachten geht für die Jahre 2023-2035 nunmehr von
Sickerwassermengen von durchschnittlich 7.876 m³/a aus.
- Gebührensteigerung
für die kommunale Abwasserbeseitigung
Als
preisabhängiger Faktor wirkt sich auch die Erhöhung der Gebühren für die
kommunale Abwasserbeseitigung für die Behandlung der Sicker- und Schmutzwässer
in den kommunalen Kläranlagen in erheblichen Maße aus. Diese haben sich für die
Deponie in Borken-Hoxfeld von 2,24 € bzw. 2,30 € auf 3,49 €/m³ erhöht. Bei den
Deponiestandorten in Ahaus-Alstätte sind die Kosten von 2,45 € auf 2,70 €/m³
gestiegen. Alleine die Einleitung der (vorbehandelten) Deponiesickerwässer in
die kommunalen Kläranlagen verursacht jährliche Kosten von über 100.000 €.
- Erhöhung
der Stromkosten
Ein
weiterer Kostentreiber ist die Erhöhung der Stromkosten für den Bedarf an
extern bezogenem Strom, der nicht aus eigener Energieerzeugung gedeckt werden
kann, für die Deponiegasbehandlung und das Betreiben der Sickerwasserpumpen auf
den Deponiestandorten Borken-Hoxfeld und Ahaus-Alstätte I-III. Der Preis für
extern bezogenen Strom hat sich von 0,21 €/kWh im Gutachten 2019 auf 0,31 €/kWh
im Gutachten 2024 erhöht. Bei der Deponie in Borken-Hoxfeld kommt eine
erfassungsbedingte Verdoppelung der Strommengen auf 85.000 kWh/a gegenüber dem
vorherigen Gutachten hinzu. Dies hängt mit den im Vergleich zum Gutachten 2019
prognostizierten deutlich höheren Sickerwassermengen zusammen, die beständig
abgepumpt und über Pumpwerke zur Sickerwasservorbehandlungsanlage der EGW am
Standort der Kläranlage Borken gepumpt werden müssen. Bei einem Strombedarf von
insgesamt 191.000 kWh/a für alle Deponiestandorte kommt es allein durch die Strompreissteigerung
zu Mehrkosten in Höhe von 19 TEUR/a.
- Allgemeine
jährliche Preissteigerungen
Die
Betriebskosten unterliegen allgemeinen jährlichen Preissteigerungen, die
insbesondere inflationsbedingt und durch gestiegene Personalkosten in allen
Bereichen stark gestiegen sind, dies betrifft bspw. die Personal-, Sach- und
Dienstleistungskosten für:
- laufende Betriebskosten für die
Sickerwasserbehandlung (Spülen der Leitungen/Drainagen, Betreiben der
Pumpanlagen etc.)
- Bewirtschaftung der
Gasbrunnen/Entgasungsanlagen etc. für die Deponiegasbehandlung, Anpassungen an
den Stand der Technik
- Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen aus
gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Verpflichtungen wie
Messungen/Untersuchungen
- Wartungen und Reparaturen
- die Instandhaltung und Pflege der
Deponieoberfläche
Neben
den laufenden Betriebskosten mussten auch Ansätze für zukünftig noch bestehende
Rückbauverpflichtungen (Entgasungsanlagen, Verfüllung Gasbrunnen, Brunnenköpfe)
unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen angepasst werden.
Das
vorliegende Düllmann-Gutachten vom 18.07.2024 betrachtet die Nachsorgekosten
für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2035. Auch nach 2035 werden die
Altdeponien für ihre Nachsorge Kosten verursachen. Der Kostenumfang lässt sich
derzeit aber nicht abschätzen und soll daher in einem Folgegutachten nach der
Übergangsphase in rund fünf Jahren berücksichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt
wird absehbar sein, wie sich die Mengen und Qualitäten der Deponiesickerwässer
und auch der Gasmengen sowie die Behandlungserfordernisse entwickeln.
Entscheidungsalternativen:
Es bestehen keine Entscheidungsalternativen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Kreis Borken erhebt zur Deckung seiner durch die Abfallentsorgung entstehenden
Aufwendungen Benutzungsgebühren (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Zu den ansatzfähigen Kosten
für die Abfallentsorgung gehören nach § 9 Abs. 2 LAbfG auch die Zuführungen von
Rückstellungen für die Nachsorgekosten für stillgelegte Deponien, soweit diese
nicht bereits durch vorhandene Rückstellungen gedeckt sind. Denn stillgelegte
Deponien gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden
Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Der
Zuführungsbetrag zu den Deponierückstellungen findet sich seit 2011 in den
jährlichen Abfallgebührenbedarfsberechnungen wieder.
Klimafolgenabschätzung:
Keine