Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Raesfeld und dem Kreis Borken über die Delegation der Aufgabe zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen des Wertstoffhofes Raesfeld
Vorlage
0258/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.)   Dem Abschluss der als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Raesfeld und dem Kreis Borken über die Delegation der Aufgabe zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen des Wertstoffhofes Raesfeld wird vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster zugestimmt.

 

2.)   Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzunehmen, die im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens von der Kommunalaufsicht als erforderlich bezeichnet werden.

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Rechtsgrundlage:

§§ 23 ff. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW)


Sachdarstellung:

 

In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung für die Einsammlung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle zuständig. Sie haben diese Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Über das bewährte flächendeckende und haushaltsnahe Netz von kommunalen Wertstoffhöfen wird bereits heute ein qualitativ hochwertiges und serviceorientiertes Leistungsangebot zur ergänzenden Erfassung, Verwertung und Entsorgung von verschiedenen Abfallfraktionen für Bürgerinnen und Bürger auch im Kreis Borken vorgehalten.

Die Aufgabe des Einsammelns und Befördern von Abfällen, z.B. auch als ergänzendes Angebot für Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines „Bringsystems“ über einen Wertstoffhof, können die Städte und Gemeinden entweder selbst durchführen, qualifizierte Dritte mit der Aufgabendurchführung beauftragen oder über eine interkommunale Kooperation die Aufgabe delegieren.

Von dieser Möglichkeit wird in der Gemeinde Raesfeld bereits seit vielen Jahren Gebrauch gemacht. Zuerst hat die Gemeinde den Wertstoffhof in Eigenregie betrieben. Seit dem 01.07.2002 betreibt die EGW den Wertstoffhof in Raesfeld, zunächst im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages und später eigenverantwortlich durch Übernahme des Wertstoffhofes. Hierzu hat die Gemeinde Raesfeld 2011 direkt mit der EGW eine privatrechtliche Abstimmungsvereinbarung über den Betrieb eines Wertstoffhofes geschlossen.

Unter Berücksichtigung geänderter gesetzlicher Bestimmungen sowie des Ziels, die kommunale Erfassung überlassungspflichtiger Abfälle weiter zu optimieren, soll nun eine öffentlich-rechtliche Kooperationsstruktur geschaffen werden. Hierzu beabsichtigen die Gemeinde Raesfeld und der Kreis Borken im Rahmen ihres Organisationsrechts, die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgaben zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen des kommunalen Wertstoffhofes zu schließen. Die Aufgabenübertragung auf den Kreis Borken soll im Rahmen der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit erfolgen.

Laut dem aktuell geltenden Vertrag über den Betrieb von Wertstoffhöfen zwischen dem Kreis Borken und der EGW hat der Kreis Borken die EGW mit der Erfüllung seiner Pflichten zum Betrieb von Wertstoffhöfen beauftragt. Damit wird die EGW nach Abschluss der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch weiterhin den Wertstoffhof in Raesfeld betreiben. Einzelheiten über den Betrieb des Wertstoffhofes Raesfeld werden durch eine separate Abstimmungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Raesfeld und der EGW festgelegt.

Der Rat der Gemeinde Raesfeld hat dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in seiner Sitzung am 01.07.2024 bereits zugestimmt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Der vorliegende Vertragsentwurf wurde mit der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung vorabgestimmt. Bis zum Inkrafttreten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt die bisherige Abstimmungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Raesfeld und der EGW weiter.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat keine direkten Auswirkungen auf den Kreishaushalt.