Betreff
Förderprogramme Klimaschutz und Ehrenamt
Vorlage
0333/2024/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussfassungen nach Beratungsverlauf (vgl. III.)


 

Sachdarstellung:

I.         Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken"

Mit Verabschiedung der Haushaltssatzung 2023 hatte der Kreistag die Verwaltung erstmals beauftragt, ein Förderprogramm auszuarbeiten, welches Maßnahmen zum Klimaschutz im Kreisgebiet unterstützt und sich an gemeinnützige Organisationen und Vereine richtet. In 2023 wurde daraufhin eine Richtlinie zum Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“ beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0160/2023/KREIS) und umgesetzt. Neben einem Haushaltsansatz von 500 T-EUR wurden auch Rest- und überplanmäßige Mittel genutzt, um insgesamt 25 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von rd. 790 T-EUR auszusprechen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0333/2023/KREIS).

Mit Beschlussfassung zum Haushalt 2024 stellte der Kreistag erneut ein Jahresbudget von 500 T-EUR zur Verfügung. Die Richtlinie für das Förderprogramm 2024 wurde Anfang Mai veröffentlicht und ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Gefördert werden die Umrüstung von Heizungsanlagen (Fördergegenstand 1), der Austausch von Fenstern/Außentüren (Fördergegenstand 2) sowie in diesem Zusammenhang stehende freiwillige Energieberatungen als besonders kostenintensive investive Maßnahmen für gemeinnützige Vereine und Organisationen im Kreisgebiet. Das Förderprogramm soll somit zur Umsetzung von klimaschützenden Energieeffizienzmaßnahmen beitragen und gleichzeitig gemeinnützige Strukturen im Kreis Borken gezielt unterstützen.

 

Wie bereits 2023 erfolgte die Abwicklung auch in 2024 über ein eigens konzipiertes Online-Antragsverfahren. Zum diesjährigen Start des Förderprogramms wurde unter Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfassend in der Öffentlichkeit informiert. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Reihenfolge der eingereichten Anträge („Windhundprinzip“). Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht grundsätzlich nicht. Der Kreis Borken entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Das Förderangebot fand nach dem Start 2024 erneut großen Anklang.

Nach Prüfung aller eingereichten Anträge ergibt sich folgendes Bild:

Ø  19 Anträge eingegangen, davon wurden 16 bewilligt und drei abgelehnt.

Ø  18 unterschiedliche antragstellende Organisationen mit großer Bandbreite, davon eine mit zwei Anträgen: 11x Sportvereine darunter Breitensport, Fußball, Tennis, 1x Heimatverein, 2x Musikkapellen, 1x Tierschutzverein, 1x Repair Cafe, 2x Vereinigungen bzw. Verbände des Wohlfahrtwesens

Ø  Verteilung der antragstellenden im Kreisgebiet: Ahaus (1), Bocholt (9), Borken (1), Gescher (2), Heek (1), Heiden (1), Schöppingen (1), Stadtlohn (1), Südlohn (1)

Ø  Übersicht der beantragten Fördergegenstände:

·         Austausch der Heizungsanlage: 7 (darunter 1 mit Bonus für PV-Installation)

·         Austausch von Fenstern/Außentüren: 13

·         zusätzlich freiwillige Energieberatung: 2

Ø  Aktuelle Ausschöpfung des Förderbudgets: rd. 480 T-EUR (von 500 T-EUR)

 

Aus Sicht der Verwaltung werden die bei der Ausarbeitung des Förderprogramms verfolgten Ziele auch 2024 umfassend erreicht. Die von der Kreispolitik festgelegten Fördergegenstände wurden allesamt angenommen, auch bewusst freiwillig ausgeschriebene Energieberatungen werden teils beansprucht. Wie angedacht haben neben verschiedenen Sportvereinen auch ehrenamtliche Vereine und Organisationen aus unterschiedlichen anderen Sparten Anträge gestellt. Dabei verteilen sich die Akteure auf neun Kommunen des Kreisgebiets. Die eingegangenen Anträge wurden seitens der antragsstellenden Vereine und Organisationen wie schon im Vorjahr sorgfältig aufbereitet. Auch bei großen Antragssummen (bis max. 50 T-EUR je Fördergegenstand) wurden in der Antragsprüfung kaum Abstriche hinsichtlich der tatsächlich zuwendungsfähigen Kosten festgestellt. 

In der der Interfraktionellen Arbeitsgruppe (IAG) Klimaschutz und Klimafolgenanapssung am 26.09.2024 hat die Verwaltung zum bisherigen Sachstand des Fördergprogramms informiert.

 

II.        Förderprogramm im Rahmen der Allianz für Klimaschutz – Batteriespeicher

Gemäß den Beschlussfassungen des Kreistags vom 03.03.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0053/2022/KREIS), 15.12.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0338/2022/KREIS) und zum Haushalt 2024 gewährt der Kreis Borken Zuwendungen für die Neuinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage, sofern eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004 (Richtlinie I 2022) bzw. 01.01.2005 (Richtlinie II 2023) erfolgte.

Mit der Beschlussfassung zum Haushalt 2024 hat der Kreistag die Verwaltung beauftragt, die Richtlinie des Förderprogramms für Batteriespeicher so zu erweitern, dass der Umbau der elektrischen Infrastruktur der Niederspannungshauptverteilung im Zuge der Umstellung von vor dem 01.01.2006 in Betrieb genommenen PV-Anlagen auf Eigenverbrauch, auch ohne den Einbau eines Batteriespeichers ebenfalls gefördert wird. Die Förderrichtlinie (Förderrichtlinie III 2024) trat im Mai 2024 nach Genehmigung des Kreishaushalts durch die Bezirksregierung Münster in Kraft.

In Abhängigkeit von der Bruttospeicherkapazität wird derzeit folgendermaßen gestaffelt ein fester Zuschuss für Batteriespeicher (Fördergegenstand I der Richtlinie III) gewährt:

  • 2 bis <10 kWh Bruttospeicherkapazität: 500€ Zuschuss

·         ≥ 10 kWh Bruttospeicherkapazität: 1000€ Zuschuss

Der Zuschuss für den Umbau der elektrischen Infrastruktur (Fördergegenstand II der Richtlinie III) erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung und beläuft sich auf 20% der förderfähigen Gesamtkosten bis zu einer Höchstfördersumme von 1.000 EUR.

Ziel ist, den Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen, die nunmehr nach 20-jähriger Nutzungsdauer vermehrt aus der EEG-Förderung herausfallen, zu unterstützen und zu forcieren. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach Reihenfolge der eingereichten Anträge („Windhundverfahren“). Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt gemäß Beschlussfassung des Kreistages zum Haushalt 2024 aus dem laufenden Budget zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes bis maximal 100 T-EUR.

Das Förderprogramm hat im Jahresverlauf auch durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit an Fahrt gewonnen. So hat die Kreishandwerkerschaft die Bewerbung des Förderprogramms nach den Sommerferien durch eine Mitteilung an die einschlägigen Innungsbetriebe unterstützt, die Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Borken, weist in den derzeit anstehenden Winterversammlungen der Landwirte mit Faltblättern auf das Förderprogramm hin. Monatlich gehen gegenwärtig etwa fünf Anträge ein.

Zum 29.10.2024 ergibt sich folgender Stand:

Gesamtfördersumme seit 2022:

93.289,85€

(102 Anträge)

Fördersumme - bewilligt:

61.853,85€

(61 Anträge)

Fördersumme - ausgezahlt:

31.436€

(41 Anträge)

 

Fördersumme 2024 :

40.789,85€

(35 Anträge)

Fördersumme - bewilligt:

39.353,85€

(33 Anträge)

Fördersumme - ausgezahlt:

1.436€

(2 Anträge)

 

Ganz überwiegend (23 Anträge) wird 2024 die Förderung sowohl für einen Batteriespeicher als auch für den Umbau der elektrischen Infrastruktur beantragt, nur neun Anträge beziehen sich ausschließlich auf einen Batteriespeicher, drei Anträge auf den Umbau der elektrischen Infrastruktur allein.

Nach gegenwärtiger Beschlussfassung läuft das Förderprogramm für Batteriespeicher zum 31.12.2024 aus. Im Falle einer abermaligen einjährigen Verlängerung sollten die Förderbestimmungen dahingehend angepasst werden, dass ab 2025 Betreiber von PV-Dachflächen-Anlagen, die vor dem 01.01.2007 in Betrieb genommen worden sind, antragsberechtigt werden. Die Zahl potenzieller Antragsteller würde sich laut Auswertungen aus dem Marktstammdatenregister dann auf 2.130 erhöhen (+572).

 

III. Weiteres Vorgehen

Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der beiden vorgenannten Förderprogramme folgende Handlungsoptionen:

A)     Die Förderprogramme enden entsprechend der gegenwärtigen Beschlussfassung mit Beendigung des Haushaltsjahres 2024.

B)     Der Kreistag beschließt bereits vor Jahresende 2024 die Verlängerung der Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 (für das Förderprogramm Batteriespeicher mit vorstehender Modifikation).

C)   Klärung über die Fortführung und ggf. Modifizierung der beiden Förderrichtlinien im Rahmen der Beratungen zum Kreishaushalt 2025 im Frühjahr 2025.

Die Möglichkeiten zur Antragsstellung würden dann zum 31.12.2024 vorerst eingestellt.

 

Entscheidungsalternative(n):

Sh. Sachverhaltsdarstellung

 


Finanzielle Auswirkungen:             Ja   Nein

Sh. Sachverhaltsdarstellung

 


  


Klimafolgenabschätzung:

Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind

 positiv

 nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich

 nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)

 negativ – Klimaschonendere Alternativen

 kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…

 werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen

(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten, technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen durch FE