Beschlussfassungen nach Beratungsverlauf (vgl. III.)
Sachdarstellung:
I. Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen
und Organisationen im Kreis Borken"
Mit Verabschiedung der Haushaltssatzung
2023 hatte der Kreistag die Verwaltung erstmals beauftragt, ein Förderprogramm
auszuarbeiten, welches Maßnahmen zum Klimaschutz im Kreisgebiet unterstützt und
sich an gemeinnützige Organisationen und Vereine richtet. In 2023 wurde
daraufhin eine Richtlinie zum Förderprogramm
„Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“
beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0160/2023/KREIS) und umgesetzt. Neben
einem Haushaltsansatz von 500 T-EUR wurden auch Rest- und überplanmäßige Mittel
genutzt, um insgesamt 25 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von rd. 790
T-EUR auszusprechen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0333/2023/KREIS).
Mit Beschlussfassung zum Haushalt 2024
stellte der Kreistag erneut ein Jahresbudget von 500 T-EUR zur Verfügung. Die
Richtlinie für das Förderprogramm 2024 wurde Anfang Mai veröffentlicht und ist
bis zum 31.12.2024 befristet.
Gefördert werden die Umrüstung von
Heizungsanlagen (Fördergegenstand 1), der Austausch von Fenstern/Außentüren
(Fördergegenstand 2) sowie in
diesem Zusammenhang stehende freiwillige Energieberatungen als besonders
kostenintensive investive Maßnahmen für gemeinnützige Vereine und
Organisationen im Kreisgebiet. Das Förderprogramm soll somit zur Umsetzung von
klimaschützenden Energieeffizienzmaßnahmen beitragen und gleichzeitig
gemeinnützige Strukturen im Kreis Borken gezielt unterstützen.
Wie
bereits 2023 erfolgte die Abwicklung auch in 2024 über ein eigens konzipiertes
Online-Antragsverfahren. Zum diesjährigen Start des Förderprogramms wurde unter
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden umfassend in der
Öffentlichkeit informiert. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach
Reihenfolge der eingereichten Anträge („Windhundprinzip“). Ein Anspruch auf
Gewährung der Förderung besteht grundsätzlich nicht. Der Kreis Borken
entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Das Förderangebot fand nach dem Start 2024
erneut großen Anklang.
Nach Prüfung aller eingereichten Anträge
ergibt sich folgendes Bild:
Ø 19 Anträge eingegangen, davon wurden 16 bewilligt und drei
abgelehnt.
Ø 18 unterschiedliche antragstellende Organisationen mit großer
Bandbreite, davon eine mit zwei Anträgen: 11x Sportvereine darunter
Breitensport, Fußball, Tennis, 1x Heimatverein, 2x Musikkapellen, 1x
Tierschutzverein, 1x Repair Cafe, 2x Vereinigungen bzw. Verbände des
Wohlfahrtwesens
Ø Verteilung der antragstellenden im Kreisgebiet: Ahaus (1),
Bocholt (9), Borken (1), Gescher (2), Heek (1), Heiden (1), Schöppingen (1),
Stadtlohn (1), Südlohn (1)
Ø Übersicht der beantragten Fördergegenstände:
·
Austausch der
Heizungsanlage: 7 (darunter 1 mit Bonus für PV-Installation)
·
Austausch von
Fenstern/Außentüren: 13
·
zusätzlich freiwillige
Energieberatung: 2
Ø Aktuelle Ausschöpfung des Förderbudgets: rd. 480 T-EUR (von
500 T-EUR)
Aus Sicht der Verwaltung werden die bei der
Ausarbeitung des Förderprogramms verfolgten Ziele auch 2024 umfassend erreicht.
Die von der Kreispolitik festgelegten Fördergegenstände wurden allesamt
angenommen, auch bewusst freiwillig ausgeschriebene Energieberatungen werden
teils beansprucht. Wie angedacht haben neben verschiedenen Sportvereinen auch
ehrenamtliche Vereine und Organisationen aus unterschiedlichen anderen Sparten
Anträge gestellt. Dabei verteilen sich die Akteure auf neun Kommunen des
Kreisgebiets. Die eingegangenen Anträge wurden seitens der antragsstellenden
Vereine und Organisationen wie schon im Vorjahr sorgfältig aufbereitet. Auch
bei großen Antragssummen (bis max. 50 T-EUR je Fördergegenstand) wurden in der
Antragsprüfung kaum Abstriche hinsichtlich der tatsächlich zuwendungsfähigen
Kosten festgestellt.
In der der Interfraktionellen Arbeitsgruppe
(IAG) Klimaschutz und Klimafolgenanapssung am 26.09.2024 hat die Verwaltung zum
bisherigen Sachstand des Fördergprogramms informiert.
II. Förderprogramm
im Rahmen der Allianz für Klimaschutz – Batteriespeicher
Gemäß
den Beschlussfassungen des Kreistags vom 03.03.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr.
0053/2022/KREIS), 15.12.2022 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 0338/2022/KREIS) und zum
Haushalt 2024 gewährt der Kreis Borken Zuwendungen für die Neuinstallation von
stationären Batteriespeichern in Kombination mit dem Betrieb einer
Photovoltaik-Anlage, sofern eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004 (Richtlinie
I 2022) bzw. 01.01.2005 (Richtlinie II 2023) erfolgte.
Mit
der Beschlussfassung zum Haushalt 2024 hat der Kreistag die Verwaltung
beauftragt, die Richtlinie des Förderprogramms für Batteriespeicher so zu
erweitern, dass der Umbau der elektrischen Infrastruktur der Niederspannungshauptverteilung
im Zuge der Umstellung von vor dem 01.01.2006 in Betrieb genommenen PV-Anlagen
auf Eigenverbrauch, auch ohne den Einbau eines Batteriespeichers ebenfalls
gefördert wird. Die Förderrichtlinie (Förderrichtlinie III 2024) trat im Mai
2024 nach Genehmigung des Kreishaushalts durch die Bezirksregierung Münster in
Kraft.
In Abhängigkeit von der
Bruttospeicherkapazität wird derzeit folgendermaßen gestaffelt ein fester
Zuschuss für Batteriespeicher (Fördergegenstand I der Richtlinie III) gewährt:
- 2 bis <10 kWh Bruttospeicherkapazität: 500€
Zuschuss
·
≥ 10 kWh Bruttospeicherkapazität:
1000€ Zuschuss
Der Zuschuss für den Umbau der elektrischen Infrastruktur
(Fördergegenstand II der Richtlinie III) erfolgt in Form einer
Anteilsfinanzierung und beläuft sich auf 20% der förderfähigen Gesamtkosten bis
zu einer Höchstfördersumme von 1.000 EUR.
Ziel ist, den Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen, die
nunmehr nach 20-jähriger Nutzungsdauer vermehrt aus der EEG-Förderung
herausfallen, zu unterstützen und zu forcieren. Die Bewilligung der Zuschüsse
erfolgt nach Reihenfolge der eingereichten Anträge („Windhundverfahren“). Die
Finanzierung des Förderprogramms erfolgt gemäß Beschlussfassung des Kreistages
zum Haushalt 2024 aus dem laufenden Budget zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzeptes bis maximal 100 T-EUR.
Das Förderprogramm hat im Jahresverlauf auch durch eine
verstärkte Öffentlichkeitsarbeit an Fahrt gewonnen. So hat die
Kreishandwerkerschaft die Bewerbung des Förderprogramms nach den Sommerferien
durch eine Mitteilung an die einschlägigen Innungsbetriebe unterstützt, die
Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Borken, weist in den derzeit anstehenden
Winterversammlungen der Landwirte mit Faltblättern auf das Förderprogramm hin.
Monatlich gehen gegenwärtig etwa fünf Anträge ein.
Zum 29.10.2024 ergibt sich folgender Stand:
Gesamtfördersumme
seit 2022: |
93.289,85€ |
(102
Anträge) |
Fördersumme - bewilligt: |
61.853,85€ |
(61 Anträge) |
Fördersumme - ausgezahlt: |
31.436€ |
(41 Anträge) |
Fördersumme
2024 : |
40.789,85€ |
(35
Anträge) |
Fördersumme - bewilligt: |
39.353,85€ |
(33 Anträge) |
Fördersumme - ausgezahlt: |
1.436€ |
(2 Anträge) |
Ganz überwiegend (23 Anträge) wird 2024 die Förderung sowohl
für einen Batteriespeicher als auch für den Umbau der elektrischen
Infrastruktur beantragt, nur neun Anträge beziehen sich ausschließlich auf
einen Batteriespeicher, drei Anträge auf den Umbau der elektrischen
Infrastruktur allein.
Nach gegenwärtiger Beschlussfassung läuft das Förderprogramm
für Batteriespeicher zum 31.12.2024 aus. Im Falle einer abermaligen einjährigen
Verlängerung sollten die Förderbestimmungen dahingehend angepasst werden, dass
ab 2025 Betreiber von PV-Dachflächen-Anlagen, die vor dem 01.01.2007 in Betrieb
genommen worden sind, antragsberechtigt werden. Die Zahl potenzieller
Antragsteller würde sich laut Auswertungen aus dem Marktstammdatenregister dann
auf 2.130 erhöhen (+572).
III.
Weiteres Vorgehen
Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der beiden vorgenannten
Förderprogramme folgende Handlungsoptionen:
A) Die
Förderprogramme enden entsprechend der gegenwärtigen Beschlussfassung mit
Beendigung des Haushaltsjahres 2024.
B) Der
Kreistag beschließt bereits vor Jahresende 2024 die Verlängerung der
Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 (für das Förderprogramm Batteriespeicher
mit vorstehender Modifikation).
C)
Klärung
über die Fortführung und ggf. Modifizierung der beiden Förderrichtlinien im
Rahmen der Beratungen zum Kreishaushalt 2025 im Frühjahr 2025.
Die Möglichkeiten zur Antragsstellung
würden dann zum 31.12.2024 vorerst eingestellt.
Entscheidungsalternative(n):
Sh. Sachverhaltsdarstellung
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Nein
Sh. Sachverhaltsdarstellung
Klimafolgenabschätzung:
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind
positiv
nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich
nicht wesentlich (z.B. in Folge von Geringfügigkeit, fehlender Unmittelbarkeit, sich weitgehend neutralisierender Wechselwirkungen)
negativ – Klimaschonendere Alternativen
kommen aus Sicht der Verwaltung nicht in Betracht (bei Bedarf Ausführungen durch FE), weil…
werden von der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen
(z.B. Wirtschaftlichkeit, Kosten,
technische Risiken, Verlässlichkeit, etc.): Ausführungen
durch FE