Der Kreistag nimmt die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Fischhygiene
Rechtsgrundlage:
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung
-
§
2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 August 1999 (SGV NRW 2011) in der
zur Zeit geltenden Fassung
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§
1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Frischfleischhygiene vom 10. Januar 2006 (SGV NRW 7832) in der zur Zeit
geltenden Fassung
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§§
5, 26 Abs. 1 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) in der zur Zeit
gültigen Fassung
Sachdarstellung:
1.
Grundsätzliches
Mit Beschluss des Kreistages vom 18.01.2007 (SV Nr. 0272/2006) wurde die Gebührenkalkulation für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Fischhygiene erstmalig auf die neuen EG-rechtlichen Vorgaben umgestellt. Im Laufe des Jahres 2007 zeigte sich, dass auf der Basis der seinerzeit getroffenen Kalkulationsannahmen sowie der dazugehörigen Berechnungen keine vollständige Kostendeckung erreicht wird. Dies bezieht sich nicht auf die direkt dem Schlachtvorgang zuzurechnenden Kosten (insbesondere Personalkosten), sondern diejenigen Personalkosten, die indirekt als Leitungskosten zugeordnet werden sowie die allgemeinen Sachkosten. Hierzu gehören die Leitungskosten des Fachbereiches sowie die durch einen Zuschlag gem. Gutachten der KGSt ermittelten Gemeinkosten. Die Einbeziehung dieser Anteile wurde nochmals geprüft, mit dem Ergebnis, dass der zulässige Gemeinkostenzuschlag mit einem Anteil von 10% und die allgemeinen Sachkosten vollständig eingestellt und vollständig gedeckt werden sollen.
Nach den bislang vorliegenden Zahlen und einer darauf basierenden Hochrechnung für 2007 wird der Gebührenbereich mit einer Unterdeckung von rd. 150.000 € abschließen. Da sich durch die erstmalige Anwendung der NKF-Regeln der Jahresabschluss 2006 und damit auch die Betriebskostenabrechnung verzögert haben und im Rahmen der Einführung des NKF eine Neuabgrenzung der Zahlungsströme notwendig wurde, ist die Ermittlung des Rücklagenbestandes derzeit noch nicht abgeschlossen. Die für 2007 erwartete Unterdeckung kann jedoch voraussichtlich einmalig über die Gebührenausgleichsrücklage aufgefangen werden.
Für die Kalkulation 2008 wurden insbesondere folgende Veränderungen bzw. Vorgaben berücksichtigt:
- Der bislang öffentliche Schlachthof der Stadt Vreden, betrieben durch die Firma Kömmelt, hat einen Großteil der Schlachtungen Anfang 2007 eingestellt. Er wurde entwidmet. Aufgrund des verbleibenden Schlachtaufkommens fällt dieser nunmehr unter die Kleinbetriebe.
- Die Gemeinde Legden hat den vorhanden Schlachthof der Firma Bremer Schlachthof GmbH gewidmet. Der Betrieb hat danach zum 02.07.2007 den Status eines öffentlichen Betriebes erhalten. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Großbetriebe im Kreis Borken den Status „öffentlich“. Inwieweit der Betrieb des Schlachthofes dauerhaft fortgesetzt wird, steht jedoch nicht fest. Eine Schließung des Betriebes hätte eine Veränderung des der Kalkulation zugrunde liegenden Mengengerüstes zur Folge und würde einen Anpassungsbedarf auslösen.
- Für die Vergütung des nebenamtlichen Personals (Tierärzte und Fachassistenten) existieren zwei verschiedene Tarifverträge, die im November 2002 ausgelaufen sind. Während in nichtöffentlichen Schlachthöfen auf Stückbasis vergütet wird, findet in öffentlichen Schlachthöfen eine Vergütung nach Stunden statt. Zu einem Neuabschluss ist es bislang nicht gekommen. Der Kreis Borken wendet die alten Tarifverträge weiterhin unverändert an. Die Gebührenkalkulation enthält derzeit keinen Ansatz für eine grundsätzlich zu erwartende Tariferhöhung, da Zeitpunkt und Höhe der Tarifanpassung nicht feststehen. Sollte eine Vergütungsanpassung im laufenden Jahr erfolgen, so wäre auch die Satzung entsprechend anzupassen.
2.
Pflicht zur Gebührenerhebung und
Mindestgebühren
Nach Art. 27 Abs. 2 der EG-VO 882/2004 sind zur Deckung der Kosten amtlicher Kontrollen Gebühren zu erheben. Die Kreise und kreisfreien Städte sind auf Grund landesrechtlicher Regelungen zuständig für die Gebührenfestlegung. Die EU hat in den Anlagen zur o.g. Verordnung für bestimmte Amtshandlungen Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge festgelegt.
Nach Anhang IV, Abschnitt B, Kapitel I der EG-VO sind folgende Mindestgebührensätze- bzw. -kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung festgelegt worden:
a) Rindfleisch
-
ausgewachsene
Rinder: 5,00
€/Tier
-
Jungrinder: 2,00
€/Tier
b) Einhufer-/Equidenfleisch: 3,00
€/Tier
c) Schweinefleisch:
Tiere mit einem Schlachtgewicht von
-
weniger
als 25 kg: 0,50
€/Tier
-
mindestens
25 kg: 1,00
€/Tier
d) Schaf- und Ziegenfleisch:
Tiere mit einem Schlachtgewicht von
-
weniger
als 12 kg: 0,15
€/Tier
-
mindestens
12 kg: 0,25
€/Tier
e) Geflügelfleisch
-
Haushuhn
und Perlhuhn: 0,005
€/Tier
-
Enten
und Gänse: 0,01
€/Tier
-
Truthühner: 0,025
€/Tier
-
Zuchtkaninchen: 0,005
€/Tier
Nach Anhang IV, Abschnitt B, Kapitel V der EG-VO sind folgende Mindestgebührensätze- bzw. –kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur festgelegt worden:
a) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur: 0,5 €/Tonne.
Von diesen Mindestbeträgen können die EU-Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten, die durch amtliche Kontrollen entstehen, nach oben abweichen. Bei der Berechnung der Gebühren sind die folgenden im Anhang VI der EG-VO aufgeführten Kosten zugrunde zu legen:
- Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
- Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
- Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese EG-Vorgaben übernommen, indem es die EU-Mindestbeträge als Mindestgebührensätze in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) aufgenommen hat (gültig ab 01.01.2007). Durch das Gebührengesetz NRW (GebG) sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, durch eine Satzung von den in der AVerwGebO genannten Gebühren abweichende Gebührensätze festzulegen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG)
Ausgehend von der Prämisse, dass die Kosten der durchzuführenden Kontrollen durch Einnahmen zu decken sind, bedarf es in den Fällen, in denen durch die Mindestgebühren der AVerwGebO die Kosten nicht gedeckt werden, einer Gebührenbedarfsberechnung.
Nach Art. 27 Abs. 5 EG-VO 882/2004 sind bei der Festsetzung der Gebühren die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs und ggf. die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen. Berücksichtigt wurden diese Kriterien in der beigefügten Kalkulation in der Form einer Gebührendifferenzierung u.a. hinsichtlich der Betriebsgrößen und der Besonderheiten beim Personaleinsatz.
Eine Unterschreitung der Mindestgebühren ist nur ausnahmsweise im Einzelfall für konkret benannte Betriebe möglich (vgl. Art. 27 Abs. 6 EG-VO 882/2004). In diesen Fällen ist dann jeweils ein Bericht des EU-Mitgliedsstaates an die EG-Kommission erforderlich, in dem die in den Betrieben durchgeführten Kontrollen und die Methode der Berechnung der vorgeschlagenen Gebührenreduzierung vorzulegen sind. Hintergrund dieser EU-Vorgabe ist es, innerhalb der EG keine Wettbewerbsverzerrungen und keine öffentlichen Subventionen zuzulassen. Die konkreten Voraussetzungen dieser Norm sind im Kreis Borken nicht gegeben.
In der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung sind für die genannten Amtshandlungen von den Mindestgebühren nach oben abweichende Gebühren zur Deckung der Kosten unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien kalkuliert worden. Nach § 3 GebG sind bei der Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der Festlegung der Gebührenhöhe) der Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner andererseits zu berücksichtigen.
Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Gebührentatbestände gelten die Gebührensätze der AVerwGebO.
Nach den neuen EG-Vorschriften - hier der EG-VO Nr. 854/2004 Anhang I, Abschnitt IV, Kapitel IV, Buchst. B Nr. 2 - besteht bei Mastschweinen die Möglichkeit, auf eine Lebenduntersuchung der Schlachttiere zu verzichten und ausschließlich eine visuelle Fleischuntersuchung durchzuführen. Der Personalaufwand und damit die Kosten und die Gebühren dürften geringer sein als die Gebühren für die herkömmliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schweinen. Diese Möglichkeit der Durchführung verringerter Kontrollen besteht aber nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (kontrollierte Haltung in integrierten Produktionssystemen, Vorabübermittlung epidemiologischer und sonstiger Daten des Herkunftsbetriebes). Die Voraussetzungen für die Durchführung der visuellen Fleischuntersuchung werden derzeit noch in keinem Schlachtbetrieb in Nordrhein-Westfalen erfüllt. Aus diesem Grund ist in der jetzt vorgelegten Gebührensatzung weiterhin auf die Festsetzung einer speziellen Gebühr für die visuelle Fleischuntersuchung von Schlachtschweinen verzichtet worden.
3.
Hinweise zur Gebührenkalkulation
Die Gebührensatzung basiert weiterhin im Aufbau auf den beiden genannten Tarifverträgen für das Fleischuntersuchungspersonal. Es sind in § 3 die Gebühren in gewerblichen Schlachtbetrieben (in Kleinbetrieben, basierend auf den tariflichen Schlachtzahlstaffeln und entsprechend in Großbetrieben) und in § 4 die Gebühren in öffentlichen Schlachthöfen geregelt. Da in den öffentlichen Schlachthöfen eine Stundenvergütung an das Untersuchungspersonal zu zahlen ist, von den Schlachthöfen aber eine Stückgebühr zu erheben ist, muss eine Umrechung erfolgen. Diese Umrechnung erfolgt mit Hilfe der Tabellen, die als Anlagen Bestandteil der Gebührensatzung sind. Anders als bislang wurden dabei Kostenpositionen, die je Tier ermittelt werden können (z.B. Untersuchungskosten) nicht zunächst auf einen Stundensatz hochgerechnet und anschließend gemeinsam mit der Vergütung auf die Stückgebühr umgerechnet. Vielmehr findet diese Umrechnung nur noch für die Vergütungen statt, während die stückbezogenen Kosten dann hinzuaddiert werden. Die doppelte Umrechnung der Kostenansätze führte bislang zu Ungenauigkeiten durch die dabei notwendige Mittelwertbildung. Diese konnten je nach tatsächlichem Schlachtaufkommen sowohl zu geringen Unter- wie Überdeckungen führen. Dies wird durch die jetzt vorgenommene direkte Zuordnung vermieden.
Für die
Überwachung von Zerlegebetrieben ist gem. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV,
Abschnitt B, Kapitel I der EG-VO eine Mindestgebühr zu erheben. Eine
Vergleichsberechnung hat ergeben, dass diese Mindestgebühr kostendeckend ist.
In regelmäßigen Abständen ist zu überprüfen, ob die Mindestgebühren für die
Zerlegeüberwachung auch weiterhin kostendeckend sind.
Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation.
4.
Auswirkungen der Neukalkulation
Da derzeit im Kreis Borken alle Schlachthöfe als öffentliche Einrichtung gewidmet sind, ergeben sich die wesentlichen Auswirkungen in diesem Bereich. Für die drei öffentlichen Schlachthöfe enthält die Anlage eine Übersicht über die sich jeweils ergebenden Jahressummen. Für den Schlachthof in Legden kann dieser Vergleich für 2006 nicht dargestellt werden, da dieser erst in 2007 gewidmet wurde. Erkennbar wird, dass sich für den Schlachthof in Legden nahezu keine Veränderung ergibt. Dies ist teilweise in einer Anpassung der Schlachtstaffel begründet.
Der Schlachthof in Schöppingen hat zwar gegenüber 2007 eine Mehrbelastung zu tragen. Im Ergebnis bewegen sich die Gebühren in 2008 insgesamt jedoch wieder auf dem Niveau des Jahres 2006. Möglich wurde dies allerdings auch dadurch, dass bestimmte manuelle Tätigkeiten nunmehr von der Hygieneüberwachung entkoppelt und durch den Schlachthofbetreiber durchgeführt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aufgrund der hohen Durchsatzkapazitäten nur in Schöppingen.
Der Schlachthof in Bocholt hat sowohl im Vergleich zu 2007 wie auch zu 2006 Mehrkosten zu tragen. Dies ergibt sich im Wesentlichen dadurch, dass die indirekten Personal- und Sachkosten entsprechend der Mindestuntersuchungszeiten verteilt werden (s. dazu im Einzelnen die Erläuterungen zur Gebührenkalkulation).
Für die Kleinbetriebe ergeben sich in der kleinsten Schlachtstaffel für Rinder, Jungrinder und Einhufer Erhöhungen. In den übrigen Schlachtstaffeln sowie insbesondere für die Schlachtung von Schweinen sinkt die Gebühr. Diese Verschiebung beruht darauf, das nunmehr auch für die Schlachtung außerhalb öffentlicher Schlachthöfe die indirekten Personal- und Sachkosten gewichtet verteilt werden. Der Aufwand für Rinder und Einhufer ist dabei deutlich höher als für Schweine und Schafe.
5.
Anpassung des Satzungstextes
Neben der Anpassung der kalkulierten Gebührensätze wurde die Satzung in einigen wenigen Punkten angepasst. Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt. Neu aufgenommene Formulierungen sind unterstrichen, gestrichene Texte durchgestrichen markiert.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Falls die Gebührensatzung nicht wie vorgeschlagen angepasst wird, ist mit einem jährlichen Defizit von mindestens 150.000 € zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gebühren wurden kostendeckend kalkuliert.
Anlagen:
1. Entwurf der Gebührensatzung Fleisch- und Fischhygiene
2. Synopse der Satzungsänderungen
3. Gebührenbedarfsrechnung
4. Gebührenvergleich der öffentlichen Schlachthöfe nach Jahren