Es besteht keine Notwendigkeit, das Projekt „Hartz-Mobil“ im Kreis Borken einzurichten.
Rechtsgrundlage:
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sachdarstellung:
Der o.g. Antrag beruht auf dem Projekt „Hartz-Mobil“ des Hochsauerlandkreises.
1. Hintergrund:
Die Projektidee ist im Rahmen der Hilfen zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Jahr 1999 entstanden.
Nach dem BSHG war es Hilfebedürftigen grds. nicht gestattet, im Besitz eine Fahrzeuges zu sein. Auch war die darlehensweise Finanzierung zum Erwerb eines Fahrzeuges ausgeschlossen. Hilfebedürftige waren daher bei Aufnahme einer Beschäftigung ausschließlich auf die Nutzung des ÖPNV angewiesen bis sie in der Lage waren, aus eigenen Mitteln den Kauf eines Fahrzeuges zu finanzieren.
Mit der Einführung des SGB II wurde dieses Projekt als Maßnahme zur Sicherstellung der regionalen Mobilität in den SGB II-Angebotskatalog übernommen.
2. Beschreibung
des Projektes:
Der Hochsauerlandkreis hat ein Fahrzeug über einen Leasing-Vertrag angeschafft. Dieses Fahrzeug wird erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt:
· Es liegt eine verbindliche Einstellungszusage in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
· Der SGB II-Leistungsbezug wird durch die Aufnahme der Beschäftigung beendet.
· Die Nutzung der ÖPNV-Verbindungen ist nicht zumutbar bzw. es bestehen keine Verbindungen.
· Es steht kein geeignetes Fahrzeug innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung.
Der Hochsauerlandkreis geht davon aus, dass die Aufbringung von Eigenmitteln bis zur ersten Lohn-/Gehaltszahlung im Regelfall ausgeschlossen ist. Ein Verleih-Zeitraum von durchschnittlich 4-8 Wochen wird daher als angemessen angesehen. Grds. ist jedoch die zur Verfügungstellung lt. Richtlinien des Hochsauerlandkreises auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
3. Ergebnisse:
Seit 2005 haben insgesamt 17 Personen dieses Angebot in Anspruch genommen. Davon konnten 10 Personen dauerhaft integriert werden.
Da die Nachfrage hoch ist, wurde zwischenzeitlich ein zweites Fahrzeug angeschafft.
Grds. wird das Projekt positiv bewertet - auch aufgrund der langjährigen „Tradition“ des Angebotes. Allerdings werden folgende Schwierigkeiten genannt:
· Bei mehreren gleichzeitigen Anfragen ist es schwierig einzustufen, welcher Antrag höheren Bedarf aufweist, so dass hier letztlich nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt...“ verfahren wird.
· Die Annahme, dass die Aufbringung von Eigenmitteln nach der ersten Lohn-/Gehaltszahlung zur Finanzierung eines PKW´s möglich ist, hat sich als nicht realistisch erwiesen. Die individuelle Inanspruchnahme des Angebotes geht daher oftmals weit über den angenommenen durchschnittlichen Verleihzeitraum hinaus.
4. Fazit
für den Kreis Borken:
Die Rahmenbedinungen, die im Jahr 1999 dazu geführt haben, dieses Projekt im Hochsauerlandkreis einzuführen, haben sich zwischenzeitlich geändert. Der Besitz eines angemessenen Fahrzeuges ist nach dem SGB II erlaubt ebenso wie die darlehensweise Finanzierung eines PKW´s, wenn dies im Einzelfall sinnvoll und notwendig ist.
Im Übrigen ist im Kreis Borken bei der Durchführung des SGB II noch keine Arbeitsaufnahme an dem Fehlen eines Fahrzeugs gescheitert.
Insofern wird keine Notwendigkeit gesehen, ein vergleichbares Projekt im Kreis Borken einzurichten – auch unter Berücksichtigung der unter Pkt. 3 genannten Schwierigkeiten.