1. Für den Wahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl 2009 werden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz sechs Beisitzer gewählt.
2. Als Beisitzer in den Wahlausschuss werden gewählt:
Ordentliche Beisitzer |
Stellvertreter |
1. |
1. |
2. |
2. |
3. |
3. |
4. |
4. |
5. |
5. |
6. |
6. |
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz
§§ 35, 41 Kreisordnung
Sachdarstellung:
Für die Kreistags- und die Landratswahl im nächsten Jahr ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dem Wahlausschuss obliegen die in § 2 Kommunalwahlordnung genannten Aufgaben (u.a. Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke). Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Kreistag zu wählen sind. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen.
Für die Wahl der Beisitzer und ihrer Stellvertreter finden nach § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts, d.h. § 35 Abs. 3 Kreisordnung (KrO), entsprechende Anwendung. Soweit ein einstimmiger Beschluss nicht zustande kommt, ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen.
Wählbar sind neben den Kreistagsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die das passive Wahlrecht für den Kreistag besitzen. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen. Bewerber für das Amt des Landrats können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein (§ 2 Abs. 7 Satz 2 KWahlG).
Die Verwaltung schlägt vor, wie bisher sechs Beisitzer zu wählen. Bei dieser Anzahl entfallen vier Sitze auf die CDU- und zwei Sitze auf die SPD-Fraktion. Abweichend von § 41 Abs. 3 KrO sind die im Wahlausschuss nicht vertretenen Fraktionen nicht berechtigt, beratende Mitglieder zu benennen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG). Sie werden jedoch wie bisher über die öffentlichen Sitzungstermine des Wahlausschusses informiert.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Finanzielle Auswirkungen:
keine