Beratungsgegenstand: |
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Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats der EGW GmbH. Beschlussvorschlag Der Kreistag möge beschließen:
(Vorschläge aus den Reihen der Fraktion) Begründung/Sachdarstellung: Antrag
1) Gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 Satz 4-6 der Kreisordnung NRW ist der Kreistag befugt, jederzeit ohne Angabe von Gründen Aufsichtsratmitglieder aus ihrem Amt abzuberufen. Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass der Kreistag von seinem Recht Gebrauch machen sollte. Zwar bedarf es keiner Begründung, warum der Kreistag Aufsichtratmitglieder abberuft. Gleichwohl bezieht die FDP-Fraktion wie folgt Stellung: Der Aufsichtsrat ist in seiner Gesamtheit nach bisherigem Kenntnisstand seiner Aufgabe nicht gerecht geworden. Diese Aussage bezieht sich allein auf die Angelegenheit zur Aufklärung der Fakten. Diese Aussage bezieht sich nicht darauf, ob der Aufsichtsrat zur Haftung herausgezogen werden kann. Zu dem zuletzt genannten Punkt wird es seitens der FDP-Fraktion noch eine gesonderte Stellungnahme geben. Der Aufsichtrat ist aus folgenden Gründen abzuberufen: 1. Wie schon in der Kreistagssitzung vom 26.06.08 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. die Prüfer selbst mitgeteilt wurde, hat der Aufsichtsrat in der Aufsichtsratssitzung vom 20.02.06 SPREAD-LADDER-SWAP-Geschäfte, die die Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt bereits getätigt hatte, nachträglich genehmigt. Der Abschluss von SPREAD-LADDER-SWAP-Geschäften in der bekannten Größenordnung ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats war per se der Geschäftsführung untersagt. Der Aufsichtsrat hat diese riskanten Geschäfte nachträglich gebilligt und damit ein fehlerhaftes Verhalten der Geschäftsführung abgesegnet. 2. In der Aufsichtsratsitzung vom 20.02.06 hat sodann der Aufsichtsrat beschlossen, dass ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung der EGW GmbH befugt ist, ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtrats SPREAD-LADDER-SWAP-Geschäfte abzuschließen. Diese Art der Geschäfte wurde vor Beschlussfassung dem Aussichtsrat im Einzelnen vorgestellt. Der Aufsichtsrat hat damit einen Beschluss gefasst, der gegen den Gesellschaftsvertrag/Satzung der EGW GmbH verstößt. Die Satzung legt fest, dass der Aufsichtsrat bei bestimmten Geschäften vor Abschluss der Geschäfte denselben zuzustimmen hat. Es war vom Eigentümer nicht gewollt, dass der Aufsichtsrat sich darüber hinwegsetzt. 3. Das Krisenmanagement des Aufsichtrats ist kritikwürdig. Hat doch der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 27.05.08 höchst selbst einstimmig festgelegt, dass die bis dahin schon sehr umfangreich vorhandene Erkenntnisse, die schriftlich auch in einem Sonderbericht niedergeschrieben waren, noch einen Monat im Hinblick auf die Mitglieder des Kreistages unter Verschluss zu bleiben haben. Kenntnis von den Problemen hatte der Aufsichtsrat schon seit dem 05.05.08. Wertung
seitens der FDP-Fraktion: Nach hiesiger Auffassung reagierte der Aufsichtsrat schon unsensibel, nachdem er Kenntnis davon hatte, dass die Geschäftsleitung ohne vorherige Rückkopplung mit dem Aufsichtsrat Ladder-SWAPS-Geschäfte getätigt hatte. In eigener Machtvollkommenheit setzte sich die Geschäftsführung über die Rechte des Aufsichtsrats hinweg. Reaktion
des Aufsichtsrats: Man lässt sich diese Vorgehensweise der Geschäftsführung kommentarlos gefallen und nickt sie ab. In völliger Verkennung einer Aufsichts- und Kontrollfunktion beschließt dann der Aufsichtsrat am 20.02.06 selbst, sich in dem Punkt „Abschluss von SWAP-Geschäften“ selbst zu entmachten. Die Geschäftsführung bekommt praktisch freie Hand und eine vorherige Kontrolle findet nicht mehr statt. Der Aufsichtsrat beschränkt sich auf eine nachträglich Information, als wenn diese ausreichend wäre. Dabei ist völlig unerheblich, ob im konkreten Fall das anders gelaufen wäre, wenn man die Brisanz der Geschäfte erkannt hätte. Entscheidend ist, dass der Aufsichtsrat sich weigert, die ihm gemäß Gesellschaftsvertrag/Satzung übertragene Kontroll- und Aufsichtsfunktion wahrzunehmen. Denn wenn Verträge erst einmal abgeschlossen sind, gibt es keine nachträgliche Steuerungsfunktion des Aufsichtsrats mehr. Die gegenteilige fehlerhafte Auffassung des Aufsichtsratsvorsitzenden ist im Protokoll vom 20.02.06 sogar schriftlich dokumentiert. Dass der Aufsichtsrat in seiner Gänze dieses fehlerhafte Verhalten mittlerweile auch erkannt hat, ist im Protokoll vom 25.05.08 nachzulesen. Denn mit sofortiger Wirkung zieht der Aufsichtsrat die Befugnis, vorher gefragt zu werden und zustimmen zu müssen, wieder an sich. Politisch beurteilen wir das wie folgt: Wenn sich der Aufsichtsrat weigert, seiner Kontrollfunktion nachzukommen, dann haben die Mitglieder des Aufsichtsrats in diesem Gremium nichts mehr verloren. Sie sind abzuberufen. Antrag
2) Der Kreistag sollte, um die Funktionsfähigkeit der EGW GmbH zu erhalten, die neu zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder auch in der gleichen Sitzung benennen und wählen. Hinsichtlich der Vorgaben verweisen wir in soweit auf die Sitzungslage 44/2008 „Informationsrechte des Kreistages im Zusammenhang mit der Beteiligung des Kreises, Handreichung für Mitgliedern in Gremien von Beteiligungsgesellschafter“. Eine weitere Begründung folgt im Rahmen der Sitzung.
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Bernd Schöning (FDP-Fraktionsvorsitzender) |