Der Kreisausschuss/Kreistag
beschliesst folgende Änderungen im Gesellschaftsvertrag der
Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu
gefasst:
Die Gesellschafterversammlung
besteht, solage der Kreis Borken alleiniger Gesellschafter ist, aus dem
Kreisausschuss (§§50ff. KrO NRW). Die interne Willensbildung der
Gesellschafterversammlung richtet sich nach den kommunalrechtlichen
Bestimmungen über die Abstimmung in kommunalen Ausschüssen gemäß §§ 41 Abs. 4
Satz 1, 35 Abs. 1 Kreisordnung NW
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu
gefasst:
Der Aufsichtsrat besteht aus 10
vom Kreistag bestellten Mitgliedern. Darüber hinaus gehört der
Hauptverwaltungsbeamte als geborenes Mitglied dem Aufsichtsrat an. Der Kreistag
entsendet 10 Mitglieder, von denen zunächst jeweils 1 Mitglied von jeder im
Kreistag vertretenen Fraktion benannt wird (Grundmandat). Die übrigen
Mitgliedern werden durch den Kreistag unter entsprechender Anwendung der
geltenden Vorschriften über die Besetzung von Ausschüssen bestellt Der
Hauptverwaltungsbeamte kann einen von ihm schriftlich benannten Vertreter, der
Angestellter oder Beamter des Gesellschafters Kreis Borken ist, entsenden. Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen des Kreises Borken gebunden.
Der Kämmerer des Kreises Borken hat ein stimmrechtsloses Teilnahmerecht an den
Sitzungen des Aufsichtsrates.
Rechtsgrundlage:
Sachdarstellung:
Neben der Prüfung des
Sachverhaltes Zinsswapgeschäfte der EGW durch die vom Kreistag bestellte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO, haben auch von den Fraktionen benannte
PrüferInnen Einblick in Geschäftsunterlagen der EGW erhalten. Anhand der
Protokolle der Gesellschafterversammlung sowie der Aufsichtsratssitzungen lässt
sich erkennen, dass vor allem die Aufsichtsratsmitglieder sich in der
Einschätzung der Vorlagen zu den Zinsgeschäften umfänglich auf den
Geschäftsführer der EGW verlassen haben.
Ein Grund für dieses in den
Jahren gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat und
Geschäftsführer sehen Bündnis 90/Die Grünen darin, dass es sich um ein relativ
kleines Gremium handelt, in dem keine "kritische Masse" entstehen
konnte. Diese kritische Masse wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Zinsgeschäften
rechtzeitig Einhalt gebieten zu können.
Ebenso hat es sich als Nachteil
erwiesen, dass der Aufsichtsrat lediglich mit Politikern ohne spezifisch
ökonomischen oder technischen Hintergrund besetzt ist. Daher sollten Fraktionen
die Möglichkeit haben, Aufsichtsratsmandate (Grundmandate) mit externen
Fachleuten verschiedener Fachrichtungen (Techniker/Ökonomen/Juristen o.ä.) zu
besetzen.
Um die EGW einer weiteren
demokratisch legitimierten Kontrolle zu unterwerfen, schlagen Bündnis 90/Die
Grünen vor, die Gesellschafterversammlung im oben angeführten Sinne zu
erweitern. Dabei betonen wir
ausdrücklich, dass die Gesellschafterversammlung auch weiterhin aus
Mitgliedern des Kreistags bestehen soll.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Mit freundlichen Grüßen
Gertrud Welper