Betreff
Erhebung von Gebühren für die Genehmigung von Aufschüttungen
Vorlage
0203/2008
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Dem Vorschlag der Verwaltung zur Staffelung der Gebühren für die Genehmigung von Aufschüttungen wird zugestimmt.


Rechtsgrundlage:

·          Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 – SGV 2011 –

·          Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2000 – SGV 791 -


Sachdarstellung:

Nach der Verwaltungsgebührenordnung sind bei Entscheidungen über die Genehmigung eines Eingriffes nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz NW

·                Gebühren zwischen 25 und 2.550 EUR zu erheben.

·                auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Genehmigung zu berücksichtigen.

·                Befreiungstatbestände nicht genannt.

I. Bislang gilt folgende Gebührenregelung:

1.         Als Grundgebühr für die Genehmigung werden 50 EUR erhoben.

2.         Zur Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils werden über die Grundgebühr hinaus 0,45 EUR/m³ aufgeschüttetes Bodenmaterial angerechnet.

3.         Eine Bagatellgrenze sieht die derzeitige Regelung nicht vor.

2007 wurden 13 Anträge auf Aufschüttungen mit einem Gesamtvolumen von 16.720 m³ ge­nehmigt. Zur Verdeutlichung der Größenordnung und der wirtschaftlichen Bedeutung: Bei einem Kelleraushub eines durchschnittlichen Einfamilienhauses fallen rd. 250 m³ Bodenmaterial an. Das entspricht etwa 25 LKW-Ladungen. 2007 wurden Gebühren von insgesamt 8.192 EUR festgesetzt:

Menge m³

Gebühr

1

4690

2.178,50 EUR

2

200

140,00 EUR

3

600

320,00 EUR

4

1600

770,00 EUR

5

3800

1.760,00 EUR

6

700

365,00 EUR

7

1500

725,00 EUR

8

280

176,00 EUR

9

500

275,00 EUR

10

600

320,00 EUR

11

250

162,50 EUR

12

400

230,00 EUR

13

1600

770,00 EUR

8.192,00 EUR

II. Vorschlag für die künftige Gebührenbemessung:

Aufgrund der Bedeutsamkeit auch von landläufig als „geringfügig“ eingestuften Aufschüttungen für den Naturhaushalt hat der Kreis Borken ein hohes Interesse daran, Kenntnis von diesbezüglich geplanten Vorhaben zu erlangen. Die Grundgebühr für geringfügige Aufschüttungen soll daher im Rahmen des geltenden Gebührenrechts möglichst gering gehalten werden. Auf eine Gebührenerhebung auch bei geringfügigen Aufschüttungen kann aufgrund der Regelungen der Verwaltungsgebührenordnung auch weiterhin nicht verzichtet werden.

Künftige Staffelung für die Gebührenhöhe:

·    Bis zu einer Aufschüttungsmenge von 300 m³ wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.

·    Ab einer Aufschüttungsmenge von 301 m³ werden Gebühren nach der bisher geltenden Regelung erhoben, also 50 EUR Grundgebühr zzgl. 0,45 EUR je m³ aufgeschüttetes Bodenmaterial.

·    Bei Aufschüttung von Teilmengen wird das Gesamtvolumen der Aufschüttung der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Die Grundgebühr wird auch für Mengen oberhalb von 300 m³ auf 25 EUR festgesetzt.


Finanzielle Auswirkungen:

Nennenswerte finanzielle Auswirkungen werden nicht erwartet, da den Mindereinnahmen bei einer geringeren Grundgebühr Mehreinnahmen durch die erhofft vermehrte Beantragung von Aufschüttungsgenehmigungen gegenüber stehen. Legt man die bewilligten Aufschüttungen des Jahres 2007 zu Grunde, wäre es zu einem um rund 400 EUR geringeren Gebührenertrag gekommen, sofern diese Regelung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.