Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 2 Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen
Sachdarstellung:
Das niederländische Energieunternehmen ENECO Gasspeicher B.V. beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Kavernenspeichers für Erdgas am Standort Epe.
Im Einzelnen plant die ENECO die unter Sole stehenden Kavernen, die im Rahmen der Produktion der Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen mbH entstanden sind, als Speicherhohlraum zu verwenden. Um das Erdgas in die 1200 – 1500 m tiefen Kavernen einzulagern, ist vorgesehen, die erforderlichen Verdichter, Gasaufbereitungsanlagen, Mess- und Druckreduzierstationen sowie die für den Betrieb einer Speicheranlage erforderlichen Neben- und Versorgungsanlagen zu errichten und die Kavernen über Feldleitungen mit der Verdichter- und Entnahmestation zu verbinden. Die dafür erforderlichen Anlagen umfassen
· eine Verdichter- und Entnahmestation
· ein Feldleitungsbündel aus zwei Leitungen
· einen Kavernenplatz mit zwei Kavernen
Aufgrund der Lage der einzelnen geplanten baulichen Anlagen im FFH-Gebiet „Amtsvenn und Hündfelder Moor“ und innerhalb des Vogelschutzgebietes „Moore und Heiden des westlichen Münsterlandes“ wurde jeweils eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch ein Fachbüro erarbeitet.
Die Verdichter- und Entnahmestation liegt darüber hinaus in einem durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 12.05.1975 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. In diesem Schutzgebiet besteht ein generelles Bauverbot. Die Höhere Landschaftsbehörde als zuständige Behörde beabsichtigt, die für die Vorhaben notwendigen Befreiungen zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Übersichtsplan mit Verdichter- und Entnahmestation, Feldleitungen und Kavernenplatz
Lageplan mit Betriebsgelände