Die Verwaltung wird beauftragt, Richtlinien für
eine fahrzeugbezogene Förderung des ÖPNV zu entwickeln und für die Förderjahre
2008 und 2009 anzuwenden.
Rechtsgrundlage:
§11 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Bis 2007 hat das Land Mittel für die Fahrzeugförderung (zuletzt für den
Kreis Borken 716.115 €) und eine Pauschale für die Aufgabenträger (150.000 €)
zur Verfügung gestellt.
Ab 2008 gewährt das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
den Aufgabenträgern des nicht schienengebundenen ÖPNV aus den Mitteln des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes eine jährliche Pauschale. Das ÖPNVG NRW
sieht seit der Neufassung zum 01.01.2008 für diese Pauschale keine bestimmte
Verwendung (z. B. für investive Förderungen) mehr vor, allerdings müssen
mindestens 80 % der Finanzmittel für Zwecke des ÖPNV an private oder
öffentliche Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden. Für das laufende Jahr
erhält der Kreis Borken eine ÖPNV-Pauschale in Höhe von 842.378,08 EURO.
Mit der Neufassung des ÖPNVG NRW ist den Aufgabenträgern ein größerer
Gestaltungsspielraum für die Verwendung der Mittel an die Hand gegeben worden. In
Betracht kommt entweder eine investive Förderung oder eine Förderung der
Verkehrsleistung. Ein Ansatz ist, die Finanzmittel für konkrete
Leistungsbestellungen zu nutzen und die Erbringung der Verkehrsleistungen auf
vertraglicher Basis mit den Verkehrsunternehmen zu regeln. Bezuschusst werden
könnten dann vorab definierte Bedienungs- und Beförderungsqualitäten. Hierunter
fielen z. B. Sockelförderungen für Regio- und Schnellbuslinien, Förderungen für
zusätzliche Betriebsleistungen (Verdichterfahrten) und Serviceleistungen (Qualitätssicherung)
sowie Anreizelemente zur Fahrgaststeigerung. Als Alternative kommt eine Form
der investiven Förderung – vergleichbar mit der bisherigen Fahrzeugförderung -
in Betracht. Beide Varianten müssen aber unter dem Aspekt beihilferechtlicher
Risiken überprüfbar sein. Das größere beihilferechtliche Risiko wird bei der
Fahrzeugförderung gesehen.
Der Landkreistag NRW hat im Mai 2008 ein Eckpunktepapier zu einer
beihilferechtskonformen Ausgestaltung einer fahrzeugbezogenen Förderung
beschlossen. Danach muss die Förderung
als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erbracht werden. Diese muss ein „Mehr“
an Leistung darstellen, als der qualitative Standard (Fahrzeugausstattung,
Fahrzeugtypen, Fahrzeugauslastung, Umweltstandards) oder quantitative Standard
(Taktzeiten, Einsatz größerer Fahrzeuge, Ausweitung des Angebotes), der sich
ohne Förderung ergeben würde. Die Zuwendung muss so bemessen sein, dass sie
einen Ausgleich für die definierten Standards darstellt (keine
Überkompensation). Zudem muss die Förderhöhe vorab definiert sein und dem
Aufgabenträger sind angemessene Kontrollrechte einzuräumen.
Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. hat sich
frühzeitig positioniert und eine Beibehaltung der Fahrzeugförderung gefordert.
Die gleiche Auffassung haben die münsterländischen Verkehrsunternehmen in
mehreren Gesprächen auf Kreisebene und gegenüber der Regionalen
Nahverkehrsgemeinschaft Münsterland (RNVG) mehrfach vertreten. Die Unternehmen
befürchten unter anderem, dass eine Förderung der Bedienungs- und
Beförderungsqualität auf den lukrativeren Regio- und Schnellbuslinien dazu
führen werde, dass diese von den Konzessionären und Betriebsführern selbst gefahren
würden, um die Fördermittel zu erhalten, während die örtlichen
Anmietunternehmen keine Aussicht auf Fördermittel hätten.
Die bisherige „klassische“ Fahrzeugförderung hat wesentlich zum hohen
Qualitätsstandard der Fahrzeuge und damit zu einem kunden- und
umweltfreundlichen ÖPNV im Münsterland beigetragen. Insofern ist es vertretbar,
vorerst an einer Investitionskostenförderung festzuhalten. Die kurzfristig noch
zu entwickelnden Förderrichtlinien müssen allerdings so gefasst werden, dass
beihilferechtliche Risiken möglichst ausgeschlossen werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche? Förderung der Betriebsleistungen wie in der Sachdarstellung als erste Variante beschrieben.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Kreishaushalt wird nicht belastet. Die Fördermittel des Landes sind
zu 80 % an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.