Betreff
Konsequenzen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH aus der EU-VO 1370/2007
Vorlage
0219/2008
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den betroffenen kreisangehörigen Städten Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau und Stadtlohn die Übernahme der Geschäftsanteile an der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) zu verhandeln.


Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße


Sachdarstellung:

In den letzten Jahren ist die komplexe gesellschaftsrechtliche Struktur der RVM und der WVG immer wieder als Nachteil bei der wettbewerblichen Ausrichtung des Unternehmens identifiziert worden. Diese Diskussion um die strategische Ausrichtung erhält durch die neue EU-VO 1370/2007 eine neue Dimension:

 

Die EU-VO ermöglicht es, Verkehrsleistungen ohne Ausschreibung an einen internen Betreiber im Wege der Direktvergabe (Inhouse) zu vergeben. Um das Unternehmen RVM – und damit auch die von der RVM beauftragten Subunternehmen und Coop-Partner – in ihrem Bestand zu schützen, soll dieses Instrument der Direktvergabe genutzt werden. Die Direktvergabe an einen internen Betreiber ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft; dazu gehört insbesondere der „beherrschende Einfluss“ der Aufgabenträger auf die Gesellschaft. Darunter wird verstanden,

-       dass die Aufgabenträger über mehr als 50 % der Beteiligungen verfügen,

-       dass die Aufgabenträger den Durchgriff und die Durchsetzungsmacht bei den wesentlichen Entscheidungen haben,

-       keine Sperrminoritäten zugunsten privater Gesellschafter gegeben sind.

Die Aufgabenträger (Münsterlandkreise) verfügen derzeit nur über Beteiligungen in Höhe von zusammen 38,46 %, die Stadt Münster verfügt über 4,02 %. Damit ist der notwendige „herrschende Einfluss“ (mit Durchsetzungsmacht) nicht gegeben. Dies kann erreicht werden, wenn die Kreise auch die Anteile der bislang beteiligten Städte und Gemeinden auf sich vereinen. Diese verfügen zusammen über 28,35 % der Anteile. Im Kreis Borken haben fünf Städte und Gemeinden Anteile an der RVM:

-       Stadt Ahaus                                          35.790 €          0,46 %

-       Stadt Bocholt                                        51.120 €          0,67 %

-       Stadt Borken                                         35.790 €          0,46 %

-       Stadt Gronau                                        35.790 €          0,46 %

-       Stadt Stadtlohn                                     25.560 €          0,33 %

                                                                 184.050 €            2,4 %

Die neue EU-VO 1370/2007 tritt am 03.12.2009 in Kraft. Alle Leistungsvergaben (jeweils nach Auslaufen der Liniengenehmigungen) haben sich spätestens zu diesem Zeitpunkt an den Vorgaben der neuen EU-VO zu orientieren.

 

Hinsichtlich ihrer Einflussnahme sollten den Kommunen durch die Abgabe der Gesellschafteranteile keine Nachteile entstehen. Wichtig ist daher, dass die Kommunen kontinuierlich sowohl fachlich als auch politisch in die Planungen und Entscheidungsfindungen eingebunden werden. Für den Bereich der Lokalverkehre ließe sich die Einflussnahme in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festlegen, die dann durch den Kreis Borken gegenüber der RVM ausgeübt würden.

 

Auch mit der Westfälischen Verkehrsgesellschaft (WVG), der derzeitigen Muttergesellschaft der RVM, der RLG und der VKU – wird über eine Anpassung der Strukturen verhandelt. Die WVG hält derzeit 29,17 % an der RVM, die WVG ihrerseits wird mit 51 % von der Westfälisch-Lippischen Vermögensverwaltung mbH gehalten, die Kreise sind hier mit 7 % beteiligt. Hier besteht die Tendenz, dass der LWL (vertreten durch die Westfälisch-Lippische Vermögensverwaltung mbH) aus der Verantwortung gegenüber der WVG aussteigt. Auch die Beziehung der WVG zu den Verkehrsunternehmen RVM, RLG und VKU soll angepasst werden, indem die WVG zu einer Servicegesellschaft für die Verkehrsunternehmen umgewandelt wird, die von den Verkehrsunternehmen gezielt mit Geschäfts- und Betriebsführungsaufgaben beauftragt wird.

 

Im Zusammenhang mit der Voraussetzung „beherrschender Einfluss“ steht der Abschluss einer „Gruppenvereinbarung“ der Münsterlandkreise. Die Münsterlandkreise müssen gewährleisten, dass sie in ihrer Eigenschaft als Aufgabenträger einheitlich als Gruppe auftreten.

 

Sobald die Umstrukturierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden sind, müssen die Münsterlandkreise einen Grundsatzbeschluss treffen, ob die Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die RVM stattfinden soll.

 

Daran anschließend ist die Linienbündelung neu anzupassen, da mit der Direktvergabe die RVM-Linien aus den gebildeten Linienbündeln entfallen.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

 


Finanzielle Auswirkungen:

Den Städten soll die Übernahme der Anteile an der RVM zum Nennwert angeboten werden. Dazu sind für den Haushalt 2009 184.000 € bereitzustellen.