Der Kreistag stimmt der Gewährung der Bürgschaft zu Gunsten der EGW zu.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 lit. o KrO
Sachdarstellung:
Die EGW hat mit Projektvertrag vom 18.12.2007 mit dem Kreis Borken den Bau eines Bauhofes und dessen Anmietung durch den Kreis beschlossen.
Die Finanzierung des Vorhabens erfolgt auf dem Darlehnsweg. Dafür ist die Übernahme einer Bürgschaft des Kreises Borken in Höhe von 1.440.000 EUR entsprechend den bisherigen Darlehnsabsicherungen erforderlich. Dafür wird ein Avalentgelt von 0,55 % des am 01.01. eines Jahres valutierenden Kreditvolumens festgesetzt.
Die Bürgschaft ist gem. § 86 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bürgschaft wird nur nach Genehmigung durch die Bezirksregierung gewährt. Demnach steht der Beschluss unter dem Vorbehalt der Genehmigung.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ? Die Gewährung der Bürgschaft zu Gunsten der EGW wird abgelehnt. In diesem Falle müsste die EGW ein unbesichertes Darlehn aufnehmen. Dieses hätte zur Folge, dass die Zinsbelastung der EGW ansteigt, da die Konditionen für ein solches Darlehn schlechter sind.