Frau Elisabeth Brumann wird zur Schriftführerin für den Kreiswahlausschuss bestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz,
§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 4 Kreisordnung in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse
Sachdarstellung:
Auf den Wahlausschuss finden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung. Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 41 Abs. 9 Kreisordnung). Hierfür ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen (vgl. § 37 Abs. 1 KrO, § 41 Abs. 4 KrO).
Frau Elisabeth Brumann hat die Sachbearbeitung für das Aufgabengebiet Wahlen übernommen. Es wird daher vorgeschlagen, sie als Schriftführerin für den Kreiswahlausschuss zu bestellen.