Der Wahlausschuss beschließt die Einteilung des Kreisgebietes in die in der Anlage 8 a dargestellten Kreiswahlbezirke.
Rechtsgrundlage:
Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) vom 30.06.1998 (GV. NW, S. 454, 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514)
Kommunalwahlordnung
(KWahlO) vom 31. August 1993
(GV. NW, S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 3. März 2008 (GV. NRW, S. 222) )
Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24.Juni 2008 (GV. NW, S. 514)
Sachdarstellung:
1.
Allgemeines
Die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise werden voraussichtlich am 07. Juni 2009 gemeinsam mit der Europawahl stattfinden. Die konkrete Bekanntmachung des Wahltages wird durch den Innenminister erfolgen, nachdem der Tag für die Europawahl bekannt gegeben wurde.
Für die Wahl ist das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Diese Aufgabe obliegt dem Wahlausschuss (§ 4 Abs. 1 KWahlG) und ist für die Kreiswahlbezirke bis zum 31.10.2008 vorzunehmen (Artikel 11, § 4 KWahlZG).
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kommunalwahlgesetz. Dieses hat Ende 2007 eine umfassende Novellierung erfahren, wobei die Änderungen auch die Wahlbezirkseinteilung betreffen. Die Kommunalwahlordnung wurde entsprechend angepasst.
Nach der Gesetzesänderung darf in den Wahlbezirken die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen – zuvor war eine Abweichung von bis zu 33 1/3 % möglich.
Diese Gesetzesänderung wirkt sich für die Kreiswahlbezirke zum einen dadurch aus, dass ein erhöhter Änderungsbedarf gegenüber der Einteilung von 2004 besteht, da in mehreren Kreiswahlbezirken die Einwohnerzahlen nicht mehr in der Toleranzgrenze von nun +/- 25 % liegen. Bei der Wahlbezirkseinteilung selbst ergibt sich durch die geringeren Abweichungsraten ein engerer Gestaltungsspielraum als bisher.
2. Allgemeines zur
Einteilung der Wahlbezirke
a) Zahl der Wahlbezirke
Das Kreisgebiet ist in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter/Vertreterinnen für den Kreistag in Wahlbezirken zu wählen sind (§ 4 Abs. 1 KWahlG). Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen und der somit zu bildenden Wahlbezirke richtet sich nach der Einordnung der Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe b) KWahlG.
Demnach werden in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl von über 300.000 bis zu 400.000 Einwohnern 60 Vertreter gewählt, davon 30 in Wahlbezirken. Folglich ist das Gebiet des Kreises Borken in 30 Wahlbezirke einzuteilen.
b) Grundsätze
der Wahlbezirkseinteilung
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke im Kreisgebiet hat der Wahlausschuss gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG zu beachten, dass
· die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen darf (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG),
· räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG),
· Stadtbezirksgrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden, soweit eine Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG) sowie
· bei gleichzeitigen Gemeinde- und Kreiswahlen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden dürfen (§ 4 Abs. 3 KWahlG).
Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgeblich, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist (§ 78 Abs. 1 KWahlO). Die Wahlzeit endet für die im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen am 20.10.2009 (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen), sodass der 20.04.2008 als Veröffentlichungsstichtag zugrunde zu legen ist. Die am 20.04.2008 vom LDS veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt für den Kreis Borken 369.886 Einwohner mit dem Stand 30.06.2007 (vgl. Anlage 1 a).
Es ergeben sich damit folgende bei der Wahlbezirkseinteilung zu beachtende Kennzahlen:
Bevölkerungszahl des Kreises (LDS - Stand: 30.06.07) |
369.886 Einwohner |
Anzahl der Wahlbezirke |
30 Wahlbezirke |
durchschnittliche Bevölkerungszahl je Wahlbezirk |
12.330 Einwohner |
Höchsteinwohnerzahl je Wahlbezirk (+ 25 %) |
15.412 Einwohner |
Mindesteinwohnerzahl je Wahlbezirk (- 25 %) |
9.247 Einwohner |
Hinzuweisen ist darauf, dass die Daten des LDS und die gemeindeeigenen Bevölkerungsdaten laut Melderegister regelmäßig voneinander abweichen. Auch liegen die Daten des LDS nicht kleinräumig – also nicht wahlbezirksbezogen ‑ vor, sondern nur für das ganze Gemeinde- bzw. Stadtgebiet. Die Bevölkerungsdaten laut Melderegister bedürfen vor ihrer Verwendung daher einer Angleichung an die Daten der vom LDS NRW fortgeschriebenen maßgeblichen Bevölkerungszahl (vgl. Erlass des Innenministeriums zur Bildung von Wahlbezirken vom 02.04.2008, 12-35.10.02/12-35.12.00-2009). Die Anpassung ist hier durch proportionale Aufteilung gemäß den von den Städten und Gemeinden mitgeteilten Einwohnermeldedaten (Erstwohnsitz) erfolgt.
Zudem wird vom
Innenministerium ausgeführt: „Wegen des großen
Abstandes zwischen dem Stichtag für die zugrunde zu legende maßgebliche amtliche
Bevölkerungszahl und dem Wahltag empfehle ich, die zwischenzeitliche
Bevölkerungsentwicklung dadurch zu berücksichtigen, dass bei der
Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“
von der zulässigen Höchstabweichungsgrenze eingehalten wird, um auch am Wahltag
noch im Rahmen der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben. Im Einzelfall
bleibt diese Prognose dem jeweiligen Wahlausschuss überlassen.“
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, auch die Wahlbezirke zu ändern, deren amtliche Einwohnerzahl eine Abweichung von mehr als 22,5 % zur durchschnittlichen Einwohnerzahl pro Wahlbezirk aufweist.
c) Allgemeine
Schlussfolgerungen
Schon aus den oben ermittelten Werten ergibt sich, dass – wie bereits bei der Kreistagswahl 2004 – für die Gemeinden
Heek (8.427 Einwohner),
Heiden (8.190 Einwohner),
Legden (6.827 Einwohner),
Schöppingen (8.045 Einwohner)
kein eigenständiger Wahlbezirk gebildet werden kann. Gleiches gilt jetzt auch für
Südlohn (8.928 Einwohner).
3. Vorgehensweise der Wahlbezirkseinteilung für das Kreisgebiet
a) Ausgangsbasis sind die
Stadt-/Gemeindewahlbezirke
Da die Einteilung der Stadt-/Gemeindewahlbezirke die Grundlage für die Einteilung der Kreiswahlbezirke bildet (vgl. § 4 Abs. 3 KWahlG), ist in einem ersten Schritt nachvollzogen worden, ob bzw. welche Änderungen es bei der Wahlbezirkseinteilung in den einzelnen Städten und Gemeinden im Vergleich zur letzten Kommunalwahl gegeben hat.
Eine wesentliche Änderung, die auch Auswirkungen auf die Struktur der Kreiswahlbezirke zeigt, ergab sich in Bocholt. Bedingt durch die Erhöhung der Zahl der Stadtverordnetenvertreter wurde hier ein zusätzlicher Wahlbezirk gebildet.
Auch in Heek wurde die Zahl der Ratsmitglieder – und damit die Zahl der Gemeindewahlbezirke – erhöht (3 zusätzliche Wahlbezirke). Da jedoch bei dem hier vorgestellten Vorschlag das Gemeindegebiet Heek als Ganzes zugrunde gelegt wird, hat dieses keine Bedeutung für die Kreiswahlbezirkseinteilung. In den übrigen Städten und Gemeinden haben die Wahlausschüsse die bisherige Wahlbezirkseinteilung in den Grundzügen übernommen.
In der Anlage 1 b) sind als Ausgangslage die bisherigen Kreiswahlbezirke mit den nunmehr maßgeblichen Einwohnerzahlen dargestellt (in Bocholt ist aufgrund der Bildung des zusätzlichen Wahlbezirks nur eine eingeschränkte Vergleichbarkeit gegeben).
b) Analyse des Änderungsbedarfs
Aus der Anlage 1 b) wird deutlich, dass in sieben der dreißig Kreiswahlbezirke zwingender Änderungsbedarf besteht, da von dem Toleranzwert von 25 % nach oben oder unten abgewichen wird.
· Die Kreiswahlbezirke 4 und 6 im Stadtgebiet Bocholt weisen eine zu hohe Einwohnerzahl auf.
· Beide Kreiswahlbezirke in Gescher (Kreiswahlbezirke 16 und 17) weisen unzulässige Abweichungen der Einwohnerzahlen nach unten auf.
· Ebenso liegt der Kreiswahlbezirk 18, der das Gemeindegebiet von Südlohn umfasst, unter der zulässigen Untergrenze der Einwohnerzahl.
· Der Kreiswahlbezirk 27, der das Gemeindegebiet von Heek sowie einen Gemeindewahlbezirk von Schöppingen umfasst, liegt ebenfalls in unzulässiger Weise unter der unteren Toleranzgrenze.
· Demgegenüber ergibt sich im bisherigen Kreiswahlbezirk 28 im Stadtgebiet Gronau eine unzulässige Abweichung nach oben.
Vor dem Hintergrund eines „Sicherheitsabstandes“ wurde weiter analysiert, ob Kreiswahlbezirke mehr als 22,5 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl abweichen. Solche Abweichungen zeigen sich
· im Kreiswahlbezirk 9 (Borken) sowie
· im Kreiswahlbezirk 19 (Stadtlohn).
Die Kreiswahlbezirke mit Änderungsbedarf sind in der Karte, Anlage 1 c), gekennzeichnet.
4. Vorschläge für die
Neueinteilung
a) Stadtgebiet Bocholt
Aufgrund der Überschreitungen der Einwohnergrenzwerte in zwei der sechs „Bocholter“ Kreiswahlbezirke sowie der Bildung eines neuen Stadtwahlbezirks kann die bisherige Wahlbezirkseinteilung im Stadtgebiet Bocholt (vgl. die tabellarische Aufstellung in Anlage 2 a sowie die grafische Darstellung in Anlage 2 b) nicht unverändert übernommen werden.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze für die Wahlbezirkseinteilung wurde die dargestellte Neuaufteilung entwickelt (Anlage 2 a und Anlage 2 c). Es handelt sich dabei nach intensiven Prüfungen um die einzige Möglichkeit der Neueinteilung innerhalb Bocholts, die gleichzeitig die vorgegebenen Einwohnerwerte einhält sowie die räumlichen Zusammenhänge wahrt, d.h. zusammenhängende Kreiswahlgebiete schafft.
Bei der vorgeschlagenen Alternative können die in Bocholt bestehenden Stadtbezirksgrenzen zwar nicht eingehalten werden. Dies ist rechtlich aber nicht problematisch. Soweit bei der Bildung von Kreiswahlbezirken die in § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG vorgegebenen Kriterien nicht sämtlich erfüllt werden können, hat die Einhaltung der Einwohnerwerte Priorität. Dieses ist im Wahlvorschlag gegeben – es wird darüber hinaus eine ausgewogene Verteilung der Einwohnerzahlen zwischen den Kreiswahlbezirken erreicht.
Alternativ zu der vorgeschlagenen Einteilung käme eine Neueinteilung dergestalt in Betracht, dass Wahlbezirke aus dem Stadtgebiet Bocholt gemeinsam mit Wahlbezirken der Stadt Rhede zu einem Kreiswahlbezirk zusammengefasst werden. Um die jeweiligen Stadtgrenzen jedoch soweit wie möglich zu wahren, berücksichtigt der Beschlussvorschlag die Neueinteilung innerhalb des Stadtgebietes Bocholts.
b)
Gebiet
Gescher/ Südlohn
Beide bisherigen Kreiswahlbezirke in Gescher (Kreiswahlbezirke 16 und 17) sowie der Kreiswahlbezirk 18, der das Gemeindegebiet Südlohn umfasst, liegen unterhalb der unteren Toleranzgrenze. Dabei zeigt die Betrachtung der jeweiligen Einwohnerwerte, dass zum einen die Gemeinde Südlohn mit einer Einwohnerzahl von 8.928 Einwohnern keinen eigenständigen Kreiswahlbezirk mehr bilden kann (vgl. auch Ausführungen oben). Ebenso wenig kann die Stadt Gescher mit einer Gesamteinwohnerzahl von 17.194 Einwohnern zwei eigenständige Kreiswahlbezirke mehr bilden, da hierzu als Minimum 18.494 Einwohner (2 x 9.247 Einwohner) notwendig sind.
Für beide Kommunen zusammen (= 26.122 Einwohner) ergibt sich bei Beachtung der durchschnittlichen Einwohnerzahl für einen Wahlbezirk die Zahl von ziemlich genau zwei Wahlbezirken (26.122 : 12.330 = 2,12). Es wird daher vorgeschlagen, die Kreiswahlbezirke 16, 17 und 18 künftig um einen Wahlbezirk zu reduzieren, sodass für das Gebiet Südlohn - Gescher noch zwei Kreiswahlbezirke verbleiben. Um die vorgegebenen Einwohnerwerte zu erreichen, ist die Zuordnung von zwei Stadtwahlbezirken aus Gescher zum bisherigen Wahlbezirk (= Gemeindegebiet) von Südlohn erforderlich.
Hierfür werden die Stadtwahlbezirke Gescher 12 und 3 vorgeschlagen. Es handelt sich um die westlichsten Stadtwahlbezirke Geschers, die damit dem Gemeindegebiet von Südlohn am nächsten liegen. Der Stadtwahlbezirk Gescher 12 grenzt zudem als einziger direkt an das Gemeindegebiet von Südlohn (vgl. im Übrigen Anlagen 3).
Durch das Wegfallen eines Kreiswahlbezirkes ändern sich die laufenden Nummern der folgenden Wahlbezirke!
c)
Gebiet
Heek/Schöppingen/Legden
Zwingender Änderungsbedarf ergibt sich auch im bisherigen Kreiswahlbezirk 27 (jetzt: 26), zu dem das Gemeindegebiet von Heek sowie der Gemeindewahlbezirk 10 von Schöppingen (Gemen/Ramsberg) zählt. Für diesen Kreiswahlbezirk ist ein unzulässiges Unterschreiten der Einwohnerzahl festzustellen.
Ein Ausgleich bietet sich über den angrenzenden Kreiswahlbezirk 26 (jetzt: 25) an. Dieser umfasst neben dem Gemeindegebiet von Legden die übrigen Gemeindewahlbezirke von Schöppingen, sodass schon bisher ein enger Zusammenhang der beiden Kreiswahlbezirke gegeben war. Im Kreiswahlbezirk 26 (jetzt: 25) besteht ein Einwohnerüberhang zur durchschnittlichen Einwohnerzahl pro Wahlbezirk.
Es wird daher vorgeschlagen, den erforderlichen Ausgleich im Kreiswahlbezirk 27 (jetzt: 26) dadurch herbeizuführen, dass – aus dem Kreiswahlbezirk 26 (jetzt: 25) ‑ eine anderweitige Zuordnung von Schöppinger Gemeindewahlbezirken erfolgt.
Es wird im Beschlussvorschlag konkret empfohlen, dem Kreiswahlbezirk 27 (jetzt: 26) nicht mehr den Gemeindewahlbezirk 10, sondern die Gemeindewahlbezirke 5 und 11 zuzuordnen. Durch ein solchen Vorgehens wird die Einwohnerzahl im Kreiswahlbezirk 27 (jetzt: 26) erhöht. Zum anderen wird ein ausgewogener räumlicher Zuschnitt des Kreiswahlbezirks 26 (jetzt: 25) gewährleistet, indem ‑ über den Gemeindewahlbezirk 10 ‑ eine ausreichende räumliche „Brücke“ zwischen dem Gemeindegebiet Legden und den übrigen Schöppinger Wahlbezirken des Wahlbezirks 26 (jetzt: 25) gegeben ist (vgl. auch Anlagen 4).
d) Gronau
Eine Änderung ist weiter für den bisherigen Kreiswahlbezirk 28 in Gronau erforderlich, der die Einwohnerzahl in unzulässigem Maß überschreitet.
Wenn man in diesem Zusammenhang die Gesamtsituation in Gronau betrachtet, zeigt sich, dass drei Kreiswahlbezirke für das Stadtgebiet nicht mehr ausreichen: Bei der Einwohnerzahl von Gronau (46.859 Einwohner) ergibt sich – selbst wenn man den Maximalwert für einen Wahlbezirk von 15.412 Einwohnern zugrunde legt – die Notwendigkeit, vier Wahlbezirke zu bilden (46.859 : 15.412 = 3,04).
Es wird daher vorgeschlagen, im Stadtgebiet Gronau einen zusätzlichen Wahlbezirk zu bilden. Es ist damit zum einen gewährleistet, dass die Einheit des Stadtgebiets erhalten bleibt; zum anderen wird so umfangreicher Änderungsbedarf in den umliegenden Wahlbezirken vermieden.
Bei der Neuaufgliederung wurde – soweit wie möglich – auf die bisherige Einteilung sowie auf die Ortsteilgrenzen Rücksicht genommen. So enthält der vorgesehene Kreiswahlbezirk 30 ausschließlich Wahlbezirke des Ortsteils Epe (Stadtwahlbezirke 16 - 21). Ein Stadtwahlbezirk von Epe (Stadtwahlbezirk 15) wird dem neu strukturierten Kreiswahlbezirk 29 (Gronau-Ost) zugeordnet. Im Übrigen wird auf die tabellarische (Anlage 5 a) und grafische Darstellung (Anlagen 5 b und 5 c) hingewiesen.
d) Borken
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Kreiswahlbezirke 9 und 10 im Stadtgebiet Borken untereinander anzupassen.
Im Kreiswahlbezirk 9 besteht eine Abweichung von 22,73 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl pro Wahlbezirk ‑ bei der Zugrundelegung der Einwohnerzahl laut Melderegister ergibt sich eine noch größere Abweichung (+24,19 %). Der angrenzende Kreiswahlbezirk 10 liegt dagegen im Durchschnittswert (-0,46 % lt. LDS-Zahl/ +0,73 % lt. Melderegisterzahl).
Hier kann im Hinblick auf die bis zum Wahltag zu betrachtende Bevölkerungsentwicklung (vgl. Ausführungen zu Punkt 2) in einfacher Weise ein Sicherheitsabstand geschaffen werden, indem der Stadtwahlbezirk 7 anders zugeordnet wird. Empfohlen wird, den Stadtwahlbezirk 7 künftig nicht mehr dem Kreiswahlbezirk 9, sondern dem Kreiswahlbezirk 10 zuzuordnen (vgl. im Weiteren die Anlagen 6).
f) Stadtlohn
Entsprechend dem Vorgehen in Borken sollte auch unter den „Stadtlohner“ Kreiswahlbezirken 19 (jetzt: 18) und 20 (jetzt: 19) eine Angleichung erfolgen.
Der Kreiswahlbezirk 19 (jetzt: 18) weist eine Abweichung auf, die fast den Toleranzwert erreicht (-24,13 %). Um hier eine Abfederung zu erreichen, wird ein Ausgleich mit dem angrenzenden „Stadtlohner“ Kreiswahlbezirk 20 (jetzt: 19) vorgeschlagen, der eine wesentlich geringere Abweichungsrate zeigt (-8,10 %).
Vorgeschlagen wird, den bisher im Kreiswahlbezirk 20 (jetzt: 19) befindlichen Stadtwahlbezirk 3 dem Kreiswahlbezirk 19 (jetzt: 18) zuzuordnen, sodass sich die Einwohnerzahlen annähern (vgl. auch Darstellung in den Anlagen 7).
4. Ergebnis
In der Tabelle ‑ Anlage 8 a ‑ ist der Vorschlag für die Einteilung der gesamten Kreiswahlbezirke für die Kommunalwahl 2009 dargestellt. Die vorgeschlagene Einteilung ist auch in der Karte – Anlage 8 b – aufgezeigt.
Die vorgeschlagene Neueinteilung baut grundlegend auf die Wahlbezirkseinteilung für die Kreistagswahl 2004 auf und trägt damit dem Gedanken der Kontinuität Rechnung. Die Änderungen wurden vorgenommen, um die Einwohnerwerte anzupassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Höchstabweichungsgrenze. Bei der Neueinteilung werden räumliche Zusammenhänge sowie – wie bislang – die Stadt-/Gemeindegebiete der Kommunen berücksichtigt, soweit dieses unter Beachtung der Einwohnerwerte möglich ist.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben kann auch eine andere Wahlbezirkseinteilung erfolgen. Sofern jedoch – wie bislang – die Stadt-/Gemeindegrenzen bei der Einteilung der Kreiswahlbezirke möglichst beachtet werden sollen, ergeben sich nur beschränkte Änderungsmöglichkeiten durch Verschiebungen einzelner Wahlbezirke.
Anlagen:
Anlagen:
Anlagen
1
Ausgangslage
Anlage 1 a) Bevölkerungszahlen (LDS) für den Kreis
Borken,
Stand: 30.06.2007
Anlage 1 b) Tabelle „Ausgangslage“ bei Einteilung
entsprechend 2004
Anlage 1 c) Karte Änderungsbedarf
Anlagen 2
Neueinteilung Kreiswahlbezirke Bocholt
Anlage 2 a) tabellarische Übersicht
Anlage 2 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 2 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 3
Neueinteilung Kreiswahlbezirke Südlohn-Gescher
Anlage 3 a) tabellarische Übersicht
Anlage 3 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 3 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 4
Neueinteilung Kreiswahlbezirke
Heek-Legden-Schöppingen
Anlage 4 a) tabellarische Übersicht
Anlage 4 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 4 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 5
Neueinteilung Kreiswahlbezirke Gronau
Anlage 5 a) tabellarische Übersicht
Anlage 5 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 5 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 6
Neueinteilung Kreiswahlbezirke Borken
Anlage 6 a) tabellarische Übersicht
Anlage 6 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 6 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 7
Neueinteilung Kreiswahlbezirke Stadtlohn
Anlage 7 a) tabellarische Übersicht
Anlage 7 b) Karte Ausgangslage (Einteilung
entsprechend 2004)
Anlage 7 c) Karte Neueinteilung
Anlagen 8
Neueinteilung der Kreiswahlbezirke –
Gesamtdarstellung -
Anlage 8 a) Tabelle Neueinteilung der
Kreiswahlbezirke Kommunalwahl 2009
Anlage 8 b) Karte Neueinteilung Kreiswahlbezirke
Kommunalwahl 2009