Die Freistellungsregelung gemäß § 50 Abs. 2 LG NW wird verlängert. Sie tritt spätestens am 31.12.2012 außer Kraft, wenn nicht der Kreistag eine weitere Verlängerung beschließt.
Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
Sachdarstellung:
Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 LG NW ist das Reiten auf privaten Straßen und Wegen im Walde grundsätzlich nur gestattet, wenn diese nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichnet sind. Im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Städte und Gemeinden können die Kreise und kreisfreien Städte jedoch Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird ( § 50 Abs. 2 Satz 3 LG NW).
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 18.12.1980 erstmalig eine solche Freistellungsregelung beschlossen. Diese ist durch weitere Beschlüsse vom 17.12.1981, 20.12.1984, 22.12.1988, 25.02.1993, 14.11.1996, 21.12.2000 und 20.01.2005 verlängert worden. Bei der Freistellungsregelung vom 25.02.1993 wurde ein Teilgebiet der Stadt Gronau von der Freistellungsregelung ausgenommen. Für dieses Gebiet (Rüenberger Wald und Freizeitgebiet Drilandsee) wurde ein Reitwegenetz erstellt.
Diese Regelung hat sich über die Jahre hinweg bewährt, so dass der in der beigefügten Karte (Anlage 2) dargestellte Teilbereich der Stadt Gronau weiterhin von der Freistellungsregelung ausgenommen bleiben soll.
Mit dem ehemaligen Forstamt Borken, umbenannt in Landesbetrieb Wald und Holz NRW, wurde vereinbart, eine Angebots-Reitwegeregelung im Rahmen der kommenden neu aufzustellenden Landschaftspläne zu erarbeiten. Bei der Änderung des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ wurde dieses Ansinnen bereits berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass eine Kanalisierung des Reitverkehrs auf Angebotswege versucht wird. Das gleiche Problem scheint für die durch Reiter in Anspruch genommenen Wälder des Landschaftsplanes „ Velen „ zuzutreffen. Weitere Regelungen sollen gefunden werden, um ein Reitwegenetz in den benannten Regionen entstehen zu lassen.
Im Rahmen der Fortführung des Masterplans Pferderegion Münsterland arbeitet der Kreis Borken mit den Städten und Gemeinden weiter daran, Reitrouten (keine Reitwege!) als Reitempfehlungen für Freizeitreiter/-innen und Touristen zu schaffen. In Vreden ist bereits eine ca. 40 km lange, ausgeschilderte Reitrouten vorhanden. Voraussichtlich noch im laufenden Jahr werden Reitrouten in Stadtlohn und Ahaus, im nächsten Jahr in Legden und Heek ausgeschildert werden. Finanziert wird die Reitroutenentwicklung vor Ort mit einem Betrag von ca. 23.000 Euro aus Mitteln der Reitabgabe 2008. Eine münsterlandweite Reitroute (Kreis Borken ca. 150 km) ist im Rahmen des NRW-Ziel 2-Programms (EFRE) 2007-2013 des EU-NRW Ziel II) im Wettbewerb „Erlebnis.NRW“ vorgesehen. Der MÜNSTERLAND TOURISTIK Grünes Band e.V. hat mit dem Projekt „Pferderegion Münsterland – Schritt für Schritt Parklandschaft erleben“ bereits die nächste Wettbewerbsstufe erreicht.
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen ist mit der Verlängerung der Freistellungsregelung zum Reiten im Wald für weitere 4 Jahre einverstanden und stimmt auch weiterhin der Verfahrensweise zur Ausweisung eines Reitwegenetzes für einen Teilbereich der Stadt Gronau zu. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind zu der beabsichtigten Verlängerung gehört worden. Einwände wurden nicht erhoben.
Weitere Bedenken wurden nicht erhoben.
Die Freistellungsregelung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die vormals angedachte Angebotsreitwegeplanung, die im Zuge einer AB-Maßnahme erstellt werden sollte, wird somit durch die Reitwegeplanung im Zuge der Aufstellung von Landschaftsplänen ersetzt.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Es würde ein kreisweites Reitwegenetz zu erstellen sein, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, da entsprechend eines Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 22.01.1988 Ausgaben von Gemeinden für die Anlage von Reitwegen in voller Höhe durch die Höhere Landschaftsbehörde gefördert werden.
Anlagen:
Text der Freistellungsregelung mit Karte