Dem Entwurf der Richtlinie zur Weiterleitung der Landesmittel ÖPNV-Pauschale
an die Verkehrsunternehmen wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Bis 2007 hat das Land Mittel für die Fahrzeugförderung (zuletzt für den
Kreis Borken 716.115 €) und eine Pauschale für die Aufgabenträger (150.000 €)
zur Verfügung gestellt.
Ab 2008 gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Aufgabenträgern des
nicht schienengebundenen ÖPNV aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des
Bundes eine jährliche Pauschale. Das ÖPNVG NRW sieht seit der Neufassung zum
01.01.2008 für diese Pauschale keine konkrete Zweckbindung (z. B. für investive
Förderungen) mehr vor, allerdings müssen mindestens 80 % der Finanzmittel für
Zwecke des ÖPNV an private oder öffentliche Verkehrsunternehmen weitergeleitet
werden. Für das laufende Jahr erhält der Kreis Borken (einschließlich Stadt
Bocholt) eine ÖPNV-Pauschale in Höhe von 842.378,08 €.
Mit der Neufassung des ÖPNVG NRW ist den Aufgabenträgern ein größerer
Gestaltungsspielraum für die Verwendung der Pauschale eingeräumt worden. In
Betracht kommen zwei Förderarten. Ein Ansatz ist, die Finanzmittel für konkrete
Leistungsbestellungen zu nutzen und die Erbringung der Verkehrsleistungen auf
vertraglicher Basis mit den Verkehrsunternehmen zu regeln.
Als zweite Alternative kommt eine investive Förderung in Betracht (vgl.
bisherige Fahrzeugförderung). Beide Varianten müssen unter dem Aspekt
beihilferechtlicher Risiken überprüfbar sein. Das größere beihilferechtliche
Risiko wird bei der Fahrzeugförderung gesehen.
Der Landkreistag NRW hat im Mai 2008 ein Eckpunktepapier zu einer
beihilferechtskonformen Ausgestaltung einer fahrzeugbezogenen Förderung
entwickelt. Danach muss die Förderung
als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erbracht werden. Diese muss ein „Mehr“
an Leistung darstellen, als der qualitative Standard (Fahrzeugausstattung,
Fahrzeugtypen, Fahrzeugauslastung, Umweltstandards) oder quantitative Standard
(Taktzeiten, Einsatz größerer Fahrzeuge, Ausweitung des Angebotes), der sich
ohne Förderung ergeben würde. Die Zuwendung muss so bemessen sein, dass sie
einen Ausgleich für die definierten Standards darstellt (keine
Überkompensation). Zudem sind dem Aufgabenträger angemessene Kontrollrechte
einzuräumen.
Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. hat sich
frühzeitig positioniert und eine Beibehaltung der Fahrzeugförderung gefordert.
Die gleiche Auffassung vertreten die münsterländischen Verkehrsunternehmen. Die
Unternehmen befürchten unter anderem, dass eine Förderung der Bedienungs- und
Beförderungsqualität auf den lukrativeren Regio- und Schnellbuslinien dazu
führen würde, dass diese von den Konzessionären und Betriebsführern selbst
gefahren würden, um die Fördermittel zu erhalten, während die örtlichen
Anmietunternehmen keine Aussicht auf Fördermittel hätten.
Die bisherige „klassische“ Fahrzeugförderung hat wesentlich zum hohen
Qualitätsstandard der Fahrzeuge und somit zu einem kunden- und
umweltfreundlichen ÖPNV im Münsterland beigetragen. Daher soll vorerst an einer
investiven Förderung festgehalten werden. Der Ausschuss für Verkehr und
Bauwesen hat in seiner Sitzung am 10.09.2008 die Verwaltung damit beauftragt,
in Zusammenarbeit mit den übrigen Münsterlandkreisen eine Förderrichtlinie zu
entwickeln und so zu fassen, dass beihilferechtliche Risiken möglichst
ausgeschlossen werden.
Die Richtlinie wurde inzwischen von den Verwaltungen der Kreise Borken,
Coesfeld, Steinfurt und Warendorf erarbeitet und ist als Anlage beigefügt. Da
im laufenden Jahr keine Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Bauwesen mehr
terminiert ist, wurde im Fachausschuss abgestimmt, die Richtlinie unmittelbar
im Kreisausschuss/ Kreistag zu beraten.
Gefördert werden sollen primär münsterländische Verkehrsunternehmen, die
die zu beschaffenden Fahrzeuge auch überwiegend auf Linien im Münsterland
einsetzen. Die Zuschüsse sollen als Festbeträge gewährt werden. Das im
Eckpunktepapier des Landkreistages beschriebene erforderliche „Mehr“ an
qualitativen Standards kann in erster Linie durch Verbesserungen bei den
Fahrzeugausstattungen (Niederflur, Klimaanlage, Fahrgastinfo im Fahrzeug,
alternative Antriebsformen) erreicht werden. Bezuschusst werden sollen hier 80 %
der zuwendungsfähigen Anschaffungskosten. Hinzu kommen Sockel-Zuschüsse für die
Neufahrzeuge in Höhe von 25 % der festgesetzten Basispreise für die jeweiligen Fahrzeugtypen.
Über eine Ausnahmeregelung kann der Kreis von dieser Richtlinie abweichen. So
kann auch die Beschaffung von Fahrzeugen gefördert werden, für die die
Fördervoraussetzungen grundsätzlich nicht vorliegen, wegen der Bedeutung der
Verkehre aber Zuschüsse gewährt werden sollen (z. B. kreisüberschreitende
Verkehre in die Kreise Recklinghausen, Wesel und Kleve). Die Ausnahmeregelung
ermöglicht auch die Förderung von Einzelprojekten wie die Beschaffung von
Fahrradanhängern für die Freizeitfietsenbusse.
Mit Wirkung ab
2011 wird die ÖPNV-Pauschale mit Mitteln aufgestockt, die bis dahin für
Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr nach § 45 a
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingesetzt werden. Spätestens dann bedarf
die Richtlinie einer Anpassung an die dann geltenden landesgesetzlichen
Regelungen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche?
Förderung der Betriebsleistungen wie in der Sachdarstellung als erste Variante beschrieben (Bezuschussung vorab definierter Bedienungs- und Beförderungsqualitäten). Da sich die übrigen Münsterlandkreise bereits für eine investive Förderung ausgesprochen haben, würde damit allerdings von einer einheitlichen Förderpraxis im Münsterland abgewichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Kreishaushalt wird nicht belastet. Die Fördermittel des Landes sind zu mindestens 80 % an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.