Der Kreistag entsendet für den Kreis Borken in die Zweckverbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel anstelle der bisherigen Vertreter folgende Mitglieder:
1. Landrat Gerd Wiesmann 4. ___________________________
2. _____________________________ 5. ___________________________
3. _____________________________ 6. (Vertreter EGW)
Rechtsgrundlage:
§ 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel
Sachdarstellung:
Die Zweckverbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel
ist das politische Aufsichtsgremium des Verbandes. Ihr gehören 12 Mitglieder
an, davon jeweils 5 aus den Kreistagen Borken und Wesel sowie jeweils ein
Mitglied für die KWA und EGW.
Vertreter des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung sind
bisher:
Herr Landrat Wiesmann
Herr Tönnes
Frau Garvert
Frau Schulte
Herr Peschkes
Die bisherigen
Vertreter waren ursprünglich aufgrund der inhaltlichen Nähe in Ihrer Funktion
als Mitglied des Aufsichtsrates der EGW vom Kreis Borken in die
Zweckverbandsversammlung entsandt worden. Sie sind jedoch seit dem 21.08.2008
nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrates der EGW. Der Aufsichtsrat der EGW setzt
sich derzeit aus einem Vertreter des Landrats und 5 Kreistagsabgeordneten
zusammen, entspricht also zahlenmäßig den insgesamt auf Kreis und EGW
entfallenden Sitzen in der Verbandsversammlung.
Um einen einheitlichen Informationsstand zu gewährleisten, wäre es aus
Sicht des Kreises und der EGW von Vorteil, wenn zwischen den Mitgliedern des
Zweckverbandes und dem Aufsichtsrat der EGW weitestgehende Personenidentität
bestünde. Zur Herstellung einer weitgehenden Personenkongruenz würde es sich
empfehlen, die früheren Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter des Kreises
Borken in der Zweckverbandsversammlung abzuberufen und die neuen
Aufsichtsratsmitglieder durch den Kreistag in die Zweckverbandsversammlung zu
entsenden.
Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung
und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
gewählt. Wählbar sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung nur die
Landräte und die Mitglieder des Kreistages. Nach § 26 Abs. KrO in Verbindung
mit der Satzung des „Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel“ muss der Landrat
zu den Mitgliedern zählen. Herr Landrat Wiesmann muss daher weiterhin Vertreter
des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung bleiben.
Die Vertreter des
Kreises werden nach § 35 Abs.4 KrO entweder einstimmig aufgrund eines
einheitlichen Wahlvorschlages oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
einem Wahlgang gewählt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Es werden keine neuen Vertreter des Kreises Borken in die Zweckverbandsversammlung entsandt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine