Betreff
Abfallwirtschaftsverband Borken-Wesel, Neubestellung der Vertreter des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung
Vorlage
0278/2008
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreistag entsendet für den Kreis Borken in die Zweckverbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel anstelle der bisherigen Vertreter folgende Mitglieder:

1. Landrat Gerd Wiesmann                            4. ___________________________

2. _____________________________         5. ___________________________

3. _____________________________         6. (Vertreter EGW)


Rechtsgrundlage:

§ 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)

Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel


Sachdarstellung:

Die Zweckverbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel ist das politische Aufsichtsgremium des Verbandes. Ihr gehören 12 Mitglieder an, davon jeweils 5 aus den Kreistagen Borken und Wesel sowie jeweils ein Mitglied für die KWA und EGW.

Vertreter des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung sind bisher:

Herr Landrat Wiesmann

Herr Tönnes

Frau Garvert

Frau Schulte

Herr Peschkes

Die bisherigen Vertreter waren ursprünglich aufgrund der inhaltlichen Nähe in Ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der EGW vom Kreis Borken in die Zweckverbandsversammlung entsandt worden. Sie sind jedoch seit dem 21.08.2008 nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrates der EGW. Der Aufsichtsrat der EGW setzt sich derzeit aus einem Vertreter des Landrats und 5 Kreistagsabgeordneten zusammen, entspricht also zahlenmäßig den insgesamt auf Kreis und EGW entfallenden Sitzen in der Verbandsversammlung.

Um einen einheitlichen Informationsstand zu gewährleisten, wäre es aus Sicht des Kreises und der EGW von Vorteil, wenn zwischen den Mitgliedern des Zweckverbandes und dem Aufsichtsrat der EGW weitestgehende Personenidentität bestünde. Zur Herstellung einer weitgehenden Personenkongruenz würde es sich empfehlen, die früheren Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung abzuberufen und die neuen Aufsichtsratsmitglieder durch den Kreistag in die Zweckverbandsversammlung zu entsenden.

Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt. Wählbar sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung nur die Landräte und die Mitglieder des Kreistages. Nach § 26 Abs. KrO in Verbindung mit der Satzung des „Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel“ muss der Landrat zu den Mitgliedern zählen. Herr Landrat Wiesmann muss daher weiterhin Vertreter des Kreises Borken in der Zweckverbandsversammlung bleiben.

Die Vertreter des Kreises werden nach § 35 Abs.4 KrO entweder einstimmig aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Es werden keine neuen Vertreter des Kreises Borken in die Zweckverbandsversammlung entsandt.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine